Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete bei großer Marktstreuung
Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete bei großer Marktstreuung
BGB §§ 558, 558b
1. Bei der ortsüblichen (Einzel-)Vergleichsmiete handelt es sich nicht zwingend um einen punktgenauen Wert. Sie kann sich innerhalb einer kleinen Bandbreite bewegen.
2. Bei einer großen Marktstreuung der Mieten für Vergleichswohnungen, kann nicht ohne Weiteres der Oberwert der Bandbreite zu Grunde gelegt werden.
3. Eine solche Marktstreuung beruht nicht auf den…
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