Es geht voran ...
(Quelle: dr. thosch, 14.6.2026)
... oder erst einmal "wech". Wenn Neues entstehen möchte, ist oft das alte Vorhandene erst einmal zu entsorgen.
Ich bin gespannt, wenn die ersten Bauten entstehen.
Starnberg verändert sich ...


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Es geht voran ...
(Quelle: dr. thosch, 14.6.2026)
... oder erst einmal "wech". Wenn Neues entstehen möchte, ist oft das alte Vorhandene erst einmal zu entsorgen.
Ich bin gespannt, wenn die ersten Bauten entstehen.
Starnberg verändert sich ...
Amtsblatt der Stadt Starnberg: Ausgabe 12 / 2025
(Quelle: https://www.starnberg.de/assets/downloads/buergerservice-verwaltung/Amtsblatt/Amtsblatt_Stadt_Starnberg_Ausgabe_12-2025_10.10.2025.pdf)
Inhaltsverzeichnis
Bebauungsplan Nr. 81A11 für eine Teilfläche westlich der Bahnlinie, östlich Ludwig-Thoma-Weg und Riedener Weg, betreffend das Grundstück Fl. Nr. 742, Gemarkung Starnberg - Erlass einer Veränderungssperre
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 81A13 für das Gebiet nördlich und südlich der Lüderitzstraße, Gemarkung Starnberg
Bebauungsplan Nr. 81A18 – Teil 1 (Moosaik) als vorhabenbezogener Bebauungsplan im südlichen Bereich zwischen der Münchner Straße, der Petersbrunner Straße und der Moosstraße sowie östlich der Petersbrunner Straße
53. Änderung des Flächennutzungsplans für eine zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet Schorn, dem Gelände der Autobahnmeisterei und dem Waldsaum gelegene Fläche östlich der Bundesautobahn A 95 sowie eine Fläche in ca. 650 m Entfernung westlich der Bundesautobahn A 95, betr. die Grundstücke Fl. Nrn. 2137, 2140/1, 2154, 2166/3 und 2166/4, 580 (Teil), 755 (Teil), 2137/3 (Teil), 2163 (Teil), 2164 (Teil), und 2167 (Teil), 820, 820/2 und 823 Gemarkung Wangen
Satzung über die Gestaltung von baulichen Anlagen, das Verbot von Bodenversiegelung sowie über die Herstellung und Ausstattung von Kinderspielplätzen (Gestaltungs- und Kinderspielplatzsatzung)
Satzung zur Änderung der Satzung über die Herstellungspflicht und die Ermittlung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrräder sowie über die Ablösung (Stellplatzsatzung)
Amtsblatt der Stadt Starnberg: Ausgabe 5 | 2025
(Quelle: https://www.starnberg.de/assets/downloads/buergerservice-verwaltung/Amtsblatt/Amtsblatt_Stadt_Starnberg_Ausgabe_5-2025_14.05.2025.pdf)
Inhalt
54. Änderung des Flächennutzungsplans für den südlichen Bereich des Gewerbegebiets nördlich der B2, westlich und östlich der Petersbrunner Straße
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 8214 „Heimatshausen“, Gemarkung Percha Bestätigung des Aufstellungsbeschlusses
Bebauungsplan Nr. 8214 „Heimatshausen“, Gemarkung Percha, Erlass einer Veränderungssperre
Richtlinie zur Übernahme von Betriebskostendefiziten bei Trägern von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Starnberg
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen städtischer Feuerwehren
Verordnung über Parkgebühren in Bereichen mit Parkscheinautomaten in der Stadt Starnberg (Parkgebührenordnung)
Kosten der Feuerwehr, Verpackungssteuer und ein paar Satzungsergänzungen ...
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
Der Erste Bürgermeister eröffnet die Sitzung und begrüßt alle Anwesenden. Es wurde form- und fristgerecht geladen. Der Stadtrat ist beschlussfähig.
TOP 2 Bürger fragen
Es gibt keine Bürgerfragen.
TOP 3 Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus vorangegangenen Sitzungen
Die nicht öffentlich gefassten Beschlüsse können später in der offiziellen Niederschrift dieser Sitzung unter www.stadtrat-starnberg.de nachgelesen werden.
TOP 4 Grundsatzentscheidung über die Einführung einer Verpackungssteuer
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
1. Vorbemerkung:
Mit Schreiben vom 10.02.2025 beantragte die Stadtratsfraktion der CSU die Prüfung der Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer nach dem Vorbild der Stadt Tübingen.
Rückblickend hatte der Stadtrat der Stadt Starnberg in seiner Sitzung vom 26.10.2020 mit 24 Ja- und 4 Neinstimmen beschlossen, die Prüfung der Einführung einer Verpackungssteuer nicht weiter vorzunehmen. Grund war damals das noch nicht bekannte Kosten-Nutzen-Verhältnis sowie die rechtlichen Unsicherheiten.
Aktuell begrüßen der Deutsche Städtetag und die Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22.01.2025 und animieren die Städte ebenfalls eine Verpackungssteuer einzuführen.
Wie in vielen anderen Städten auch, kann in Starnberg das zunehmende Vermüllen durch Einwegverpackungen für Getränke und Speisen wahrgenommen werden.
Um dieser Tendenz entgegenzuwirken, können verschiedene Maßnahmen, wie Aufklärung und Beratung, Förderung von Mehrwegsystemen) ergriffen werden.
Die Verpackungssteuer ist eine weitere Maßnahme den Einwegverpackungskonsum vor Ort einzudämmen. In Deutschland wurde bis jetzt in den Städten Tübingen und Konstanz diese Steuer eingeführt. Eine deutschlandweite Online-Informationsveranstaltung der Deutschen Umwelthilfe e.V. (DUH) vom 27.März 2025 mit über 300 Teilnehmende von über 140 Gemeinden lassen erwarten, dass weitere Gemeinden diese Steuer einführen werden.
Um eine möglichst breite Akzeptanz bei den Betroffenen für die Steuer zu erreichen, ist es erforderlich diese frühzeitig zu informieren und mit ihnen mögliche Alternativen auszuloten. In Tübingen und Konstanz wurde mit der Einführung der Verpackungssteuer auch gleichzeitig eine Förderung von Mehrwegsystemen eingeführt. Diese Vorbereitungszeit hat in Tübingen etwa zwei Jahre gedauert. Wenn die Genehmigung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (StMI) vorliegt rechnet die Verwaltung mit einer etwa Einjährigen Einführungszeit in Starnberg.
...
Die Stadt Tübingen hat zum Januar 2022 eine Verpackungssteuer eingeführt und hat in Gastronomie und Handel keine wirtschaftlichen Einbußen erlebt, die in Verbindung zur Verpackungssteuer stehen. Der Leiter des Tübinger Bauhofs bestätigt, dass der Bauhof seit Inkrafttreten der Verpackungssteuer deutlich weniger Aufwand mit dem Leeren der Mülleimer hat, da diese weniger schnell voll sind und weniger Müll herumliegt. Der Leiter der Stabsstelle Umwelt- und Klimaschutz in Tübingen erklärt, „Die Steuer macht exakt das, was sie tun soll: Die Leute denken über Alternativen nach.“
2. Vorbereitungsmaßnahmen
Entsprechend den Erfahrungen der Stadt Tübingen könnte die Satzung selbst in Kürze erstellt werden, jedoch sind insbesondere die erforderlichen flankierenden Maßnahmen/Vorbereitungsmaßnahmen zeit- und personalintensiv. Durch geeignete Förderungsmaßnahmen können die örtlichen Betreiber sensibilisiert werden. So wurden z.B. in Tübingen die Betriebe mit bis zu 500,00 € pro Betrieb/Filiale bzw. bis zu 1.000 € für eine Spülmaschine einmalig unterstützt. Bei der Einführung einer solchen Förderung wäre bei der Stadt Starnberg das Sachgebiet - Stadteigener Hochbau und technischer Umweltschutz - zuständig.
2.1 Beratungs-, Informations- und steuertechnische Maßnahmen
Bis jetzt konnten folgende Vorbereitungsmaßnahmen ausgemacht werden, die vonseiten des Steueramtes, Umweltschutz und Presseamt nach abschließender Klärung durch das StMI näher betrachtet werden:
Ermittlung der voraussichtlich steuerpflichtigen Betriebe, sowie Datenerhebung zur aktuellen Verwendung von Einwegverpackungen
Vor-Ort-Termine zur Klärung für welche Produkte eine Verpackungssteuer anfallen wird
Erstellung von Flyern, Plakaten, Formularen etc. zur Verpackungssteuer sowie Internetseite mit fortlaufend ergänzten FAQs
Beratung der Betriebe über Alternativlösungen (z.B. Einführung eines gemeinsamen Pfandsystems, bzw. Umstellung auf kompostierbare Becher).
Inhaltliche Konzeption und Organisation von Informationsveranstaltungen zum Thema Mehrwegverpackungen
Veranstaltung weiterer Informationsangebote Beratung einzelner Betriebe zur Einführung von Mehrwegangeboten
Organisation und Durchführung Pressegespräch
2.2 rechtliche Genehmigung
Bei der Verpackungssteuer handelt es sich um eine Verbrauchsteuer i.S. des Art. 105 Abs. 2 a GG, zu deren Erhebung die bayerischen Kommunen aufgrund der landesrechtlichen Regelung des Art. 3 Abs. 1 KAG ermächtigt sind. Die geplante Satzung bedarf jedoch nach Art. 2 Abs. 3 KAG der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, da durch sie erstmalig eine in Bayern bisher nicht erhobene kommunale Steuer eingeführt würde. Die Genehmigung wiederum bedarf der Zustimmung des StMI. Der Ausgang und die Länge von diesem Genehmigungsprozess kann nicht abgeschätzt werden.
3. Kosten-Nutzen-Analyse
3.1 Kosten
Personalkosten im Steueramt
In Tübingen (ca. 91.000 Einw.) hat die Stabsstelle Umwelt mit den Aufgaben begonnen und konnte auf eine breite Unterstützung in der Verwaltung bauen. Deshalb sind genaue VZÄ-Berechnungen nicht vorhanden und hat angegeben, dass für die Einführung zwei zusätzliche Stellen geschaffen wurden. Davon war eine auf zwei Jahre befristet, sodass dauerhaft ca. eine VZÄ für die Verpackungssteuer eingesetzt wird. Für die Verwaltung der Stadt Starnberg gehen wir von folgenden Personalbedarf aus. Das Steueramt wurde mit dem Ziel der Einführung der Verpackungssteuer mit Beschluss vom 2025/056 am 24.02.2025 dauerhaft mit 0,14 zusätzlichen VZÄ der Entgeltgruppe E 9 bewilligt (1,0 Stellen = 90.000 €). Ausgestattet für die Einführung geht die Verwaltung mit einem Ansatz von 0,3 VZÄ für das Steueramt aus, ab dem ersten Jahr der Erhebung mit 0,2 VZÄ.
Personalkosten im Sachgebiet Stadteigener Hochbau und technischer Umweltschutz
Die Verwaltung der Stadt Tübingen hat erarbeitet, dass es sinnvoll ist, einen Stellenanteil von 0,4 beim Sachgebiet für Klimaschutz anzusiedeln, da dort federführend die Informationskampagnen zur Müllvermeidung laufen.
Somit geht das Steueramt der Stadt Starnberg beim Sachgebiet Stadteigener Hochbau und technischer Umweltschutz für eine Laufzeit von zwei Jahren von einem Stellenanteil von 0,1 VZÄ aus.
Sachkosten zur Förderung der Mehrwegprogramme
Die Stadt Tübingen hat die Förderung für Mehrwegprogramme für den Zeitraum von ca. vier Jahren mit insgesamt 52.500 € unterstützt. Für die Stadt Starnberg empfiehlt die Verwaltung diese Förderung mit insgesamt 15.000 € auf zwei Jahre zu begrenzen (für das Jahr vor- und dem ersten Jahr nach der Einführung der Steuer).
3.2 Nutzen
Für das erste Steuerjahr 2022 hat die Stadt Tübingen (91.000 Einw.) Steuerbescheide mit einem Gesamtaufkommen i.H.v. 1,01 Mio. €, im Jahr 2023 i.H.v. 950.000 € versendet. Für das Jahr 2024 wird ein Aufkommen von ca. 900.000 € erwartet (Auskunft der Stadt Tübingen von März 2025). Umgerechnet für die Stadt Starnberg (24.000 Einw.) wäre im ersten Jahr ein Aufkommen i.H.v. 266.000 €, im zweiten Jahr i.H.v. 250.000 €, und im dritten Jahr ein ufkommen von ca. 237.000 € zu erwarten (umgerechnet auf die Einwohnerzahl). Nach intensiven Gesprächen mit der Stadt Tübingen, wurde uns mitgeteilt, dass die weitere Entwicklung der Einnahmen nur schwer einzuschätzen ist.
