Kosten der Feuerwehr, Verpackungssteuer und ein paar Satzungsergänzungen ...
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
Der Erste Bürgermeister eröffnet die Sitzung und begrüßt alle Anwesenden. Es wurde form- und fristgerecht geladen. Der Stadtrat ist beschlussfähig.
Es gibt keine Bürgerfragen.
TOP 3 Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus vorangegangenen Sitzungen
Die nicht öffentlich gefassten Beschlüsse können später in der offiziellen Niederschrift dieser Sitzung unter www.stadtrat-starnberg.de nachgelesen werden.
TOP 4 Grundsatzentscheidung über die Einführung einer Verpackungssteuer
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Mit Schreiben vom 10.02.2025 beantragte die Stadtratsfraktion der CSU die Prüfung der Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer nach dem Vorbild der Stadt Tübingen.
Rückblickend hatte der Stadtrat der Stadt Starnberg in seiner Sitzung vom 26.10.2020 mit 24 Ja- und 4 Neinstimmen beschlossen, die Prüfung der Einführung einer Verpackungssteuer nicht weiter vorzunehmen. Grund war damals das noch nicht bekannte Kosten-Nutzen-Verhältnis sowie die rechtlichen Unsicherheiten.
Aktuell begrüßen der Deutsche Städtetag und die Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22.01.2025 und animieren die Städte ebenfalls eine Verpackungssteuer einzuführen.
Wie in vielen anderen Städten auch, kann in Starnberg das zunehmende Vermüllen durch Einwegverpackungen für Getränke und Speisen wahrgenommen werden.
Um dieser Tendenz entgegenzuwirken, können verschiedene Maßnahmen, wie Aufklärung und Beratung, Förderung von Mehrwegsystemen) ergriffen werden.
Die Verpackungssteuer ist eine weitere Maßnahme den Einwegverpackungskonsum vor Ort einzudämmen. In Deutschland wurde bis jetzt in den Städten Tübingen und Konstanz diese Steuer eingeführt. Eine deutschlandweite Online-Informationsveranstaltung der Deutschen Umwelthilfe e.V. (DUH) vom 27.März 2025 mit über 300 Teilnehmende von über 140 Gemeinden lassen erwarten, dass weitere Gemeinden diese Steuer einführen werden.
Um eine möglichst breite Akzeptanz bei den Betroffenen für die Steuer zu erreichen, ist es erforderlich diese frühzeitig zu informieren und mit ihnen mögliche Alternativen auszuloten. In Tübingen und Konstanz wurde mit der Einführung der Verpackungssteuer auch gleichzeitig eine Förderung von Mehrwegsystemen eingeführt. Diese Vorbereitungszeit hat in Tübingen etwa zwei Jahre gedauert. Wenn die Genehmigung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (StMI) vorliegt rechnet die Verwaltung mit einer etwa Einjährigen Einführungszeit in Starnberg.
Die Stadt Tübingen hat zum Januar 2022 eine Verpackungssteuer eingeführt und hat in Gastronomie und Handel keine wirtschaftlichen Einbußen erlebt, die in Verbindung zur Verpackungssteuer stehen. Der Leiter des Tübinger Bauhofs bestätigt, dass der Bauhof seit Inkrafttreten der Verpackungssteuer deutlich weniger Aufwand mit dem Leeren der Mülleimer hat, da diese weniger schnell voll sind und weniger Müll herumliegt. Der Leiter der Stabsstelle Umwelt- und Klimaschutz in Tübingen erklärt, „Die Steuer macht exakt das, was sie tun soll: Die Leute denken über Alternativen nach.“
2. Vorbereitungsmaßnahmen
Entsprechend den Erfahrungen der Stadt Tübingen könnte die Satzung selbst in Kürze erstellt werden, jedoch sind insbesondere die erforderlichen flankierenden Maßnahmen/Vorbereitungsmaßnahmen zeit- und personalintensiv. Durch geeignete Förderungsmaßnahmen können die örtlichen Betreiber sensibilisiert werden. So wurden z.B. in Tübingen die Betriebe mit bis zu 500,00 € pro Betrieb/Filiale bzw. bis zu 1.000 € für eine Spülmaschine einmalig unterstützt. Bei der Einführung einer solchen Förderung wäre bei der Stadt Starnberg das Sachgebiet - Stadteigener Hochbau und technischer Umweltschutz - zuständig.
