Schuhe dürfen vom Mieter nicht im Treppenhaus abgestellt werden; eine Unterlassungsklage ist möglich. AG Frankfurt/M. Urt. v. 28.4.22 - 33 C
Treppenhäuser, Aufgänge und Laubengänge in einem Mehrfamilienhaus sind Gemeinschaftsflächen. Sie können vom Mieter mitbenutzt werden, um zu seiner Wohnung zu gelangen. Allerdings dürfen sie nicht - unabhängig davon, ob dies explizit im Mietvertrag geregelt ist oder nicht - zum Abstellen von Gegenständen jeglicher Art (hier: Schuhe) genutzt werden, da dies nicht von der zweckgebundenen Nutzung umfasst wird.
Der Vermieter kann nach Abmahnung gerichtlich Beseitigung verlangen und auch Unterlassungsklage erheben.
AG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.04.2022 - 33 C 2354/21 (55) -



