3.3 Fazit Kosten-Nutzen-Analyse
Beim Vergleich der zu erwartenden Ein- und Ausgaben ist die Einführung der Verpackungssteuer eine im Verhältnis ertragreiche Einnahmequelle ... .
...
Nach den Hochrechnungen der Verwaltung ist zu erwarten, dass die Verpackungssteuer gemessen am Personalaufwand bereits in der Einführungsphase mit ca. 7,61 € Einnahmen je 1 € direkten Personalaufwand im Steueramt und im Sachgebiet technischer Umweltschutz, wirtschaftlicher wäre als die bereits in Starnberg erhobene Hunde- und Zweitwohnungsteuer ... .
...
Des Weiteren wird erwartet, dass durch die Verpackungssteuer künftig weniger Verpackungsmüll im öffentlichen Raum anfallen. Folglich sollte sich das auch bei der Reinigung im öffentlichen Raum mit weniger Arbeitsaufwand für den Betriebshof in diesem Bereich bemerkbar machen.
4. mögliche steuertechnische Durchführung nach der Einführung
Vom Betrieb wird eine einmalige Erklärung über den Verbrauch der Einwegpackungen zu Beginn des Folgejahres gefordert. Im Rahmen der regulären Steuererklärungen müssen die Betriebe bereits ihren Verbrauch ermitteln. Die Verpackungssteuer führt auch nicht zwangsläufig zu Mehrkosten bei den Bürgern. Lenkungswirkung der Steuererhebung ist es, die Kunden zu motivieren auf Mehrweglösungen umzusteigen.
Letzteres zeigen die Erfahrungen aus Tübingen, dort wird bei einem Großteil der KundInnen die Verpackungssteuer inzwischen akzeptiert und überwiegend sogar befürwortet. Alle Betriebe, die Speisen und Getränke zum Direktverzehr anbieten und eine entsprechende Größe haben (mehr als fünf Beschäftigte und eine Ladenfläche von mehr als 80 Quadratmeter) sind bereits seit Januar 2023 gesetzlich dazu verpflichtet, Mehrweglösungen vorrätig zu haben und an KundInnen auszugeben.
5. Fazit
Aus vorgenannten Gründen schlägt die Verwaltung grundsätzlich zur Reduzierung der Mengen an Verpackungsmüll im Starnberger Stadtgebiet die Einführung einer Verpackungssteuer und die Einführung eines Förderprogramms für Mehrwegsysteme/Spülmaschinen und Informationskampagnen vor. Die Genehmigung wiederum bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (StMI). Der Ausgang und die Länge von diesem Genehmigungsprozess kann nicht abgeschätzt werden. Mit den oben beschriebenen Vorbereitungsmaßnahmen sollte erst mit Bekanntgabe des Genehmigungsergebnisses des StMI begonnen werden. Somit wird in einem ersten Schritt die Verwaltung beauftragt, eine Satzung zu erstellen und im Anschluss daran die mögliche Einführung eines kommunalen Förderprogramms für Mehrweglösungen zu erarbeiten. Hierzu ist die Einstellung und Einarbeitung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters im Steueramt abzuwarten.
Die Debatte
Frau Pfister (BMS): Sie fragt zu den Ausführungen. Zu Zahlen haben die Betriebe. Die Analyse bezieht sich auf die Einwohner. Da könnte es Unterschiede geben. Ist Starnberg die einzige Gemeinde im Landkreis bei diesem Thema? Sie fragt nach dem Personalaufwand.
Herr n. n.: Die Anzahl der Betriebe wurde noch nicht konkret festgestellt. Die 10 € pro Einwohner sind durchaus belastbar. Ob andere Gemeinden im Landkreis auch aktiv sind, ist leider nicht bekannt. Tübingen hat sich sehr kooperativ geäußert, dass Starnberg alle Unterlagen von Tübingen nutzen und anpassen darf. Er schätzt 0,2 Stellen für die Bearbeitung der entsprechenden Bescheide.
Herr Janik: Die Einwohner sind schon die entscheidende Größe, da der Umsatz von der Anzahl der Kunden abhängt.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Er bedankt sich bei den Antragstellern. Er stimmt gerne zu.
Herr Mignoli (BLS): Welche Art von Handel ist hier ggf. betroffen. Wer berät uns?
Herr Janik: Es geht um Einwegverpackungen für Speisen, die vor Ort verzehrt werden.
Herr Beck: Beraten wird die gwt und auch Mitarbeiter im Haus sind eingeplant. Bei Nachbesetzung der Stelle im Steueramt wäre ausreichend Personalkapazität vorhanden.
Herr Janik: Aufgrund der initialen Grundsteuerbescheide hat das Steueramt gerade besonders viel zu tun.
Herr Landwehr (WPS): Er kann dem nicht zustimmen. Die kleine Gastronomie wird übermäßig belastet. Sie werden schon über andere Gesetze belastet. Manche Betriebe haben zu Einwegverpackungen keine Alternative. Die Kosten werden dann an die Bürger weitergegeben. Das Müllaufkommen ist in Tübingen nicht gesunken. Er sieht keine Lenkungswirkung. Er möchte weniger Bürokratie.
Herr n. n.: Es gibt schon eine umweltbezogene Wirkung.
Herr Fiedler (UWG): Tübingen ist mit Starnberg nicht vergleichbar. Tübingen hat weitaus mehr Studenten. Es gibt erst vier Städte in Deutschland, die das eingeführt haben oder einführen wollen. Am Ende entscheidet der Endverbraucher. Er sieht hier keine Lenkungswirkung. Er beantragt die Zurückstellung, bis das Staatsministerium sich generell positiv zu dieser Art von Steuer geäußert hat.
Herr Janik: Das Ministerium reagiert erst auf einen konkreten Antrag.
Herr Beigel (CSU): Er möchte etwas Drama herausnehmen. Es soll kein Bürokratiemonster entstehen. Die Mengenermittlung stellt er sich noch schwierig vor. Sind z. B. auch Veranstaltungen von Sportvereinen betroffen. Er sieht schon einen Lenkungswirkung. Zum Beispiel bei Mehrwegsystemen, die mittels Pfand im Umlauf gehen. Das ganze Konstrukt sollte stimmen.
Herr n. n.: Wir haben z. B. 1.300 Bescheide im Rahmen der Hundesteuer. Das ist die aufwendigste Steuer. Bei der Verpackungssteuer sind es geschätzt nur ca. 50 Betriebe, für die Bescheide ausgestellt werden müssten. Nur bei einer Mindestanzahl von Verkäufen im Jahr wird die Steuer überhaupt fällig.
Frau Falk (SPD): Die SPD wird zustimmen. Bei der Abschaffung der Plastiktüten gab es auch eine große Debatte, und das Ganze ging dann still und leise über die Bühne.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Wer den Bahnhof Nord kennt, da würde es schon etwas nützen, wenn man die Einwegbecher dort nicht mehr finden würde. Betroffen sind im Wesentlichen die Großbetriebe.
Herr Dr. Glogger (WPS): Er sieht die Verantwortlichen beim Bund. Er möchte die Verwaltung nicht weiter aufblähen.
Herr Federsel (B90/Grüne): Aktuell bieten viel zu wenig die verpflichtenden Mehrwegverpackungen an. Wenn man Pfand bezahlt, sind das keine Ausgaben, sondern es ist nur eine temporäre Miete. Er schätzt, dass die Einwegverpackungen aktuell teuerer sind als Mehrwegverpackungen. Wenn keine Auswahl angeboten wird, kann sich der Kunde auch nicht für Mehrweg entscheiden.
Frau Fohrmann (CSU): Das Geschrei vor einer Veränderung war immer groß. Mehrwegsysteme sollten gefördert werden.
Herr Fiedler (UWG): Antrag Zurückstellung
abgelehnt: 6:19
Beschlussvorschlag
1. Die Verwaltung wird beauftragt, einen Vorschlag zum Erlass einer Satzung einer Verpackungssteuer vorzulegen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, nach der Genehmigung durch das StMI die Einführung eines kommunalen Förderprogramms für Mehrweglösungen zu erarbeiten.
angenommen: 18:7
TOP 5 Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG); Erlass einer Satzung über den Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Stadt Starnberg
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Der Haupt- und Finanzausschuss hat die Verwaltung beauftragt, die verrechenbaren Kosten für den Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der städtischen Feuerwehren, neu zu kalkulieren und dem Stadtrat eine geänderte Satzung mit den neu kalkulierten Kosten, zur Beschlussfassung, vorzulegen.
Die letzte Kalkulation wurde im Jahr 2016 durchgeführt.
Für die Kalkulation der Pauschalsätze wurden Kalkulationsmuster der kommunalen Spitzenverbände verwendet, die diese gemeinsam mit dem Landesfeuerwehrverband und dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes erarbeitet haben. Diese wurden mit den städtischen Zahlen überarbeitet.
Die Satzung für den Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der städtischen Feuerwehren wurde berücksichtigt, dass wir über die Feuerwehr keine Leistungen im Waschzentrum sowie der Schlauchwerkstatt für andere Gemeinden anbieten.
Leistungen des Waschzentrums werden zwar noch ausgeführt, aber nach der Abordnung des Personals an den Betriebshof, direkt über den jeweils geltenden Stundensatz vom Betriebshof abgerechnet.
Die Verwaltung empfiehlt die Satzung über den Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der städtischen Feuerwehren sowie die Anlage zu dieser Satzung wie nachfolgend vorgelegt zu beschließen.
Die Debatte
Herr Mignoli (BLS): Es ist jetzt endlich geschafft. Gab es eine Hochrechnung für die möglichen Einnahmen. Vielleicht warten die Firmen ihre Brandschutzanlagen jetzt häufiger.
Frau Spielbauer: Es gibt bisher keine Hochrechnung.
Frau Falk (SPD): Sie fragt nach dem Einsatz von Atemschutzträgern. Wie sind die Beträge zustande gekommen?
Frau Spielbauer: Es geht um Leistungen für andere Feuerwehren anderer Gemeinden. Für die Personal- und Streckenkosten gibt es Kalkulationsmuster mit verschiedenen Eckdaten. 10% zahlt die Gemeinde immer selbst.
Frau Pfister (BMS): Sie fragt zu den Pauschalgebühren unter Punkt 6? Wir wurden die festgelegt? Die Gemeinde Tutzing verlangt mehr.
Frau Spielbauer: Da gab es eine Vorlage einer anderen Gemeinde - hier Pöcking.
Herr Janik: Wir nehmen gerne den höheren Betrag.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Sind die 25 Jahre Nutzungsdauer pro Fahrzeug realistisch?
Herr Janik: Ja, das kommt durchaus vor.
Frau Spielbauer: Sie kennt die Grundlagen der damaligen Kalkulation nicht. Sie hat die aktuellen Kalkulationsmuster mit entsprechender Berücksichtigung von Versicherungen etc. verwendet. Die aktuellen Stundensätze sind abgesichert.
Beschlussvorschlag
1. Der Stadtrat beschließt nachfolgende Satzung:
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen städtischer Feuerwehren
Die Stadt Starnberg erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende
S A T Z U N G
§ 1
Aufwendungs- und Kostenersatz
(1) Die Stadt Starnberg erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für
1. Einsätze,
2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.
Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.
(2) Die Stadt Starnberg erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):
1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch.
Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.
(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.
§ 2
Schuldner
(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Kosten- und Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.
(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit
Aufwendungs- und Kostenersatz werden mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheids zur Zahlung fällig.
§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen städtischer Feuerwehren vom 05. Juli 2016 außer Kraft
2. Der Stadtrat beschließt die Anlage zur Satzung über den Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen städtischer Feuerwehren:
Anlage
zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen städtischer Feuerwehren
Verzeichnis der Pauschalsätze
Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 und 2) und den Personalkosten (Nummer 3) zusammen, dem Verbrauchsmaterial/Entsorgungen (Nummer 5) und den Pauschalgebühren (Nummer 6)
Die nachfolgenden Pauschalsätze basieren auf der Kalkulation der kommunalen Spitzenverbände, dem Landesfeuerwehrverband und der städtischen Kalkulation.