2.1 Beratungs-, Informations- und steuertechnische Maßnahmen
Bis jetzt konnten folgende Vorbereitungsmaßnahmen ausgemacht werden, die vonseiten des Steueramtes, Umweltschutz und Presseamt nach abschließender Klärung durch das StMI näher betrachtet werden:
Ermittlung der voraussichtlich steuerpflichtigen Betriebe, sowie Datenerhebung zur aktuellen Verwendung von Einwegverpackungen
Vor-Ort-Termine zur Klärung für welche Produkte eine Verpackungssteuer anfallen wird
Erstellung von Flyern, Plakaten, Formularen etc. zur Verpackungssteuer sowie Internetseite mit fortlaufend ergänzten FAQs
Beratung der Betriebe über Alternativlösungen (z.B. Einführung eines gemeinsamen Pfandsystems, bzw. Umstellung auf kompostierbare Becher).
Inhaltliche Konzeption und Organisation von Informationsveranstaltungen zum Thema Mehrwegverpackungen
Veranstaltung weiterer Informationsangebote Beratung einzelner Betriebe zur Einführung von Mehrwegangeboten
Organisation und Durchführung Pressegespräch
2.2 rechtliche Genehmigung
Bei der Verpackungssteuer handelt es sich um eine Verbrauchsteuer i.S. des Art. 105 Abs. 2 a GG, zu deren Erhebung die bayerischen Kommunen aufgrund der landesrechtlichen Regelung des Art. 3 Abs. 1 KAG ermächtigt sind. Die geplante Satzung bedarf jedoch nach Art. 2 Abs. 3 KAG der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, da durch sie erstmalig eine in Bayern bisher nicht erhobene kommunale Steuer eingeführt würde. Die Genehmigung wiederum bedarf der Zustimmung des StMI. Der Ausgang und die Länge von diesem Genehmigungsprozess kann nicht abgeschätzt werden.
Personalkosten im Steueramt
In Tübingen (ca. 91.000 Einw.) hat die Stabsstelle Umwelt mit den Aufgaben begonnen und konnte auf eine breite Unterstützung in der Verwaltung bauen. Deshalb sind genaue VZÄ-Berechnungen nicht vorhanden und hat angegeben, dass für die Einführung zwei zusätzliche Stellen geschaffen wurden. Davon war eine auf zwei Jahre befristet, sodass dauerhaft ca. eine VZÄ für die Verpackungssteuer eingesetzt wird. Für die Verwaltung der Stadt Starnberg gehen wir von folgenden Personalbedarf aus. Das Steueramt wurde mit dem Ziel der Einführung der Verpackungssteuer mit Beschluss vom 2025/056 am 24.02.2025 dauerhaft mit 0,14 zusätzlichen VZÄ der Entgeltgruppe E 9 bewilligt (1,0 Stellen = 90.000 €). Ausgestattet für die Einführung geht die Verwaltung mit einem Ansatz von 0,3 VZÄ für das Steueramt aus, ab dem ersten Jahr der Erhebung mit 0,2 VZÄ.
Personalkosten im Sachgebiet Stadteigener Hochbau und technischer Umweltschutz
Die Verwaltung der Stadt Tübingen hat erarbeitet, dass es sinnvoll ist, einen Stellenanteil von 0,4 beim Sachgebiet für Klimaschutz anzusiedeln, da dort federführend die Informationskampagnen zur Müllvermeidung laufen.
Somit geht das Steueramt der Stadt Starnberg beim Sachgebiet Stadteigener Hochbau und technischer Umweltschutz für eine Laufzeit von zwei Jahren von einem Stellenanteil von 0,1 VZÄ aus.
Sachkosten zur Förderung der Mehrwegprogramme
Die Stadt Tübingen hat die Förderung für Mehrwegprogramme für den Zeitraum von ca. vier Jahren mit insgesamt 52.500 € unterstützt. Für die Stadt Starnberg empfiehlt die Verwaltung diese Förderung mit insgesamt 15.000 € auf zwei Jahre zu begrenzen (für das Jahr vor- und dem ersten Jahr nach der Einführung der Steuer).
Für das erste Steuerjahr 2022 hat die Stadt Tübingen (91.000 Einw.) Steuerbescheide mit einem Gesamtaufkommen i.H.v. 1,01 Mio. €, im Jahr 2023 i.H.v. 950.000 € versendet. Für das Jahr 2024 wird ein Aufkommen von ca. 900.000 € erwartet (Auskunft der Stadt Tübingen von März 2025). Umgerechnet für die Stadt Starnberg (24.000 Einw.) wäre im ersten Jahr ein Aufkommen i.H.v. 266.000 €, im zweiten Jahr i.H.v. 250.000 €, und im dritten Jahr ein ufkommen von ca. 237.000 € zu erwarten (umgerechnet auf die Einwohnerzahl). Nach intensiven Gesprächen mit der Stadt Tübingen, wurde uns mitgeteilt, dass die weitere Entwicklung der Einnahmen nur schwer einzuschätzen ist.