1. Streckenkosten
Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen
Kilometer Wegstrecke für bei einer Nutzungsdauer von bei einer durchschnittlichen jährl. Fahrleistung von 1.000 km und einer Eigenbeteiligung der Stadt von 10% einen
Mannschaftstransportwagen MTW 15 Jahren 4,24 €
ein Mehrzweckfahrzeug MZF 15 Jahren 3,53 €
einen Einsatzleitwagen ELW 15 Jahren 6,94 €
Einen Kommandowagen KDOW 15 Jahren 2,48 €
ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 20 Jahren 3,10 €
ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W 20 Jahren 7,76 €
ein Löschgruppenfahrzeug LF 8 25 Jahren 7,58 €
ein Löschgruppenfahrzeug LF 10 25 Jahren 8,07 €
ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20 20 Jahren 10,71 €
ein Tanklöschfahrzeug TLF 4000 (TLF 20/40) 25 Jahren 7,74 €
einen Rüstwagen RW (RW-2) 25 Jahren 10,08 €
eine Drehleiter DLK 23/12 25 Jahren 12,94 €
einen Gerätewagen Logistik GW-Log (V-Lkw) 25 Jahren 5,26 €
2. Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden.
Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.
Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je eine Stunde für
einen Mannschaftstransportwagen MTW 42,13 €
ein Mehrzweckfahrzeug MZF 31,06 €
einen Einsatzleitwagen ELW 125,13 €
Einen Kommandowagen KDOW 71,89 €
ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 77,68 €
ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W 115,42 €
ein Löschgruppenfahrzeug LF 8 147,23 €
ein Löschgruppenfahrzeug LF 10 165,65 €
ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20 216,42 €
ein Tanklöschfahrzeug TLF 4000 (TLF 20/40) 128,70 €
einen Rüstwagen RW (RW-2) 177,20 €
eine Drehleiter DLK 23/12 265,07 €
einen Gerätewagen Logistik GW-Log (V-Lkw) 55,85 €
3. Personalkosten
Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
3.1 Hauptamtliches Personal
Für Beamte des fachlichen Schwerpunkts feuerwehrtechnischer Dienst, die ein Amt der Qualifikationsebene 2 innehaben 44,00 €
Für Beschäftigte des fachlichen Schwerpunkts feuerwehrtechnischer Dienst, die ein vergleichbares Amt der Qualifikationsebene 2 innehaben 44,00 €
3.2 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet 28,00 €
3.3 Sicherheitswachen
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für
a) Beamte des fachlichen Schwerpunkts feuerwehrtechnischer Dienst, die ein Amt der Qualifikationsebene 2 innehaben 17,90 €
b) sonstige Bedienstete sowie Beschäftigte 17,90 €
c) ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende 17,90 €
Abweichend von Nummer 3 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.
Wird eine Sicherheitswache nicht oder nicht rechtzeitig (mindestens 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn) angemeldet und haben dies die Veranstalter*innen zu verantworten, wird zusätzlich ein Verwaltungsaufwand in Höhe von 150,00 € berechnet
4. Arbeitsstundenkosten (Einzelgeräte)
Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeuges gehört (und können demnach keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet.
In den Arbeitsstundenkosten nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht im Betrieb ist.
Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für
eine Tragkraftspritze 25,00 €
einen Generator bis 10 KVA 25,00 €
einen Mehrzwecksauger 10,00 €
ein Lüftungsgerät 15,00 €
eine Kettensäge 20,00 €
eine Schmutzwasserpumpe 40,00 €
eine Tauchpumpe 15,00 €
5. Verbrauchsmaterial/Entsorgung
Für Verbrauchsmaterial, wie Ölbindemittel, Hölzer usw. werden die Selbstkosten berechnet. Das gleiche gilt für Entsorgungen, insbesondere von Verbrauchsmaterial, Verunreinigung durch Schmiermittel (Öle, Kraftstoffe etc) und Abfällen (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 3).
6. Pauschalgebühren
Fehlalarme von privaten Brandmeldeanlagen gemäß Alarmierungsplanung 1.850,00 €
Wohnungsöffnungen 500,00 €
Aufzugsöffnungen 1.000,00 €
angenommen: einstimmig
TOP 6 Vollzug des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG); Richtlinie zur Übernahme von Betriebsdefiziten bei Kindertageseinrichtungen in der Stadt Starnberg; Inhaltliche Änderungen
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Der Beschluss des Stadtrates zur Einführung einer Gebührenstaffelung führt zu einer zwingenden Klarstellung in der "Richtlinie zur Übernahme von Betriebskostendefiziten für Kindertageseinrichtungen in der Stadt Starnberg" im Hinblick auf die Vorgabe des städtischen Gebührenniveaus.
Die Verwaltung möchten in diesem Zuge auch inhaltlich Themen deutlicher formulieren, die im Rahmen der Anwendung zu unterschiedlichen Auslegungen führten.
Folgende Anpassungen empfiehlt die Verwaltung in der Richtlinie vorzunehmen:
1. Nummer 1 Buchstabe e.
Die Verdeutlichung der Fristeinhaltung ist für die Zusammenarbeit und Bearbeitung der Betriebskostendefizite erforderlich.
2. Nummer 6 Buchstabe a.
Die Bezeichnung "Optiprax" gibt es nicht mehr. Dieses nennt sich nun "PiA" (praxisintegrierte Ausbildung).
3. Nummer 8 Buchstabe b
Die Einführung der Gebührenstaffelung führt zu einer Unbestimmtheit des "städtischen Gebührenniveaus". Hierzu fand am 10.04.2025 ein gemeinsamer Abstimmungstermin mit den freien Trägern statt. Zum Zeitpunkt der Beschlussvorlagenerstellung lagen noch keine Rückmeldungen vor.
Die Verwaltung empfiehlt die Einführung der Ermäßigungsstufe 2 (75.000 € - 100.000 € zu versteuernde Einkommen) als "Starnberger Gebührenniveau".
4. Nummer 9 Buchstabe h. (neu eingefügt)
Die Integrationskinder werden nicht wie ein Regelkind mit einem Betreuungsplatz belegt, sondern hier greift eine Mehrfachplatzbelegung. Diese Mehrfachplatzbelegung ist in den Betriebserlaubnissen unterschiedlich geregelt und führt im Rahmen der Prüfung und Ermittlung des Betriebskostendefizits zu Missverständnissen.
Die Verwaltung hat im Rahmen der letztjährigen Bedarfsermittlung festgestellt, dass mehrheitlich die Integrationskinder mit 2 Plätzen belegt werden.
5. Nummer 9 Buchstabe i. (neu eingefügt)
Aus Sicht der Träger werden die Monate September und Oktober aufgrund der gestaffelten Aufnahmen von Kindern bei der Ermittlung der Betriebskostendefizites schlechter gestellt. Durch die gestaffelte Aufnahme bleiben Plätze leer, die entsprechend der Berechnungsgrundlage nicht bezuschusst werden.
Folglich schlägt die Verwaltung vor, die Monate September und Oktober nicht mit den tatsächlichen Kinderzahlen zu veranschlagen, sondern mit der Kinderanzahl des Monats November.
Die Herausrechnung von freigehaltenen Plätzen im Betriebskostendefizit gemäß Buchstabe f. (neu) bleibt weiterhin bestehen.
6. Nummer 11 Buchstabe e. (neu eingefügt)
Die Platzvergabe nach Abschluss des jährlichen Anmeldeprozesses zum Beginn des Betreuungsjahres hat zwingend durch die Stadt Starnberg zu erfolgen. Aufgrund der Rechtsansprüche aus dem SGB VIII obliegt es der Kommune, den Bedarf zu decken und die Ansprüche zu erfüllen. Diese Verpflichtung hat die Kommune auch im Falle einer Klage gegenüber dem Landkreis nachzuweisen.
Erfolgt die Platzvergabe durch die jeweilige Einrichtung selbst, kann der Verpflichtung aus dem SGB VIII nicht Rechnung getragen werden. In den vergangenen Jahren wurde die Vorgehensweise bereits durchgeführt.
7. Nummer 11 Buchstabe f. (neu eingefügt)
Die Debatte
Frau Fränkel (B90/Grüne): Es ist immer eine freiwillige Leistung. Das Ergebnis findet sie sehr gut. Kann man nicht den Vertrag durchgehen, um noch Arbeiten zu finden, die von der Stadt übernommen werden können.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat beschließt die "Richtlinie zur Übernahme von Betriebskostendefiziten für Kindertageseinrichtungen in der Stadt Starnberg" vom 01.05.2024 wie folgt zu ändern:
1. Nummer 1 Buchstabe e. wird der 2. Satz mit der Formulierung "Die festgelegten Fristen dieser Richtlinie sind bindend und zwingend einzuhalten." eingefügt.
2. Nummer 6 Buchstabe a. wird der letzte Halbsatz wie folgt geändert "sowie Berufspraktikanten und Auszubildende (z.B. PiA, KiPrax, SEJ, SPS)".
3. Nummer 8 Buchstabe b Satz 1 wird wie folgt geändert: "Die Höhe die Elternbeiträge richtet sich grundsätzlich nach der städtischen Gebührensatzung."
Folgender neuer Satz 2 wird eingeführt "Mit Einführung der Gebührenstaffelung zum 01.09.2025 müssen die Elternbeiträge mindestens auf dem Niveau der Ermäßigungsstufe 2 liegen, sofern sich der Träger nicht der Gebührenstaffelung in gleichem Umfang anschließt." Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
4. Nummer 9 Buchstabe h wird mit der Formulierung "h. Integrationskinder nehmen entsprechend der Vorgabe aus der Betriebserlaubnis festgelegten Plätze ein. Ist keine eindeutige Mehrfachplatzbelegung angegeben (z. B. 2 bis 3 oder ähnliches) wird das Integrationskind mit 2 Plätzen berechnet." neu eingefügt.
5. Nummer 9 Buchstabe i. wird mit der Formulierung "i. Das Betreuungsjahr beginnt grundsätzlich zum 01.09. des jeweiligen Jahres. Aufgrund der gestaffelten Eingewöhnungen und möglichen gestaffelten Aufnahmen werden bei den Monaten September und Oktober die Kinderzahl des Monats November angenommen. Bei der Berechnung nach Buchstabe f. wird der Jahresdurchschnitt der förderfähigen eingetragenen Kindern im kibig.web unter Beachtung der vorgenannten Sätze herangezogen." neu eingefügt.
6. Nummer 11 Buchstabe e. wird mit der Formulierung "e. Nach Abschluss des jährlichen Anmeldeprozesses werden die Nachbesetzungen von freien Betreuungsplätzen ausschließlich durch die Stadt Starnberg auf Basis der allgemeinen Warteliste durchgeführt. Platzvergaben durch die Einrichtungen sind nicht gestattet." neu eingefügt.
7. Nummer 11 Buchstabe f. wird mit der Formulierung "f. Schuldhafte Zuwiderhandlungen gegen die vereinbarte Vorgehensweise der vorgenannten Nummern dieser Richtlinie, berechtigt die Stadt Starnberg die Abschlagszahlungen zurückzufordern (Nr. 12 Buchstabe b.) oder den Betriebskostenzuschuss zu kürzen." neu eingefügt.
8. Die Änderungen der Richtlinie treten zum 01.06.2025 in Kraft.
angenommen: einstimmig
TOP 7 60. Änderung des Flächennutzungsplans für das Areal nordwestlich des Almeidawegs, betreffend Fl. Nrn. 448, 449, 461/55, 462/1, 463/1, Gemarkung Starnberg - Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB, Feststellungsbeschluss
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Ziel der 60. Änderung des Flächennutzungsplans ist die Ausweisung von Wohnbauflächen nordwestlich des Almeidawegs. Parallel zur 60. Flächennutzungsplanänderung wird das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 81A08 durchgeführt, dessen Ziel die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage für eine Bebauung des Areals nordwestlich des Almeidawegs mit Wohngebäuden, die den villenartigen Charakter der südöstlich des Almeidawegs vorhandenen Bestandsbebauung fortführt, ist.
In der Stadtratssitzung am 26.02.2025 erfolgte die Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen öffentlichen Auslegung und frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen und im Anschluss die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB im Zeitraum vom 13.02.2025 bis einschließlich 21.03.2025.
Die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind die Abwägung einzustellen.
...
Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlüsse:
I Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass seitens der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen eingegangen sind.
II Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange
1. Bayernets, Schreiben vom 13.02.2025
"… im Geltungsbereich Ihres o. g. Verfahrens – wie in den von Ihnen übersandten Planunterlagen dargestellt – liegen keine Anlagen der bayernets GmbH. Aktuelle Planungen der bayernets GmbH werden hier ebenfalls nicht berührt. Wir haben keine Einwände gegen das Verfahren."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
2. TenneT GmbH & Co. Kg, Schreiben vom 19.02.2025
"… die Überprüfung der uns zugesandten Unterlagen zum oben genannten Vorgang hat ergeben, dass in dem Bereich keine Anlagen der TenneT TSO GmbH vorhanden sind. Belange unseres Unternehmens werden somit durch die geplante Maßnahme nicht berührt."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
3. Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt, Schreiben vom 20.02.2025
"… zu der vorgelegten 60. Änderung des Flächennutzungsplans für das Areal nordwestlich des Almeidawegs sehen wir keine Anregungen oder Bedenken."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
4. Landratsamt Starnberg, Fachbereich Umweltschutz, Schreiben vom 25.02.2025
"… aus bodenschutz- und abfallrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die 60. Änderung des Flächennutzungsplans für das Areal nordwestlich des Almeidawegs i. d. F. vom 27.01.2025."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
5. Staatliches Bauamt Weilheim, Schreiben vom 03.03.2025
"… nimmt zu o.g. Bauleitplanung als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung: Keine Einwände."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
6. Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, Schreiben vom 10.03.2025
"… Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Maßnahme keine Einwände geltend macht. In Ihrem Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Bei objektkonkreten Bauvorhaben im Plangebiet werden wir dazu eine Stellungnahme mit entsprechender Auskunft über unseren vorhandenen Leitungsbestand abgeben."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
7. Abwasserverband Starnberger See, Schreiben vom 14.03.2025
"… bringt keine Bedenken, Hinweise oder Anregungen zu dem Entwurf zur 60. Änderung des Flächennutzungsplanes vor. Die rechtsverbindlichen Festsetzungen regelt das parallellaufende Verbindliche Bauleitverfahren."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
8. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 20.03.2025
"… die Regierung von Oberbayern hat als höherer Landesplanungsbehörde bereits mit Schreiben vom 14.11.2024 zur o.g. Bauleitplanung Stellung genommen. In diesem waren wir zu dem Ergebnis gelangt, dass die Planung aus landesplanerischer Sicht äußert kritisch eingeschätzt wird und die gegebenen Hinweise in die gemeindliche Abwägung zu stellen sind um die Planung hinsichtlich nachhaltigerer, ressourcenschonenderer und sozialverträglicherer Alternativen zu überdenken.
Erfordernisse der Raumordnung die dabei von uns zur Berücksichtigung angeführt wurden, sind Grundsätze aus dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) insbesondere 1.2.2 und 3.1.1 sowie Regionalplan München (RP 14) B II 1.6 (G).
Darüber hinaus haben wir um Darstellung hinsichtlich der Beachtung von LEP-Ziel 1.2.1 und RP 14 A I 2.2 (Z) gebeten. Ergänzend haben wir auf die Flächensparoffensive der bayerischen Staatsregierung und Art 6 Abs. 2 Nr. 3 BayLPlG hingewiesen, deren Zielsetzungen und Vorgaben die vorliegende Planung diametral entgegensteht.
Auch mit Blick auf die bayerische Verfassung Art. 106 Abs. 2 „Die Förderung des Baues billiger Volkswohnungen ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden“ möchten wir die Stadt Starnberg bestärken sich der Schaffung von diversifiziertem und bezahlbarem Wohnraum für breite Bevölkerungsschichten anzunehmen, um Segregation und einer Schwächung des sozialen Gefüges vorzubeugen.
Ergebnis
Die Planung ist vor allem mit Blick auf eine flächen- und ressourcenschonende Wohnraumentwicklung weiterhin äußerst kritisch zu sehen, steht aber den Erfordernissen der Raumordnung nicht grundsätzlich entgegen."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Abwägung der Stellungnahme vom 14.11.2024 erfolgte in der Sitzung des Bauausschusses am
23.01.2025. Das Ergebnis der Abwägung wurde dem Einwender mit Email vom 12.02.2025 mitgeteilt.
Neben den in der Abwägung vom 23.01.2025 bereits genannten Projekten, die dazu dienen, dem Erfordernis der Wohnraumschaffung effektiv, bedarfsangepasst und für breite Gesellschaftsschichten finanzierbar entgegenzutreten (Gebiete Am Rudolf-Widmann-Bogen, Am Wiesengrund und an der Egerer Straße), bestehen für die Stadt Starnberg weitere Möglichkeiten, um der Nachfrage nach kostengünstigem Wohnraum begegnen zu können. Hierzu zählen z. B. die Mietpreisdeckelung für einen Teil der im Rahmen der Transformation des Gewerbegebiets zu einem Urbanen Gebiet entstehenden Wohnungen sowie die Sicherung anderer geeigneter Flächen im Stadtgebiet. Die Fläche nordwestlich des Almeidawegs soll hierfür aber nicht verwendet werden, da sie aufgrund der hohen Bodenwerts auf der Grundlage einer unter wirtschaftlichen Aspekten vernünftigen Planung nicht zur Schaffung kostengünstigen Wohnraums geeignet ist.
9. Landratsamt Starnberg, Umweltschutz und Abfallwirtschaft, Schreiben vom 20.03.2025
"… aus immissionsschutzfachlicher Sicht bestehen keine Bedenken und Anregungen."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
10. BUND Naturschutz in Bayern e.V. (BN), Kreisgruppe Starnberg, Schreiben vom 21.03.2025
"… Der BN kann die maßgeblichen Gründe für die Überplanung des Areals nachvollziehen und erhebt dagegen keine Einwände. Wir bedanken uns für die Festsetzung zur Anbringung von zwei Fledermauskästen pro Gebäude.
Allerdings müssen wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 14.11.2024 und unsere Skepsis wiederholen, ob und wie die Umsetzung der wichtigen naturschutz- und umweltfachlichen Auflagen beim Bauvorhaben wirklich eingehalten werden (Lichtkonzept, Schutz vor Vogelschlag, Bepflanzung etc.) – auch, dass die großen Baukörper nicht für Zweitwohnungsnutzung verwendet werden.
Wir erwarten, dass die Stadt den neuen Eigentümerinnen und Eigentümern die in Ziffer 5 und 6 Erhaltungs- und Gestaltungspflichten genannten Themen wirklich abverlangt.
Wir betonen nochmal, wie wichtig es ist, dass die Stadt die im südlichen Teilbereich vorhandene baumbestandene Fläche wirklich als Grünfläche mit vorhandener Schutz- und Leitpflanzung erhält und das auch ggü. den Neuzugezogenen durchsetzt, selbst wenn dort die Fällung gewünscht würde, weil Fernsicht gestört sei oder Ähnliches.
Ergänzend greifen wir den Formulierungsvorschlag der Unteren Naturschutzbehörde auf, wonach der Pflanzzeitpunkt im BPlan festgelegt werden sollte. Dazu haben wir den Formulierungsvorschlag: Die Pflanzung der festgesetzten Bäume und Sträucher muss spätestens in der der Nutzungsaufnahme folgenden Pflanzperiode erfolgen.
Zudem betonen wir, dass die Ausgleichsmaßnahmen im Maisinger Bachtal zeitnah und engagiert ausgeführt werden müssen.
Wir regen zudem an, dass der Fußweg parallel zum Almeidaweg rechtlich gesichert wird und nicht „bei Gelegenheit“ dem Sparzwang oder der möglichen Unverträglichkeit durch die neue Wohnnutzung geopfert werden kann."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die vorgetragenen Punkte betreffen nicht das Verfahren zur 60. Änderung des Flächennutzungsplans, sondern vielmehr das parallel laufende Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 81A08. Die Abwägung der Stellungnahme erfolgt daher in dessen Rahmen (siehe Beschlussvorlage 2025/114).
III. Den Stellungnahmen und Anregungen wird gemäß den zu den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung gefassten Beschlüssen entsprochen.
IV. Der Stadtrat stellt die 60. Änderung des Flächennutzungsplans für das Areal nordwestlich des Almeidawegs, betreffend Fl. Nrn. 448, 449, 461/55, 462/1, 463/1, Gemarkung Starnberg in der Fassung vom 27.01.2025 fest.
V. Die Verwaltung wird beauftragt, die 60. Änderung des Flächennutzungsplans in der Fassung vom 27.01.2025 dem Landratsamt zur Genehmigung vorzulegen.
angenommen: 21:4
TOP 8 Vollzug der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und der Geschäftsordnung für den Stadtrat; Bestellung der Vertreter in Zweckverbänden und anderen Organisationen
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Die Stadt Starnberg hat in einigen Zweckverbänden, in dem Trägerverein der Volkshochschule Starnberg Ammersee sowie in einigen weiteren Organisationen Vertreter zu entsenden.
Im Zuge des Fraktionswechsels von Stadtratsmitglied Fiedler zum 27.09.2024, welcher am 30.09.2024 beschlossen wurde, wurde vergessen, dass sich der Fraktionswechsel nicht nur auf die Sitzverteilung in den Ausschüssen auswirkt, sondern auch auf die Verteilung in den Abwasserverband Starnberger See sowie im Trägerverein der Volkshochschule Starnberg Ammersee.
Darüber hinaus ist eine der in den Trägerverein der Volkshochschule Starnberg Ammersee entsandte Delegierte in Elternzeit. Es ist aus diesem Grund eine Stellvertretung, für die Zeit der Elternzeit, zu entsenden.
In die Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Starnberger See sind zwölf Mitglieder zu bestellen; die Sitzverteilung verhält sich wie in den 12er-Ausschüssen. Die Fraktion UWG erhält aus diesem Grund in der Verbandsversammlung einen Sitz, den zuletzt die Fraktion FDP hatte.
Beschlussvorschlag
1. Der Stadtrat stellt fest, dass der ehemaligen Fraktion FDP kein Sitz in der Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Starnberger See zusteht.
2. Der Stadtrat entsendet folgendes Stadtratsmitglied in die Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Starnberger See:
Vertreter: Herr Dr. Thorsten Schüler Stellvertreter: Herr Marc Fiedler
3. Der Stadtrat zieht die Entsendung von Frau Sarah Döringer in den Trägerverein der Volkshochschule Starnberg Ammersee zurück.
4. Der Stadtrat entsendet folgende Person in den Trägerverein der Volkshochschule Starnberg Ammersee:
Vertreter: Herrn Tim Weidner
angenommen: einstimmig
TOP 9 Erlass einer Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Städtischen Musikschule Starnberg
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Bislang vermietet die Stadt Starnberg in der Liegenschaft Mühlbergstraße 4, 82319 Starnberg, privatrechtlich Räume an Vereine, Verbände und Einzelpersonen. Dies sind in den meisten Fällen Kulturschaffende. Aufgrund der privatrechtlichen Natur der Vermietung muss die Musikschule für jeden einzelnen Vorgang einen Mietvertrag aufsetzten, eine Prüfung auf Umsatzsteuer vornehmen und eine Rechnung über das Entgelt für die in Anspruch genommenen Leistungen schreiben. Da die Benutzung der Unterrichtsangebote und die Überlassung von Leihinstrumenten jedoch öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist und im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme dieser Leistungen Bescheide erlassen und Gebühren erhoben werden, schlägt die Schulleitung vor, dass zur Vereinheitlichung der Verwaltungsvorgänge auch die Überlassung von Räumen im Musikschulgebäude künftig öffentlichrechtlich erfolgt. Hierzu ist der Erlass eine Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Städtischen Musikschule Starnberg erforderlich.
Im Zuge der Reform der Gebührensatzung für die Musikschule in den zurückliegenden beiden Jahren ist die Formulierung "Schüler außerhalb dieser Gemeinde können durch Sondervereinbarung aufgenommen werden." im § 1 Satz 2 der Benutzungssatzung vom 24.11.2020 obsolet geworden, da für solche Schüler kein eigner Tarif mehr besteht, sondern die Jahresgebühr ohne Abschläge und ohne Ermäßigungen fällig wird. Die Aufnahme von Schülern, die ihren Hauptwohnsitz nicht in der Stadt Starnberg oder einer Vertragsgemeinde haben, richtet sich nun nur noch nach der Ausbildungskapazität.
Beschlussvorschlag
Satzung
zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Städtischen Musikschule Starnberg
(Benutzungssatzung)
vom 24.11.2020
(Amtsblatt Nr. 49 für den Landkreis Starnberg vom 02.12.2020)
Die Stadt Starnberg erlässt aufgrund Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBI. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch die § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, folgende
Satzung:
§ 1
1. § 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"2Schüler außerhalb dieser Gemeinden können bei ausreichender Kapazität aufgenommen werden."