3.3 Fazit Kosten-Nutzen-Analyse
Beim Vergleich der zu erwartenden Ein- und Ausgaben ist die Einführung der Verpackungssteuer eine im Verhältnis ertragreiche Einnahmequelle ... .
Nach den Hochrechnungen der Verwaltung ist zu erwarten, dass die Verpackungssteuer gemessen am Personalaufwand bereits in der Einführungsphase mit ca. 7,61 € Einnahmen je 1 € direkten Personalaufwand im Steueramt und im Sachgebiet technischer Umweltschutz, wirtschaftlicher wäre als die bereits in Starnberg erhobene Hunde- und Zweitwohnungsteuer ... .
Des Weiteren wird erwartet, dass durch die Verpackungssteuer künftig weniger Verpackungsmüll im öffentlichen Raum anfallen. Folglich sollte sich das auch bei der Reinigung im öffentlichen Raum mit weniger Arbeitsaufwand für den Betriebshof in diesem Bereich bemerkbar machen.
4. mögliche steuertechnische Durchführung nach der Einführung
Vom Betrieb wird eine einmalige Erklärung über den Verbrauch der Einwegpackungen zu Beginn des Folgejahres gefordert. Im Rahmen der regulären Steuererklärungen müssen die Betriebe bereits ihren Verbrauch ermitteln. Die Verpackungssteuer führt auch nicht zwangsläufig zu Mehrkosten bei den Bürgern. Lenkungswirkung der Steuererhebung ist es, die Kunden zu motivieren auf Mehrweglösungen umzusteigen.
Letzteres zeigen die Erfahrungen aus Tübingen, dort wird bei einem Großteil der KundInnen die Verpackungssteuer inzwischen akzeptiert und überwiegend sogar befürwortet. Alle Betriebe, die Speisen und Getränke zum Direktverzehr anbieten und eine entsprechende Größe haben (mehr als fünf Beschäftigte und eine Ladenfläche von mehr als 80 Quadratmeter) sind bereits seit Januar 2023 gesetzlich dazu verpflichtet, Mehrweglösungen vorrätig zu haben und an KundInnen auszugeben.
Aus vorgenannten Gründen schlägt die Verwaltung grundsätzlich zur Reduzierung der Mengen an Verpackungsmüll im Starnberger Stadtgebiet die Einführung einer Verpackungssteuer und die Einführung eines Förderprogramms für Mehrwegsysteme/Spülmaschinen und Informationskampagnen vor. Die Genehmigung wiederum bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (StMI). Der Ausgang und die Länge von diesem Genehmigungsprozess kann nicht abgeschätzt werden. Mit den oben beschriebenen Vorbereitungsmaßnahmen sollte erst mit Bekanntgabe des Genehmigungsergebnisses des StMI begonnen werden. Somit wird in einem ersten Schritt die Verwaltung beauftragt, eine Satzung zu erstellen und im Anschluss daran die mögliche Einführung eines kommunalen Förderprogramms für Mehrweglösungen zu erarbeiten. Hierzu ist die Einstellung und Einarbeitung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters im Steueramt abzuwarten.
Frau Pfister (BMS): Sie fragt zu den Ausführungen. Zu Zahlen haben die Betriebe. Die Analyse bezieht sich auf die Einwohner. Da könnte es Unterschiede geben. Ist Starnberg die einzige Gemeinde im Landkreis bei diesem Thema? Sie fragt nach dem Personalaufwand.
Herr n. n.: Die Anzahl der Betriebe wurde noch nicht konkret festgestellt. Die 10 € pro Einwohner sind durchaus belastbar. Ob andere Gemeinden im Landkreis auch aktiv sind, ist leider nicht bekannt. Tübingen hat sich sehr kooperativ geäußert, dass Starnberg alle Unterlagen von Tübingen nutzen und anpassen darf. Er schätzt 0,2 Stellen für die Bearbeitung der entsprechenden Bescheide.
Herr Janik: Die Einwohner sind schon die entscheidende Größe, da der Umsatz von der Anzahl der Kunden abhängt.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Er bedankt sich bei den Antragstellern. Er stimmt gerne zu.