2. § 4 erhält folgende Fassung:
"§ 4 Gebühren
Für die Nutzung des Angebots der Städtischen Musikschule Starnberg werden Gebühren nach einer Gebührensatzung erhoben."
3. § 5 erhält folgende Fassung:
"§ 5 (1) (2) Räumlichkeiten, Ausstattung und Raumüberlassung
Der Schulträger sorgt für geeignete Unterrichts- und Verwaltungsräume in bedarfsgerechtem Umfang und für die fachgerechte Ausstattung.
Auf Antrag können Nutzern im Rahmen des jeweiligen Raumbestandes im städtischen Gebäude an der Mühlbergstraße 4 Räume für den Nutzungszeitraum von höchstens einem Kalenderjahr
überlassen werden. Ein Anspruch auf Überlassung von Räumen besteht nicht. Die Entscheidung über die Überlassung richtet sich insbesondere nach der Raumkapazität der Schule sowie der Reihenfolge der Anträge. Vorrangig werden Nutzer aus Starnberg berücksichtigt. Die Überlassung an Parteien, politische Vereine und Verbände ist ausgeschlossen."
§ 2
Diese Satzung tritt am 01.09.2025 in Kraft.
angenommen: einstimmig
TOP 10 Bestellung von Frau Eva Mörtl zur Leiterin des Standesamtes Starnberg und Frau Sandra Bitterwolf zur stellvertretenden Leiterin des Standesamtes Starnberg
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Nach § 4 Absatz 1 AVPStG ist für jedes Standesamt einer der Standesbeamten zum Leiter des Standesamts und ein weiterer zu dessen Stellvertreter zu ernennen.
Die derzeitige Leiterin des Standesamtes Starnberg, Frau Kathrin Spielbauer, hat aufgrund der vielfältigen Aufgaben keine Zeitanteile mehr für die fachliche Leitung des Standesamtes frei.
Um hier dennoch einen reibungslosen Ablauf sicher zu stellen, ist hier eine neue Leitung zu ernennen. Hier wird empfohlen, dass die stellvertretende Leiterin Frau Eva Mörtl als Leiterin eingesetzt wird. Frau Eva Mörtl wurde am 02.12.2008 zur Standesbeamtin bestellt und nach Absolvierung des Angestelltenlehrgans II, heute Beschäftigentenlehrgang II, mit Wirkung zum 01.04.2014 als stellvertretende Leitung ernannt. Die frei werdende stellvertretende Leitung ist ebenfalls neu zu besetzen. Hier wird empfohlen Frau Sandra Bitterwolf zu ernennen. Frau Sandra Bitterwolf wurde mit Wirkung zum 01.04.2023 als Standesbeamtin für den Standesamtsbezirk Starnberg bestellt. Sie ist fachlich und persönlich für die Ausübung des Amtes der stellvertretenden Leiterin geeignet. Es wird deshalb empfohlen Frau Sandra Bitterwolf zur Stellvertretenden Leiterin des Standesamtes Starnberg zu ernennen.
Beschlussvorschlag
1. Die Standesbeamtin Frau Eva Mörtl wird mit Wirkung zum 01.05.2025 als Leiterin für das Standesamt Starnberg ernannt.
2. Die Standesbeamtin Frau Sandra Bitterwolf wird mit Wirkung zum 01.05.2025 als stellvertretende Leiterin für das Standesamt Starnberg ernannt.
angenommen: einstimmig
TOP 11 Bekanntgaben, Sonstiges
Herr Janik: Die Stadt hat einen WhatsApp-Kanal.
Frau Fränkel (B90/Grüne): Sie fragt nach dem Geschosswohnungsbau "Am Wiesengrund".
Herr Janik: Wir warten auf das Ergebnis der rechtlichen Prüfung für eine geplante organisatorische Lösung.
Dr. Thorsten Schüler (UWG): Er will es auch dieses Jahr nicht unversucht lassen, möglichst viele Stadträte zu motivieren, beim Stadtradeln wenigsten einen Kilometer mit dem Fahrrad zu fahren und diesen ihm mitzuteilen. Das Eintragen übernimmt er gerne. Er fragt nach dem Erscheinen der ersten städtischen Informationsbroschüre.
Herr Janik: Die Infobroschüre ist eigentlich fertig.
Herr Mignoli (BLS): Hat man für den neuen Sand am Stadtstrand etwas bezahlt. Warum hat man ihn bzgl. einer kostengünstigen Lösung nicht wieder gefragt?
Herr Fiedler (UWG): Er fragt nach einem illegalen Werbeplakat an der Kreuzung Weilheimer Straße / Söckinger Straße.
Herr Janik: Das ist schon in der Prüfung inkl. entsprechendem Ordnungsgeld.
(M)ein Fazit
Mein Fazit fällt heute kurz aus, da es einfach eine stinknormale Stadtratssitzung mit sachlichen Debatten und am Ende entsprechenden Mehrheitsbeschlüssen.
Dass Fehlalarme jetzt wirklich richtig etwas kosten, finde ich gut. Denn jeder Fehlalarm produziert unnötigen Aufwand für die Feuerwehr und demotiviert auch sicher jedes Mal ein Stückchen die eintreffenden Einsatzkräfte.
Tagesordnung der Stadtratssitzung vom 29.04.2025
Einladung zur Sitzung des Stadtrats
Sitzungstermin: Dienstag, 29.04.2025, 18:30 Uhr
Raum, Ort: Kleiner Saal der Schlossberghalle, Vogelanger 2, 82319 Starnberg
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
1. Eröffnung der Sitzung
2. Bürger fragen
3. Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus vorangegangenen Sitzungen
4. Grundsatzentscheidung über die Einführung einer Verpackungssteuer
5. Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG); Erlass einer Satzung über den Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Stadt Starnberg
6. Vollzug des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKi-BiG); Richtlinie zur Übernahme von Betriebsdefiziten bei Kindertageseinrichtungen in der Stadt Starnberg; Inhaltliche Änderungen
7. 60. Änderung des Flächennutzungsplans für das Areal nordwestlich des Almeidawegs, betreffend Fl. Nrn. 448, 449, 461/55, 462/1, 463/1, Gemarkung Starnberg - Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB, Feststellungsbeschluss
8. Vollzug der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und der Geschäftsordnung für den Stadtrat; Bestellung der Vertreter in Zweckverbänden und anderen Organisationen
9. Erlass einer Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Städtischen Musikschule Starnberg
10. Vollzug des PStG; Bestellung von Frau Eva Mörtl zur Leiterin des Standesamtes Starnberg und Frau Sandra Bitterwolf zur stellvertretenden Leiterin des Standesamtes Starnberg
11. Bekanntgaben, Sonstiges
Nichtöffentlicher Teil
12. Kindertagesbetreuung in Starnberg; Erweitung des Betreuungsangebotes in der Kindertagesstätte St. Christophorus - aktueller Sachstand
13. Bayerischer Hof - Weiteres Vorgehen
14. Bebauungsplan Nr. 81A18 - Teil 1, als vorhabenbezogener Bebauungsplan im südlichen Bereich zwsichen der Münchner Straße, der Petersbrunner Straße und der Moosstraße sowie östlich der Petersbrunner Straße (Moosaik) - erneute Genehmigung des städtebaulichen Vertrags (Einbeziehungsflächen nach § 12 Abs. 4 BauGB)
15. Bebauungsplan Nr. 81A18 - Teil 1, als vorhabenbezogener Bebauungsplan im südlichen Bereich zwischen der Münchner Straße, der Petersbrunner Straße und der Moosstraße sowie östlich der Petersbrunner Straße (Moosaik) - erneute Genehmigung des Durchführungsvertrags
16. Bebauungsplan Nr. 81A18 - Teil 1, als vorhabenbezogener Bebauungsplan im südlichen Bereich zwischen der Münchner Straße, der Petersbrunner Straße und der Moosstraße sowie östlich der Petersbrunner Straße (Moosaik) - Genehmigung des 2. Nachtrags zur städtebaulichen Vereinbarung
17. Grundstücksangelegenheit – Kaufangebot von Waldflächen in Perchting durch die Eigentümer
18. Personalangelegenheiten; Nachbesetzungsantrag Assistenz der Geschäftsleitung im Bürgermeisterbüro
19. Personalangelegenheit; Nachbesetzung von Stellenanteilen in der Haupt- und Personalverwaltung
20. Personalangelegenheiten; Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit einer Beschäftigten
21. Personalangelegenheiten; Höhergruppierung einer Beschäftigten
22. Bekanntgaben, Sonstiges
Wer also morgens Abend noch nichts vorhat - hier gäbe es noch einen öffentlichen Termin mit nicht ganz uninteressanten Entscheidugen.
Stadt Starnberg - Amtsblatt 012 vom 18.12.2024
(Quelle: https://www.starnberg.de/assets/downloads/buergerservice-verwaltung/Amtsblatt/Amtsblatt_Stadt_Starnberg_Ausgabe_12_18.12.2024.pdf)
Inhalt dieses Mal:
Bebauungsplan Nr. 8173, 1. Änderung für das Gebiet zwischen Schießstättstraße, Hanfelder Straße, Bozener Straße, Josef-Sigl-Straße und Am Kreuth als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a des Baugesetzbuches (BauGB); Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 81A12 Kindertagesstätte St. Nikolaus für das Grundstück Fl. Nr. 498/3, Gemarkung Starnberg, Tannenweg 1, als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a des Baugesetzbuches (BauGB); Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung
Bebauungsplan Nr. 81A18 - Teil 1 (Moosaik), als vorhabenbezogener Bebauungsplan im südlichen Bereich zwischen der Münchner Straße, der Petersbrunner Straße und der Moosstraße sowie östlich der Petersbrunner Straße; Erneute förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Bebauungsplan Nr. 8029 für das Gebiet zwischen Bahnlinie, Oberer Seeweg und Possenhofener Straße, Gemarkungen Söcking und Starnberg, 3. Änderung, im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB); Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung
Seeanbindungsbeirat, Wärmeplanung, Pyrotechnik beim Tierheim und mehr ...
(M)ein Protokoll der Stadtratssitzung vom 21.10.2024:
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
Der Erste Bürgermeister eröffnet die Sitzung und begrüßt alle Anwesenden. Es wurde form- und fristgerecht geladen. Der Stadtrat ist beschlussfähig.
Der Erste Bürgermeister beantragt, dass die Wahl des Seeanbindungsbeirats in geheimer Wahl in den öffentlichen Teil der Sitzung verlagern.
TOP 2 Bürger fragen
Frau n.n.: Sie wirbt für den Samstagsmarkt, da ein Biohändler nicht mehr den Samstagsmarkt beliefern möchte. (Anm. d. Verf.: Wo ist da die Frage?) Es geht um die Standgebühren im Falle von Kirchplatzsperrungen durch Wetter oder Veranstaltungen auf dem Kirchplatz beim Samstagsmarkt. Die Jahresgebühr ist aber immer voll zu zahlen. Sie wirbt für eine flexible Handhabung.
Herr Janik: Es sind 10 Samstage im Jahr, wo der Kirchplatz anderweitig genutzt wird. Beim Sturm-Sperrung wurde seines Wissens keine Gebührt verlangt.
TOP 3 Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus vorangegangenen Sitzungen
Die nicht öffentlich gefassten Beschlüsse können später in der offiziellen Niederschrift dieser Sitzung unter stadtrat-starnberg.de nachgelesen werden.
TOP 4 Fachvortrag Kommunale Wärmeplanung, Vor- und Nachteile zentraler und dezentraler Wärmeversorgung
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Der Ferienausschuss hat am 29.08.2024 beschlossen, dass ein Fachvortrag zur kommunalen Wärmeplanung mit dem Schwerpunkt Vor- und Nachteile zentraler und dezentraler Wärmeversorgung gehalten werden soll (2024/271).
Der Vortrag wird von einem Repräsentanten des Energiezentrums Allgäu (eza!) gehalten. Anhand des Vortrages soll entschieden werden, ob eine zentrale oder dezentrale Wärmeversorgung für das Stadtgebiet sinnvoll ist.