Herr Mignoli (BLS): Welche Art von Handel ist hier ggf. betroffen. Wer berät uns?
Herr Janik: Es geht um Einwegverpackungen für Speisen, die vor Ort verzehrt werden.
Herr Beck: Beraten wird die gwt und auch Mitarbeiter im Haus sind eingeplant. Bei Nachbesetzung der Stelle im Steueramt wäre ausreichend Personalkapazität vorhanden.
Herr Janik: Aufgrund der initialen Grundsteuerbescheide hat das Steueramt gerade besonders viel zu tun.
Herr Landwehr (WPS): Er kann dem nicht zustimmen. Die kleine Gastronomie wird übermäßig belastet. Sie werden schon über andere Gesetze belastet. Manche Betriebe haben zu Einwegverpackungen keine Alternative. Die Kosten werden dann an die Bürger weitergegeben. Das Müllaufkommen ist in Tübingen nicht gesunken. Er sieht keine Lenkungswirkung. Er möchte weniger Bürokratie.
Herr n. n.: Es gibt schon eine umweltbezogene Wirkung.
Herr Fiedler (UWG): Tübingen ist mit Starnberg nicht vergleichbar. Tübingen hat weitaus mehr Studenten. Es gibt erst vier Städte in Deutschland, die das eingeführt haben oder einführen wollen. Am Ende entscheidet der Endverbraucher. Er sieht hier keine Lenkungswirkung. Er beantragt die Zurückstellung, bis das Staatsministerium sich generell positiv zu dieser Art von Steuer geäußert hat.
Herr Janik: Das Ministerium reagiert erst auf einen konkreten Antrag.
Herr Beigel (CSU): Er möchte etwas Drama herausnehmen. Es soll kein Bürokratiemonster entstehen. Die Mengenermittlung stellt er sich noch schwierig vor. Sind z. B. auch Veranstaltungen von Sportvereinen betroffen. Er sieht schon einen Lenkungswirkung. Zum Beispiel bei Mehrwegsystemen, die mittels Pfand im Umlauf gehen. Das ganze Konstrukt sollte stimmen.
Herr n. n.: Wir haben z. B. 1.300 Bescheide im Rahmen der Hundesteuer. Das ist die aufwendigste Steuer. Bei der Verpackungssteuer sind es geschätzt nur ca. 50 Betriebe, für die Bescheide ausgestellt werden müssten. Nur bei einer Mindestanzahl von Verkäufen im Jahr wird die Steuer überhaupt fällig.
Frau Falk (SPD): Die SPD wird zustimmen. Bei der Abschaffung der Plastiktüten gab es auch eine große Debatte, und das Ganze ging dann still und leise über die Bühne.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Wer den Bahnhof Nord kennt, da würde es schon etwas nützen, wenn man die Einwegbecher dort nicht mehr finden würde. Betroffen sind im Wesentlichen die Großbetriebe.
Herr Dr. Glogger (WPS): Er sieht die Verantwortlichen beim Bund. Er möchte die Verwaltung nicht weiter aufblähen.
Herr Federsel (B90/Grüne): Aktuell bieten viel zu wenig die verpflichtenden Mehrwegverpackungen an. Wenn man Pfand bezahlt, sind das keine Ausgaben, sondern es ist nur eine temporäre Miete. Er schätzt, dass die Einwegverpackungen aktuell teuerer sind als Mehrwegverpackungen. Wenn keine Auswahl angeboten wird, kann sich der Kunde auch nicht für Mehrweg entscheiden.
Frau Fohrmann (CSU): Das Geschrei vor einer Veränderung war immer groß. Mehrwegsysteme sollten gefördert werden.
Herr Fiedler (UWG): Antrag Zurückstellung
1. Die Verwaltung wird beauftragt, einen Vorschlag zum Erlass einer Satzung einer Verpackungssteuer vorzulegen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, nach der Genehmigung durch das StMI die Einführung eines kommunalen Förderprogramms für Mehrweglösungen zu erarbeiten.
TOP 5 Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG); Erlass einer Satzung über den Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Stadt Starnberg
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Der Haupt- und Finanzausschuss hat die Verwaltung beauftragt, die verrechenbaren Kosten für den Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der städtischen Feuerwehren, neu zu kalkulieren und dem Stadtrat eine geänderte Satzung mit den neu kalkulierten Kosten, zur Beschlussfassung, vorzulegen.
Die letzte Kalkulation wurde im Jahr 2016 durchgeführt.