Herr Bonaldo-Kraft stellt sich kurz vor. Er hat ein paar Gedankengänge mitgebracht. Über 50% der Primärenergie wird für Kälte und Wärme benötigt. Der Wärme des Gebäudebedarfs ist zu senken. Aktuell ist der Anteil erneuerbarerer Energien bei Wärme in Starnberg bei ca. 14%. In den letzten 20 Jahren sind die neuen Gebäude schon ernergieärmer geworden. Bei den Netzen geht es darum, wieviel Energie pro Leitungsmeter verkauft werden kann. Der Wert sollte immer größer 0,5 Mwh/m*a und besser bei 1,5 Mwh/m*a. MOOSAIK eignet sich gut für Wärmepumpen mit Geothermie und Rücklaufauskühlung Wärmenetz. Er werden die großen Ankerpunkte für Wärmeverbrauch in Starnberg aufgeführt. Es gibt große Verbraucher wie zum Beispiel das Seebad. Eine Wärmenachfrage ist gegeben.
Die Kommunale Wärmeplanung ist eine Strategieplanung. Sie besteht aus einer Bestandsanalyse, einer Potentialanalyse, dem Definieren eines Zielszenarios und dem Entwickeln einer Wärmewendestrategie.
Die Wärmeplanung ist in Starnberg bis Mitte 2028 zu erstellen. Ausschlussgebiete sind generell erlaubt. Wenn es einen Wärmeplan gibt, ist der zu veröffentlichen, da dieser Auswirkungen auf die zulässigen Wärmequellen bei den Bauvorhaben der Bürger hat. Der erste Schritt ist eine geförderte Machbarkeitsstudie. Die Inhalte werden kurz vorgestellt.
Aufgrund der bereits bekannten großen Verbraucher ist eine vorgezogene Wärmenetzplanung sinnvoll. Die Kommunale Wärmeplanung kann dann parallel beginnen.
(Anm. d. Verf.: Das Thema "Vor- und Nachteile zentraler und dezentraler Wärmeversorgung" ist irgendwie jetzt gar nicht tangiert worden.)
Die Debatte
Herr Beigel (CSU): Er fragt nach der Finanzierung. Ist das dem Betreiber vorbehalten?
Herr Bonaldo-Kraft: Es gibt Förderungen für aktuelle Planungen und Realisierungen von 40%. Für die Planungen wird es nächstes Jahr Fördertöpfe geben. Wie sich die Kommune einbringt, ist je nach Kommune anders. Es gib durchaus Investoren, die solche Projekte zu 100% finanzieren.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Wir haben zwei Geschwindigkeiten. Er findet den Punkt 2 im Beschluss gut. Es dürfen nicht zu viele Ankerpunkte wegfallen.
Frau Dr. Lauer (B90/Grüne): Sie fragt nach den vorgestellten Wärmequellen. Da hat Holz einen hohen Anteil.
Herr Weidner (SPD): Die Wärmeplanung wird immer wichtiger. Die Bürger wollen erfahren, wohin die Reise geht. Andere Gemeinden sind da schon weiter. Die haben dann rechtzeitig begonnen. Wir sind in einem Dilemma. "Das Eine müssen wir tun und das Andere können wir nicht sein lassen."
Frau Kammerl (CSU): Sie möchte geraderücken. MOOSAIK macht jetzt eine vorübergehende Energieplanung und schließt sich gerne auch später anderen Initiativen an.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Ob die nach der Investition noch Veränderungen umsetzen wollen, stellt er in Frage. Wir brauchen eine Entscheidung für die Planungssicherheit.
Herr Weidner (SPD): Da gibt es viele Gemeinden, die da viel früher angefangen haben. (Anm. d. Verf.: Auf welcher Seite stehen manche Stadträte, wenn sie nicht nur einmal das "Negative" in den Vordergrund stellen.)
Herr Jägerhuber (CSU): Er steht zu dem Beschluss. ... (Anm. d. Verf.: Den Rest habe ich verpasst.)
Beschlussvorschlag
Für das Stadtgebiet Starnberg wird in Teilbereichen eine zentrale Wärmeversorgung angestrebt. Die Entscheidung, ob und wo eine dezentrale oder zentrale Wärmeversorgung im Stadtgebiet Starnberg realisiert wird, wird nach Abschluss der kommunalen Wärmeplanung getroffen.
Die Stadtverwaltung wird beauftragt, Gebäude zu eruieren, welche nach dem Programm "Bundesförderung für effiziente Wärmenetze" gefördert werden und ggf. bereits vorab die Durchführung der kommunalen Wärmeplanung begonnen werden können.
angenommen: einstimmig
(Anm. d. Verf.: Mit Bezug auf den Beschluss vom Ferienausschuss hat der Vortrag leider das Thema vollständig verfehlt.)
TOP 5 Antrag STAgenda - TOP 3.2 Kommunales Wärmekonzept / Nachfrage und Einschätzung Arbeitskreis Energie
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Der Lenkungskreis der STAgenda21 fasste in seiner Sitzung am 05.06.2024 folgenden einstimmigen Beschluss:
Der Stadtrat möge beschließen, dass
die Einschätzungen der Stagenda21 des AK Energie zum Thema kommunale Wärmeplanung dem Stadtratsgremium und der Verwaltung zugänglich gemacht werden.
die Stadt möge möglichst umgehend mit den Planungen für das Kommunale Wärmekonzept beginnen.
die Stagenda21 fordert konsequent in den Planungsprozess eingebunden zu werden, z. B. durch persönliche Mitarbeit einzelner Arbeitskreismitglieder bzw. durch regelmäßige Information aus den Fachgremien.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Zusammenfassung der Stagenda21 des AK Energie zum Thema kommunale Wärmeplanung ist dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt und wurde bereits an die zuständigen Stellen in der Stadtverwaltung weitergeleitet.
Zum zweiten Punkt verweist die Stadtverwaltung auf die Beschlussvorlage 2023/328-2 vom 13.06.2024.
Zum dritten Punkt wird der Stagenda21 angeboten, dass eine Person als VertreterIn der Agenda an dem regelmäßig stattfindenden Jour Fixe teilnehmen kann, die mit dem beauftragten Ingenieurbüro und der Stadtverwaltung stattfinden werden, sobald die kommunale Wärmeplanung beauftragt wurde.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
Die Stadtverwaltung wird beauftragt, der Stagenda21 anzutragen, eine verantwortliche Person zu benennen, die an den Jours Fixes mit dem Ingenieurbüro, das die kommunale Wärmeplanung durchführt, teilnehmen wird.
angenommen: einstimmig
TOP 6 Antrag Stagenda - TOP 3.3 Nutzung Seewärme / Nahwärmenetz Tutzing
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Der Lenkungskreis der STAgenda 21 fasste in seiner Sitzung am 05.06.2024 folgenden einstimmigen Beschluss:
Der Stadtrat möge beschließen, dass die Stadt ihr Interesse an der Nutzung der Seewärme unverzüglich beim Wasserwirtschaftsamt Weilheim bekunden möge. Zudem soll die Stadt bei den Vorplanungen mit der Gemeinde Tutzing und weiteren interessierten Seegemeinden zusammenarbeiten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Wie der Beschlussvorlage 2024/122 vom 16.05.2024 zu entnehmen ist, läuft die Zusammenarbeit mit den anderen interessierten Kommunen auch hinsichtlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung bereits. Am 09.10.2024 fand ein weiterer Termin zum Thema Seethermie statt. Hier wurden mehrere Vertreter der interessierten Kommunen die Flusswasserwärmepumpe in Rosenheim und das dazugehörige Quartierswärmenetz besichtigt. Es bestand die Möglichkeit, mit Experten über Wärmenetze, Wirtschaftlichkeit sowie Hemmnisse und Vorteile von Flusswasserwärmepumpen, die ähnlich wie Seewasserwärmepumpen funktionieren, zu diskutieren.
Die geforderte Interessensbekundung hat nach Auskunft des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim keine rechtliche Grundlage. Das Wasserwirtschaftsamt kann ein Beratungsgespräch zum Themenbereich Seethermie anbieten, dies ist jedoch erst dann sinnvoll, wenn bereits weitergehende Überlegungen angestellt wurden. Anschließend erforderliche wasserrechtliche Genehmigungen sind über das Landratsamt einzuholen.
Herr Janik: Wir sind im Verfahren, aber es hakt aktuell ein wenig.
Die Debatte
Herr Jägerhuber (CSU): Er fragt nach dem Ergebnis des Termins vom 9.10.2024.
Frau n.n.: Die sind zufrieden. Es wurden aber auch Fehler gemacht.
Herr Weidner (SPD): Im Kreistag war das auch ein Thema. Der Naturschutz ist da eine hohe Hürde. Wir haben hier einen Schatz. Die Studie hat ergeben, dass es funktionieren würde. (Anm. d. Verf.: Jetzt habe ich den Faden verloren.) Für die Umsetzung gäbe es mit den Stadtwerke München einen guten Partner. Auch bei der Tiefengeothermie sollten wir parallel weiterarbeiten. Die Chance sollte genutzt werden.
Herr Dr. Schüler (UWG): Er drängt darauf, beim Thema Geothermie dringend dabei zu bleiben und nicht zu schluren, was in Starnberg durchaus auch mal vorkommt.
Herr Janik: Es wird jetzt auch schon überlegt, längere Leitungen zu realisieren, da die Leitungsverluste immer geringer werden.
Herr Dr Sengl (B90/Grüne): Es sind ganz verschiedene Ebenen. Es geht um die Netze und davon getrennt auch die Wärmequellen. Von einem zentralen Wärmenetz ist jede Quelle getrennt zu betrachten.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
TOP 7 Ernennung der Mitglieder des Seeanbindungsbeirates
Sachverhalt
Mit Beschluss des Stadtrats vom 22.07.2024 wurde die Seeanbindungsbeiratssatzung der Stadt Starnberg beschlossen. Der Seeanbindungsbeirat besteht aus 4 Starnberger Bürgern, die sich unter Nachweis ihrer Expertise für diese Position bewerben können und vom Stadtrat für eine Dauer von 2 Jahren in den Seeanbindungsbeirat berufen werden. Der Erste Bürgermeister komplettiert den Seeanbindungsbeirat als geborenes Mitglied.
Die Bewerbungsfrist für den Seeanbindungsbeirat lief bis 30.09.2024. Bis zu diesem Datum sind insgesamt 22 Bewerbungen für die Teilnahme am Seeanbindungsbeirat in der Stadtverwaltung eingegangen.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat ernennt folgende Personen für eine Dauer von 2 Jahren zu Mitgliedern des Seeanbindungsbeirats:
Herr Goetz (18 Stimmen)
Herr Nirschl (14 Stimmen)
Herr Baehr (10 Stimmen)
Herr Waldrauch (9 Stimmen)
angenommen: einstimmig
(Anm. d. Verf.: Schade, es ist jetzt doch eher ein Fachbeirat geworden, was auch durchaus Vorteile hat. Mir persönlich wären mehr fachfremde Bürger lieber gewesen. Es ist eine demokratische Entscheidung gewesen.)
TOP 8 Einschränkung von Feuerwerk im Bereich des Tierheims
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Zur Verbesserung des Tierschutzes soll das Abbrennen von Feuerwerkskörpern im Bereich des Tierheims eingeschränkt werden.
Die Stadtverwaltung hat hierzu eine Anfrage des Tierheims Starnberg erhalten. Der Antrag wird damit begründet, dass durch das Abrennen von Feuerwerkskörpern Wildtiere und Heimtiere stark belastet werden.
Heimtiere leiden unter der Geräuschbelastung, welcher sie durch ihr feines Gehör ausgesetzt sind. Stress und Angst belasten die Tiere oft über mehrere Tage, was auch zu kurzfristigen Wesensveränderungen führen kann. Jedes Jahr werden zudem um die Silvestertage vermehrt vermisste oder entlaufene Tiere gemeldet, die in einigen Fällen auch nicht mehr auffindbar sind. Besonders massiv sind solche Beeinträchtigungen, wenn die Feuerwerke in unmittelbarer Nähe von Tierhaltungseinrichtungen abgefeuert werden, wie dem Starnberger Tierheim am Franziskusweg. Diese Einrichtungen sind trotz ihrer besonderen Schutzwürdigkeit gegen Lärmbeeinträchtigungen nicht in den absoluten Verboten nach § 23 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) gelistet.
Im Rahmen des Sprengstoffrechts kann grundsätzlich eine Allgemeinverfügung durch die Kommune für bestimmte Gebiete erlassen werden. Mit dieser Verfügung können diese Gebiete von der temporären Erlaubnis ausgenommen werden, dass Silvesterfeuerwerk der maßgeblichen Kategorie abgebrannt werden darf.
Mögliche Ansatzpunkte für eine Feuerwerkverbotszone im Bereich eines Tierheims wären § 24 Abs. 2 SprengV sowie § 32 Abs. 1 SprengG.
Nach § 24 Abs. 2 1. SprengV kann die zuständige Behörde allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, und der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten auch am 31. Dezember und am 01. Januar nicht abgebrannt werden dürfen.
Eine Allgemeinverfügung, die als Ziel hat, den Schutz der Tiere im Tierheim sicherzustellen, ist aufgrund des § 24 Abs. 2 1. SprengV nicht möglich, da es bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen mangelt. Der Tierschutz ist im § 24 1. SprengV nicht enthalten. Feuerwerksverbotszonen zum Schutz der Tiere im Tierheim können somit nicht auf § 24 Abs. 2 1. SprengV gestützt werden. Als weiterer Ansatzpunkt wäre zu nennen, dass das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, auch am 31.12. und am 01.01. nicht erlaubt ist. Dies trifft nicht auf die übliche Bauweise von Gebäuden zu, die in der Regel aus Ziegeln oder Stein/Beton errichtet werden.
Aus brandschutztechnischer Sicht sind bei der Verwendung von Feuerwerk besonders die Anforderungen an Dächer von Gebäuden einschlägig. Schutzziel ist hier, die Brandentstehung durch Funkenflug o. ä. zu verhindern. Gemäß Art. 30 Abs. 1 BayBO müssen Bedachungen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Andernfalls müssen die Bedachungen die Anforderungen gemäß Art. 30 Abs. 2 Bay BO (Abstandsflächen) erfüllen. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass auch beim Tierheim gegenüber dem restlichen Stadtgebiet keine besonderen Brandgefahren bestehen. Ansonsten ist in diesem Falle der Eigentümer des Gebäudes in der Pflicht, der Stadtverwaltung durch die Einreichung entsprechender Nachweise darzulegen, dass besondere Brandgefahren beim Gebäude selbst bestehen.
Als Auffangtatbestand käme § 32 Abs. 1 SprengG in Betracht, wonach die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen kann, welche Maßnahmen zur Durchführung des § 24 SprengG und der auf Grund der §§ 25 oder 29 SprengG erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können auch Anordnungen getroffen werden, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder § 29 gestellten Anforderungen hinausgehen, soweit dies zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.
Bei Auslegung dieser Vorschrift stellte sich die Frage, inwieweit Tiere des Tierheims „Sachgüter“ im Sinne dieser Rechtsvorschrift sein können. Nach geltender Rechtslage sind Tiere dann als Schutzgut in Form von Sachgütern von dieser Rechtsnorm umfasst, wenn es sich um Tiere Dritter handeln würde, also im vorliegenden Fall um Tiere, die im Eigentum des Tierheims stünden. Sofern ein Abbrennverbot von Pyrotechnik auf den Sachgüterschutz gestützt würde, wäre dies nur möglich im Hinblick auf eine spezifische Gefahr für diese Sachgüter.
Eine Gefahr i.S.d. § 24 SprengG (für Maßnahmen zur Durchführung des § 24 SprengG) für Sachgüter besteht, wenn zu befürchten ist, dass durch den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen solche Gegenstände zerstört oder beschädigt würden. Dazu genügt eine Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Sache. Unter einer Gefahr ist eine Sachlage zu verstehen, die nach allgemeiner Erfahrung die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in sich birgt. Das OVG Bremen hat in diesem Sinne in seinem Beschluss vom 12.07.2006, Az. 1 B 249/06 (juris Rn. 4) bezüglich des Verbots eines privaten Feuerwerks zum Schutz von Rennpferden festgestellt, dass der Vortrag, die Pferde hätten bei vorangegangenen Veranstaltungen mit Feuerwerk „erhebliche Panik- und Angstzustände“ gehabt und seien danach „sehr verstört und nervös“ gewesen, nicht substantiiert genug sei, um aus ihm nachvollziehbare Schlussfolgerungen für die Annahme zu ziehen, dass die Pferde Schaden nehmen könnten. Für eine indirekte Wirkung des Lärms gelte laut OVG a.a.O. im Übrigen, dass es Sache des Halters sei, die Tiere so unterzubringen und zu betreuen, dass sie bei Reaktionen auf - jedenfalls in einer Großstadt nicht völlig zu vermeidende außergewöhnliche - Lärmereignisse keinen Schaden erlitten.
Daraus folgt, dass für eine Gefahr i.S.d. § 32 Abs. 1 i.V.m. § 24 SprengG pauschale Annahmen nicht ausreichen. Entsprechende einschlägige Erkenntnisse hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes und der eventuellen Schadenshöhe, die die Notwendigkeit der Gefahrenabwehr und insbesondere die Verhältnismäßigkeit einer solchen eingreifenden Maßnahme rechtfertigen, sind jedoch zurzeit nicht gegeben.
Der Stadt Starnberg liegen aktuell keine ausreichenden Fakten vor, um eine spezifische Gefahr für die Tiere des Tierheims aufgrund des Abbrennens von Pyrotechnik zu bejahen. Von Seiten des Tierheims müsste hierfür nächstes Silvester und an den darauffolgenden Tagen entsprechende Befunde bei den Tieren erhoben und dokumentiert werden und der Stadt Starnberg zur Prüfung zukommen lassen werden.
In diesem Zuge sei noch auf ein bekanntes Ereignis hingewiesen, bei welchem allerdings eine andere Ausgangslage herrscht, als beim Starnberger Tierheim: Der Brand in einem „Affenhaus“ im Krefelder Zoo wurde durch das Steigenlassen einer sogenannten Himmelslaterne verursacht. Himmelslaternen sind keine pyrotechnischen Gegenstände nach dem SprengG. Himmelslaternen bestehen in der Regel aus einer Kerze und einem Stofftuch. Durch das offene Feuer der Kerze wird Hitze erzeugt, die sich im Stofftuch fängt und die Himmelslaternen aufsteigen lässt. Aufgrund der offenen Flamme können, wenn die Himmelslaternen aufgrund des Windes gegen Bäume oder Häuser stoßen, diese in Brand geraten, wie es in Krefeld geschehen ist. Das Steigenlassen dieser Himmelslaternen war in Krefeld (laut Zeitungsberichten) und ist auch in Bayern ohnehin verboten (§ 18 Abs. 5 Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB)).
Um dennoch eine Verbesserung des Tierwohls zu erreichen, wird eine Aktion außerhalb des rechtlichen Rahmens von der Stadtverwaltung vorgeschlagen. Es soll eine Pressemitteilung mit dem Tierheim abgestimmt werden, welche zum freiwilligen Verzicht auf das Abbrennen von Feuerwerkskörpern im Bereich des Tierheims auffordert. Der genaue Bereich soll dabei durch das Tierheim vorgeschlagen werden.
Herr Beck: Wenn man Rechte von Bürgern - hier die Nachbarn des Tierheims - einschränken möchte, geht das nur aufgrund gesetzlicher Grundlagen. Die gibt es hier nur beschränkt und setzt Nachweise über konkrete Gefahren voraus. Auch in München konnte das nicht entsprechend verboten werden. Es wurden keine Gesetzesgrundlagen gefunden, auch wenn die Stadt dem Antrag gerne nachgekommen wäre.
Die Debatte
Herr Weidner (SPD): Die Stadt Elmshorn hat ein Verbot erlassen. Er tut sich bei der Ablehnung schwer. Er unterstützt den Appell an die Nachbarn.
Frau Dr. Lauer (B90/Grüne): Sie bittet Herrn Beck um die Anzeige des Beschlussvorschlags. Sie hat den mit Entsetzen gelesen. Tiere sind leider rechtlich gesehen noch Sachen. Sie hält ein Plädoyer für die Tiere im Tierheim. Es gibt Gebäude im Tierheim, die nicht gegen Feuerwerk ausreichend abgesichert sind.
Frau Pfister (BMS): Sie fragt nach dem Beschlussvorschlag. Wenn die Gebäude bereits brandgefährdet wären, gäbe es dann nicht ein Nutzungsverbot. Sie fragt nach den Möglichkeiten, die wirklich zum Erfolg führen.
Herr Janik: Rechtlich zulässig - Keine. Er hält das Vorbringen von konkreten Befunden persönlich für falsch. Es wurde aber kein rechtliches Einfallstor gefunden. Am Urteil vom OVG kommen wir vorbei, wenn wir ausreichend substantielle Befunde erhalten.
Herr Jägerhuber (CSU): Er gibt inhaltlich Frau Dr. Lauer recht. Die Vormerkung ist sehr lang. Seit dem Urteil 2006 sind knapp 20 Jahre vergangen. Der Tierschutz ist wichtiger geworden. Er würde ein Beschluss mit gesunden Menschenverstand bevorzugen. (Anm. d. Verf.: Eine Beschlussidee am Recht vorbei kannte ich bisher nur von einer anderen Gruppierung.)
Herr Beck: Der VGH hat 2018 ein sinngemäßes ähnliches Urteil gefällt.
Frau Dr. Lauer (B90/Grüne): Sie fragt nach, was denn das Tierheim jetzt machen soll. (Anm. d. Verf.: Wenn öffentlich gestellte Frage den zukünftigen Ermessensspielraum der Stadt verkleinert, soll das doch dann bitte im direkten Gespräch im Stillen stattfinden.)
Herr Janik: Der Beschlussvorlage ist so konzipiert, dass alle Türen offen bleiben.
Herr Heidinger (BLS): Er fragt nach einem Luftbild vom Bereich des Tierheims. Für welchen Bereich soll das denn gelten. Ist es die Lärmbelästigung oder die Lichtbelästigung? Er tippt auf die Lärmbelästigung. Die Anzahl der Nachbarn ist durchaus begrenzt. Er ist für den Appell an die Nachbarn.
Ende der Debatte
angenommen: 19:5
Herr Dr. Schüler (UWG): Es zieht nicht in Zweifel, dass Feuerwerkskörper für Tiere zum Problem werden können. Jeglichen Aussagen, die sich diesbezüglich auf alle Tiere beziehen - also eine Verallgemeinerung a la "die Tiere" -, kann und will er nicht zustimmen. Er kennt diverse Haustiere, die Silvester einfach verschlafen.
Beschlussvorschlag
Der Antrag des Tierheims Starnberg, für den Schutz der Tiere im unmittelbaren räumlichen Umgriff des Tierheims eine böller- und feuerwerksfreie Zone einzurichten, wird derzeit abgelehnt.
An das Tierheim ergeht die Mitteilung, dass der Stadt konkrete Befunde der Tiere vorliegen müssen, um Maßnahmen anhand einer konkreten Gefährdung des Tierschutzes prüfen zu können.
An das Tierheim ergeht die Mitteilung, dass der Stadtverwaltung ein brandschutztechnisches Gutachten vorgelegt werden kann, anhand dessen bei einer konkreten Gefährdung des Brandschutzes Maßnahmen geprüft werden können.
Zur Verbesserung des Tierwohls ergeht eine mit dem Tierheim abgestimmte Pressemitteilung, welche zum freiwilligen Verzicht auf das Abbrennen von Feuerwerkskörpern im Bereich des Tierheims auffordert.
angenommen: 20:4
(Anm. d. Verf.: Wenn der Stadtrat nicht aufgrund von Gesetzen entscheidet, ist einer Willkür Tür und Tor geöffnet. Am Ende kommen dann einzelne Hundehalter und beantragen eine Feuerwerksverbotszone um ihr Haus.)
TOP 9 Kultursommer Starnberg: Abschlussbericht aus dem Jahr 2024 und Durchführung der Veranstaltungsreihe im Jahr 2025
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Mit dem Kultursommer Starnberg 2024 wurde von 19. Juni bis 1. August erneut ein umfangreiches Kulturprogramm für verschiedene Zielgruppen im Starnberger Stadtgebiet umgesetzt. Zahlreiche Konzerte, Ausstellungen, Lesungen, Stadtführungen sowie Kinder- und Jugendaktionen sorgten für besondere Kulturerlebnisse am See.
Abschlussbericht Kultursommer Starnberg 2024
In der Sitzung wird der Abschlussbericht zum Kultursommer 2024 durch das Kulturbüro vorgestellt. Dieser beinhaltet einen Überblick zu den durchgeführten Veranstaltungen, die Besucherzahlen, Details zur Finanzierung sowie allgemeine Rückmeldungen zum Projekt.