Für die Kalkulation der Pauschalsätze wurden Kalkulationsmuster der kommunalen Spitzenverbände verwendet, die diese gemeinsam mit dem Landesfeuerwehrverband und dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes erarbeitet haben. Diese wurden mit den städtischen Zahlen überarbeitet.
Die Satzung für den Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der städtischen Feuerwehren wurde berücksichtigt, dass wir über die Feuerwehr keine Leistungen im Waschzentrum sowie der Schlauchwerkstatt für andere Gemeinden anbieten.
Leistungen des Waschzentrums werden zwar noch ausgeführt, aber nach der Abordnung des Personals an den Betriebshof, direkt über den jeweils geltenden Stundensatz vom Betriebshof abgerechnet.
Die Verwaltung empfiehlt die Satzung über den Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der städtischen Feuerwehren sowie die Anlage zu dieser Satzung wie nachfolgend vorgelegt zu beschließen.
Herr Mignoli (BLS): Es ist jetzt endlich geschafft. Gab es eine Hochrechnung für die möglichen Einnahmen. Vielleicht warten die Firmen ihre Brandschutzanlagen jetzt häufiger.
Frau Spielbauer: Es gibt bisher keine Hochrechnung.
Frau Falk (SPD): Sie fragt nach dem Einsatz von Atemschutzträgern. Wie sind die Beträge zustande gekommen?
Frau Spielbauer: Es geht um Leistungen für andere Feuerwehren anderer Gemeinden. Für die Personal- und Streckenkosten gibt es Kalkulationsmuster mit verschiedenen Eckdaten. 10% zahlt die Gemeinde immer selbst.
Frau Pfister (BMS): Sie fragt zu den Pauschalgebühren unter Punkt 6? Wir wurden die festgelegt? Die Gemeinde Tutzing verlangt mehr.
Frau Spielbauer: Da gab es eine Vorlage einer anderen Gemeinde - hier Pöcking.
Herr Janik: Wir nehmen gerne den höheren Betrag.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Sind die 25 Jahre Nutzungsdauer pro Fahrzeug realistisch?
Herr Janik: Ja, das kommt durchaus vor.
Frau Spielbauer: Sie kennt die Grundlagen der damaligen Kalkulation nicht. Sie hat die aktuellen Kalkulationsmuster mit entsprechender Berücksichtigung von Versicherungen etc. verwendet. Die aktuellen Stundensätze sind abgesichert.
1. Der Stadtrat beschließt nachfolgende Satzung:
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen städtischer Feuerwehren
Die Stadt Starnberg erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende
Aufwendungs- und Kostenersatz
(1) Die Stadt Starnberg erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für
2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.
Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.
(2) Die Stadt Starnberg erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):
1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch.
Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.
(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.
(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Kosten- und Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.
(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
Aufwendungs- und Kostenersatz werden mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheids zur Zahlung fällig.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen städtischer Feuerwehren vom 05. Juli 2016 außer Kraft
2. Der Stadtrat beschließt die Anlage zur Satzung über den Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen städtischer Feuerwehren:
zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen städtischer Feuerwehren
Verzeichnis der Pauschalsätze
Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 und 2) und den Personalkosten (Nummer 3) zusammen, dem Verbrauchsmaterial/Entsorgungen (Nummer 5) und den Pauschalgebühren (Nummer 6)
Die nachfolgenden Pauschalsätze basieren auf der Kalkulation der kommunalen Spitzenverbände, dem Landesfeuerwehrverband und der städtischen Kalkulation.
Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen
Kilometer Wegstrecke für bei einer Nutzungsdauer von bei einer durchschnittlichen jährl. Fahrleistung von 1.000 km und einer Eigenbeteiligung der Stadt von 10% einen
Mannschaftstransportwagen MTW 15 Jahren 4,24 €
ein Mehrzweckfahrzeug MZF 15 Jahren 3,53 €
einen Einsatzleitwagen ELW 15 Jahren 6,94 €
Einen Kommandowagen KDOW 15 Jahren 2,48 €
ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 20 Jahren 3,10 €
ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W 20 Jahren 7,76 €
ein Löschgruppenfahrzeug LF 8 25 Jahren 7,58 €
ein Löschgruppenfahrzeug LF 10 25 Jahren 8,07 €
ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20 20 Jahren 10,71 €
ein Tanklöschfahrzeug TLF 4000 (TLF 20/40) 25 Jahren 7,74 €
einen Rüstwagen RW (RW-2) 25 Jahren 10,08 €
eine Drehleiter DLK 23/12 25 Jahren 12,94 €
einen Gerätewagen Logistik GW-Log (V-Lkw) 25 Jahren 5,26 €
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden.
Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.
Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je eine Stunde für
einen Mannschaftstransportwagen MTW 42,13 €
ein Mehrzweckfahrzeug MZF 31,06 €
einen Einsatzleitwagen ELW 125,13 €
Einen Kommandowagen KDOW 71,89 €
ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 77,68 €
ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W 115,42 €
ein Löschgruppenfahrzeug LF 8 147,23 €
ein Löschgruppenfahrzeug LF 10 165,65 €
ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20 216,42 €
ein Tanklöschfahrzeug TLF 4000 (TLF 20/40) 128,70 €
einen Rüstwagen RW (RW-2) 177,20 €
eine Drehleiter DLK 23/12 265,07 €
einen Gerätewagen Logistik GW-Log (V-Lkw) 55,85 €
Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
3.1 Hauptamtliches Personal
Für Beamte des fachlichen Schwerpunkts feuerwehrtechnischer Dienst, die ein Amt der Qualifikationsebene 2 innehaben 44,00 €
Für Beschäftigte des fachlichen Schwerpunkts feuerwehrtechnischer Dienst, die ein vergleichbares Amt der Qualifikationsebene 2 innehaben 44,00 €
3.2 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet 28,00 €
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für
a) Beamte des fachlichen Schwerpunkts feuerwehrtechnischer Dienst, die ein Amt der Qualifikationsebene 2 innehaben 17,90 €
b) sonstige Bedienstete sowie Beschäftigte 17,90 €
c) ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende 17,90 €
Abweichend von Nummer 3 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.
Wird eine Sicherheitswache nicht oder nicht rechtzeitig (mindestens 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn) angemeldet und haben dies die Veranstalter*innen zu verantworten, wird zusätzlich ein Verwaltungsaufwand in Höhe von 150,00 € berechnet
4. Arbeitsstundenkosten (Einzelgeräte)
Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeuges gehört (und können demnach keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet.
In den Arbeitsstundenkosten nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht im Betrieb ist.
Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für
eine Tragkraftspritze 25,00 €
einen Generator bis 10 KVA 25,00 €
einen Mehrzwecksauger 10,00 €
ein Lüftungsgerät 15,00 €
eine Schmutzwasserpumpe 40,00 €
5. Verbrauchsmaterial/Entsorgung
Für Verbrauchsmaterial, wie Ölbindemittel, Hölzer usw. werden die Selbstkosten berechnet. Das gleiche gilt für Entsorgungen, insbesondere von Verbrauchsmaterial, Verunreinigung durch Schmiermittel (Öle, Kraftstoffe etc) und Abfällen (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 3).
Fehlalarme von privaten Brandmeldeanlagen gemäß Alarmierungsplanung 1.850,00 €
Wohnungsöffnungen 500,00 €
Aufzugsöffnungen 1.000,00 €
TOP 6 Vollzug des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG); Richtlinie zur Übernahme von Betriebsdefiziten bei Kindertageseinrichtungen in der Stadt Starnberg; Inhaltliche Änderungen
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Der Beschluss des Stadtrates zur Einführung einer Gebührenstaffelung führt zu einer zwingenden Klarstellung in der "Richtlinie zur Übernahme von Betriebskostendefiziten für Kindertageseinrichtungen in der Stadt Starnberg" im Hinblick auf die Vorgabe des städtischen Gebührenniveaus.
Die Verwaltung möchten in diesem Zuge auch inhaltlich Themen deutlicher formulieren, die im Rahmen der Anwendung zu unterschiedlichen Auslegungen führten.
Folgende Anpassungen empfiehlt die Verwaltung in der Richtlinie vorzunehmen:
Die Verdeutlichung der Fristeinhaltung ist für die Zusammenarbeit und Bearbeitung der Betriebskostendefizite erforderlich.
Die Bezeichnung "Optiprax" gibt es nicht mehr. Dieses nennt sich nun "PiA" (praxisintegrierte Ausbildung).
Die Einführung der Gebührenstaffelung führt zu einer Unbestimmtheit des "städtischen Gebührenniveaus". Hierzu fand am 10.04.2025 ein gemeinsamer Abstimmungstermin mit den freien Trägern statt. Zum Zeitpunkt der Beschlussvorlagenerstellung lagen noch keine Rückmeldungen vor.
Die Verwaltung empfiehlt die Einführung der Ermäßigungsstufe 2 (75.000 € - 100.000 € zu versteuernde Einkommen) als "Starnberger Gebührenniveau".