Annahme des Sponsorings
Der Kultursommer Starnberg 2024 wurde neben öffentlichen Zuschüssen auch durch Sponsoren gefördert. Die Kreissparkasse München – Starnberg - Ebersberg, die Starnberger Brauhaus GmbH, die Naturkostsafterei Voelkel sowie das Unternehmen House of Travel unterstützten den Kultursommer mit insgesamt 8.000 Euro. Das Hotel Vier Jahreszeiten unterstützte das Projekt, indem sie auswärtigen Künstlern kostenfrei Übernachtungen zur Verfügung stellte. Als Gegenleistung wurden die Sponsoren mittels Logo-Platzierung als Unterstützer des Kultursommers genannt. Weitere unter § 3 der jeweiligen Verträge definierten Werbe- und Marketingaktivitäten wurden auf Basis der Zuwendungshöhe vereinbart: dazu zählten neben kostenfreien Tickets für die Open-Air-Konzerte im Münchener Ruder- und Segelverein vor allem medienwirksame Initiativen wie Inserate in der Kultursommer-Broschüre oder Aufsteller an den Veranstaltungsorten. Einen Sonderfall bildeten die Getränkesponsoren. Diese erhielten als Gegenwert den exklusiven Verkauf ihrer Getränke im Rahmen der Festivalgastronomie.
Beschluss über die Fortsetzung des Kultursommers Starnberg im Jahr 2025
Die Stadtverwaltung plant mit einer Fortsetzung des Starnberger Kultursommers im Jahr 2025. Das Kulturfestival soll im Hinblick auf Spielorte, Dauer und Konzeption seine Struktur beibehalten. So sollen auch im Jahr 2025 wieder Newcomer, Kleinkunst-Akteure sowie experimentierfreudige und interdisziplinäre Künstler dazu eingeladen werden, die Seebühnen zu bespielen. Neben dem Kultursommer für Kids sollen auch Veranstaltungen zum Thema "Inklusion" Teil des Programms sein. Da ein Festival in diesem Umfang ausreichend Vorlaufzeit benötigt, empfiehlt die Stadtverwaltung sich frühzeitig für eine Fortführung im Jahr 2025 auszusprechen. So könnten zum Beispiel durch frühzeitige Ausschreibungen Kosten bei Dienstleistungen gespart werden. Ebenso könnten potentielle Sponsoren frühzeitig angefragt werden und personelle Ressourcen noch erfolgreicher genutzt werden.
...
Laut Beschluss vom 29.04.2024 wurde für den Kultursommer Starnberg 2024 ein Defizit in Höhe von 33.000 Euro festgelegt (BV 2024/150).
Die Einnahmen aus dem Ticketverkauf fielen geringer als im Ansatz aus, was dem schlechten Wetter und einer Verlegung der Konzerte in die Schlossberghalle geschuldet ist. Der für 2024 beantragte Förderzuschuss durch den Landkreis Starnberg wurde mit Kürzung, der Zuschuss durch den Bezirk Oberbayern in voller Antragshöhe bewilligt. Da der Beschluss zur Durchführung des Kultursommers 2024 sehr spät gefasst wurde, konnten nicht alle geplanten Sponsoringvorhaben umgesetzt werden. Die für 2024 geplanten Ausgaben für "Künstlerhonorare" haben sich im Vergleich zum Ansatz erhöht. Zum einen wurden aufgrund der großen Nachfrage vier statt zwei Führungen zu "Tatort Starnberg" umgesetzt, zum anderen mussten mehrere Krankheitsfälle bei Künstlern kurzfristig ersetzt werden. Das Defizit i.H. von 33.000 Euro wurde somit knapp überschritten.
Die Debatte
Herr Jägerhuber (CSU): Er sieht das Geld gut angelegt.
Herr Wobbe (UWG): Der Kultursommer ist ein Anker. Es gibt darum auch viele andere Veranstaltungen. Er fragt nach den Einnahmen aus den Stellplatzgebühren des Caterings. Er freut sich schon auf das nächstes Jahr.
Herr Mignoli (BLS): Er bedankt sich und verweist auf einen Antrag der BLS, der den Platz in der heutigen Form erst ermöglicht hat.
Frau Falk (SPD): Es war eine wunderbare Stimmung beim Kultursommer. Auch weil der Kultursommer bewusst niederschwellig ist.
Herr Beigel (CSU): Ihm hat gefallen, dass alles so unkompliziert ist. Das Sponsoring kann man sicher noch erweitern.
Frau n. n.: Das Sponsoring war dieses Jahr in Starnberg schwieriger, da diese zumeist auch andere Institutionen unterstützt haben. Bei den Getränkeherstellern hat man jetzt schon anzufragen, damit die für 2025 auch eigene Fördertöpfe anzapfen können.
Herr Summer (BLS): Es war eine gelungene Veranstaltung. Er fragt nach den Überschneidungen von Terminen zwischen Kultursommer und anderen Veranstaltungen.
Frau n. n.: Es wird schon immer geschaut, dass sich die Veranstaltungen thematisch nicht in die Quere kommen.
Herr Dr. Glogger (WPS): Er bedankt sich - Weiter so.
Frau Dr. Lauer (B90/Grüne): Sie fragt nach dem Beschlussvorschlag und dem fest zu beschließenden Defizit. Sie möchte eine weichere Formulierung.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat nimmt den Abschlussbericht zum Starnberger Kultursommer 2024 zur Kenntnis.
Der Stadtrat bewilligt die Annahme des Sponsorings im Rahmen des Kultursommers 2024. Die Einnahmen in Höhe von 8.000 Euro werden unter der Haushaltsstelle 3400.1120 verbucht.
Der Stadtrat beschließt die Fortführung des Starnberger Kultursommers im Jahr 2025 und bewilligt hierfür ein Defizit in Höhe von maximal 40.000 Euro.
angenommen: einstimmig
TOP 10 Vollzug des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG); aktuelle Betreuungssituation - Anpassung der Bedarfsplanung
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Aktuelle Betreuungssituation
Zum Start des Betreuungsjahres 24/25 konnte in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der freien Träger der Bedarf im Kindergarten- und Hortbereich zu 100 % gedeckt werden. Im Hort am Hirschanger sind noch 4 Plätze frei (Stand 01.08.2024). Im Bereich der Krippe kam es durch die Schließung der Kinderkrippe in der Gautinger Straße zu keiner 100 % Bedarfsdeckung. Den dort betreuten Kindern konnte in der zum 01.11.24 eröffneten Kinderkrippe im Irmgard-Stadler-Kinderhaus einen Platz angeboten werden. Die Eltern nahmen das Angebot dankend an. Auch Angebote von einer Nachbargemeinde wurden entsprechend weiterverarbeitet. Jedoch verbleiben zum Start des Betreuungsjahres nun 6 Kinder auf der Warteliste. Weiterhin können die freien Träger nicht alle vorhandenen Plätze zur Verfügung stehen. Nach aktuellem Stand werden 22 Krippenplätze und 47 Kindergartenplätze aus verschiedenen Gründen nicht zur Besetzung freigegeben werden. Werden die vakanten Plätze durch die freien Träger im Laufe des Betreuungsjahres zur Verfügung gestellt, kann auch der Bedarf im Krippenbereich gedeckt werden. Darüber hinaus besteht dann zum aktuellen Stand im Verhältnis zu Bedarfsbekundung und Platzmöglichkeiten ein Überangebot.
Anpassung der Bedarfsplanung
Das Kita-Konzept und die kommunale Bedarfsplanung 2024 wurde mit den 22 Betreuungsplätzen in der Kinderkrippe in der Gautinger Straße ermittelt und geplant. Diese Betreuungsplätze fallen weg, sodass in den Planungen eine erhöhte Bedarfsermittlung im Krippenbereich für 2 Gruppen kommt. Die Verwaltung schlägt vor, die weggefallene Gruppen in der Gautinger Straße zu 50 % (= 1 Gruppe) im Erweiterungsbau des Irmgard-Stadler-Kinderhauses mit einzuplanen. Die weitere wegfallende Gruppe sollte konzeptionell in den Bauvorhaben Moosaik und Grundschulneubau mit Kindertageseinrichtung eingeplant werden.
Entsprechende Veränderungen werden in die Bedarfsplanung für das Betreuungsjahr 2025/2026 eingeplant und dem zuständigen Gremium im Sommer 2025 im Rahmen der Kommunalen Bedarfsplanung vorgelegt.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat nimmt die aktuelle Betreuungssituation und Anpassungen an die Bedarfsplanung zur Kenntnis.
Der Stadtrat beschließt die wegfallenden Betreuungsplätze mit einer Krippengruppe im Erweiterungsbau am Irmgard-Stadler-Kinderhaus und die weitere Krippengruppe in einem Neubauprojekt (MOOSAIK oder Schulhausneubau) einzuplanen.
angenommen:
TOP 11 Kündigung der Unterhalts- und Instandsetzungsvereinbarung (UI-Vereinbarung) zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Staatliche Bauamt Weilheim und der Stadt Starnberg
vertagt
TOP 12 Erlass einer Änderung der Satzung über das Marktwesen in Starnberg aufgrund des Christkindlmarktes 2024
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 08.02.2024 festgelegt, dass der Starnberger Christkindlmarkt in diesem Jahr vom 05.12. (Donnerstag vor dem zweiten Advent) bis zum 08.12. (zweiter Advent) stattfinden soll. Diese Verkürzung der Öffnungszeiten erfordert die Änderung der Satzung über das Marktwesen in der Stadt Starnberg.
Die Debatte
Herr Mignoli (BLS): Er fragt nach dem Fragebogen für Verbesserungen.
Herr Janik: Machbare sinnvolle Verbesserungen werden immer umgesetzt.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Wir sieht es mit den Kosten aus.
Herr Janik: Durch die Verkürzung ist es deutlich günstiger.
Beschlussvorschlag
Änderungssatzung zur Satzung über das Marktwesen in der Stadt Starnberg vom …
Die Stadt Starnberg erlässt auf Grund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98), folgende Änderungssatzung:
§ 1
Die Satzung über das Marktwesen in der Stadt Starnberg vom 21.04.2015, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 02.11.2023, wird wie folgt geändert: § 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "Der Christkindlmarkt findet von Donnerstag vor dem zweiten Advent bis einschließlich zweiten Advent statt."
§ 2
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
angenommen: einstimmig
TOP 13 Bekanntgaben, Sonstiges
Herr Janik: Die Würmtalregion hat eine Mobilitätsstrategie entwickelt, wo Starnberg auch ein Statement abgeben soll. Das wird dann wohl im Januar 2025 vorgelegt.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Er fragt nach dem Termin mit dem Denkmalschutz.
Frau Falk (SPD): Sie möchte auf "Starnberg bewegt" hinweisen und das Engagement der Vereine. Leider war das Wetter sehr ungünstig. Sie wünscht sich eine Neuauflage 2025.
Herr Wobbe (UWG): Nächstes Jahr wird es leichter, da alle wissen, was zu tun ist. Der Betriebshof hat uns dieses Jahr auch unterstützt.
(M)ein Fazit:
Im Prinzip ist es eine ganz normale Stadtratssitzung geworden. Beim Seeanbindungsbeirat hätte ich mir eine andere Konstellation gewünscht - so ist Demokratie.
Und beim Feuerwerk scheiden sich einfach die Geister und keiner weiß definitiv, wie viel Tiere wirklich ein Problem mit dem Silvesterfeuerwerk haben und einen Unterschied zu einem Gewitter signifikant erkennen.
Mit dem Kultursommer entwickelt sich so langsam eine feste jährliche "Starnberger Veranstaltung", über deren langfristigen Bestand ich mich sehr freuen würde.
MOOSAIK - Welche Geschäfte könnten kommen?
(Quelle: cima, Einzelhandelskonzept MOOSAIK, 2022)
Natürlich sind die Ergebnisse der Untersuchung der cima immer als eine unter vielen Möglichkeiten und Kombinationen zu sehen. Außerdem ist ja ein Vorschlag oder Plan immer dazu da, Änderungen erfahren zu dürfen bzw. als Rückfallebene zur Verfügung zu stehen.
Wie im vorherigen Beitrag zu diesem Thema ausgeführt, sind auch im Viertel MOOSAIK nicht alle Arten von Einzelhandel zugelassen, um auch unter anderem die Einzelhändler in der Innenstadt zu schützen, was für die öffentliche Hand ohne solche Einzelhandelskonzepte wohl gar nicht möglich wäre.
So ganz hat es sich mir beim Lesen des Konzeptes nicht erschlossen, warum gerade einige wenige Sortimente in dem Konzept näher untersucht und empfohlen wurden. Es war auch wieder eine recht textlästige Studie, so dass man da sicher auch mal einen Satz ungewollt überlesen haben könnte. Ich fühle mich aber soweit ausreichend informiert, um als Stadtrat für spätere Entscheidungen in diesem Umfeld gewappnet zu sein.