4. Nummer 9 Buchstabe h. (neu eingefügt)
Die Integrationskinder werden nicht wie ein Regelkind mit einem Betreuungsplatz belegt, sondern hier greift eine Mehrfachplatzbelegung. Diese Mehrfachplatzbelegung ist in den Betriebserlaubnissen unterschiedlich geregelt und führt im Rahmen der Prüfung und Ermittlung des Betriebskostendefizits zu Missverständnissen.
Die Verwaltung hat im Rahmen der letztjährigen Bedarfsermittlung festgestellt, dass mehrheitlich die Integrationskinder mit 2 Plätzen belegt werden.
5. Nummer 9 Buchstabe i. (neu eingefügt)
Aus Sicht der Träger werden die Monate September und Oktober aufgrund der gestaffelten Aufnahmen von Kindern bei der Ermittlung der Betriebskostendefizites schlechter gestellt. Durch die gestaffelte Aufnahme bleiben Plätze leer, die entsprechend der Berechnungsgrundlage nicht bezuschusst werden.
Folglich schlägt die Verwaltung vor, die Monate September und Oktober nicht mit den tatsächlichen Kinderzahlen zu veranschlagen, sondern mit der Kinderanzahl des Monats November.
Die Herausrechnung von freigehaltenen Plätzen im Betriebskostendefizit gemäß Buchstabe f. (neu) bleibt weiterhin bestehen.
6. Nummer 11 Buchstabe e. (neu eingefügt)
Die Platzvergabe nach Abschluss des jährlichen Anmeldeprozesses zum Beginn des Betreuungsjahres hat zwingend durch die Stadt Starnberg zu erfolgen. Aufgrund der Rechtsansprüche aus dem SGB VIII obliegt es der Kommune, den Bedarf zu decken und die Ansprüche zu erfüllen. Diese Verpflichtung hat die Kommune auch im Falle einer Klage gegenüber dem Landkreis nachzuweisen.
Erfolgt die Platzvergabe durch die jeweilige Einrichtung selbst, kann der Verpflichtung aus dem SGB VIII nicht Rechnung getragen werden. In den vergangenen Jahren wurde die Vorgehensweise bereits durchgeführt.
7. Nummer 11 Buchstabe f. (neu eingefügt)
Frau Fränkel (B90/Grüne): Es ist immer eine freiwillige Leistung. Das Ergebnis findet sie sehr gut. Kann man nicht den Vertrag durchgehen, um noch Arbeiten zu finden, die von der Stadt übernommen werden können.
Der Stadtrat beschließt die "Richtlinie zur Übernahme von Betriebskostendefiziten für Kindertageseinrichtungen in der Stadt Starnberg" vom 01.05.2024 wie folgt zu ändern:
1. Nummer 1 Buchstabe e. wird der 2. Satz mit der Formulierung "Die festgelegten Fristen dieser Richtlinie sind bindend und zwingend einzuhalten." eingefügt.
2. Nummer 6 Buchstabe a. wird der letzte Halbsatz wie folgt geändert "sowie Berufspraktikanten und Auszubildende (z.B. PiA, KiPrax, SEJ, SPS)".
3. Nummer 8 Buchstabe b Satz 1 wird wie folgt geändert: "Die Höhe die Elternbeiträge richtet sich grundsätzlich nach der städtischen Gebührensatzung."
Folgender neuer Satz 2 wird eingeführt "Mit Einführung der Gebührenstaffelung zum 01.09.2025 müssen die Elternbeiträge mindestens auf dem Niveau der Ermäßigungsstufe 2 liegen, sofern sich der Träger nicht der Gebührenstaffelung in gleichem Umfang anschließt." Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
4. Nummer 9 Buchstabe h wird mit der Formulierung "h. Integrationskinder nehmen entsprechend der Vorgabe aus der Betriebserlaubnis festgelegten Plätze ein. Ist keine eindeutige Mehrfachplatzbelegung angegeben (z. B. 2 bis 3 oder ähnliches) wird das Integrationskind mit 2 Plätzen berechnet." neu eingefügt.
5. Nummer 9 Buchstabe i. wird mit der Formulierung "i. Das Betreuungsjahr beginnt grundsätzlich zum 01.09. des jeweiligen Jahres. Aufgrund der gestaffelten Eingewöhnungen und möglichen gestaffelten Aufnahmen werden bei den Monaten September und Oktober die Kinderzahl des Monats November angenommen. Bei der Berechnung nach Buchstabe f. wird der Jahresdurchschnitt der förderfähigen eingetragenen Kindern im kibig.web unter Beachtung der vorgenannten Sätze herangezogen." neu eingefügt.
6. Nummer 11 Buchstabe e. wird mit der Formulierung "e. Nach Abschluss des jährlichen Anmeldeprozesses werden die Nachbesetzungen von freien Betreuungsplätzen ausschließlich durch die Stadt Starnberg auf Basis der allgemeinen Warteliste durchgeführt. Platzvergaben durch die Einrichtungen sind nicht gestattet." neu eingefügt.
7. Nummer 11 Buchstabe f. wird mit der Formulierung "f. Schuldhafte Zuwiderhandlungen gegen die vereinbarte Vorgehensweise der vorgenannten Nummern dieser Richtlinie, berechtigt die Stadt Starnberg die Abschlagszahlungen zurückzufordern (Nr. 12 Buchstabe b.) oder den Betriebskostenzuschuss zu kürzen." neu eingefügt.
8. Die Änderungen der Richtlinie treten zum 01.06.2025 in Kraft.
TOP 7 60. Änderung des Flächennutzungsplans für das Areal nordwestlich des Almeidawegs, betreffend Fl. Nrn. 448, 449, 461/55, 462/1, 463/1, Gemarkung Starnberg - Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB, Feststellungsbeschluss
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Ziel der 60. Änderung des Flächennutzungsplans ist die Ausweisung von Wohnbauflächen nordwestlich des Almeidawegs. Parallel zur 60. Flächennutzungsplanänderung wird das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 81A08 durchgeführt, dessen Ziel die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage für eine Bebauung des Areals nordwestlich des Almeidawegs mit Wohngebäuden, die den villenartigen Charakter der südöstlich des Almeidawegs vorhandenen Bestandsbebauung fortführt, ist.
In der Stadtratssitzung am 26.02.2025 erfolgte die Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen öffentlichen Auslegung und frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen und im Anschluss die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB im Zeitraum vom 13.02.2025 bis einschließlich 21.03.2025.
Die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind die Abwägung einzustellen.
Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlüsse:
I Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass seitens der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen eingegangen sind.
II Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange
1. Bayernets, Schreiben vom 13.02.2025
"… im Geltungsbereich Ihres o. g. Verfahrens – wie in den von Ihnen übersandten Planunterlagen dargestellt – liegen keine Anlagen der bayernets GmbH. Aktuelle Planungen der bayernets GmbH werden hier ebenfalls nicht berührt. Wir haben keine Einwände gegen das Verfahren."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
2. TenneT GmbH & Co. Kg, Schreiben vom 19.02.2025
"… die Überprüfung der uns zugesandten Unterlagen zum oben genannten Vorgang hat ergeben, dass in dem Bereich keine Anlagen der TenneT TSO GmbH vorhanden sind. Belange unseres Unternehmens werden somit durch die geplante Maßnahme nicht berührt."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
3. Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt, Schreiben vom 20.02.2025
"… zu der vorgelegten 60. Änderung des Flächennutzungsplans für das Areal nordwestlich des Almeidawegs sehen wir keine Anregungen oder Bedenken."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
4. Landratsamt Starnberg, Fachbereich Umweltschutz, Schreiben vom 25.02.2025
"… aus bodenschutz- und abfallrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die 60. Änderung des Flächennutzungsplans für das Areal nordwestlich des Almeidawegs i. d. F. vom 27.01.2025."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
5. Staatliches Bauamt Weilheim, Schreiben vom 03.03.2025
"… nimmt zu o.g. Bauleitplanung als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung: Keine Einwände."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
6. Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, Schreiben vom 10.03.2025
"… Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Maßnahme keine Einwände geltend macht. In Ihrem Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Bei objektkonkreten Bauvorhaben im Plangebiet werden wir dazu eine Stellungnahme mit entsprechender Auskunft über unseren vorhandenen Leitungsbestand abgeben."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
7. Abwasserverband Starnberger See, Schreiben vom 14.03.2025
"… bringt keine Bedenken, Hinweise oder Anregungen zu dem Entwurf zur 60. Änderung des Flächennutzungsplanes vor. Die rechtsverbindlichen Festsetzungen regelt das parallellaufende Verbindliche Bauleitverfahren."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
8. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 20.03.2025
"… die Regierung von Oberbayern hat als höherer Landesplanungsbehörde bereits mit Schreiben vom 14.11.2024 zur o.g. Bauleitplanung Stellung genommen. In diesem waren wir zu dem Ergebnis gelangt, dass die Planung aus landesplanerischer Sicht äußert kritisch eingeschätzt wird und die gegebenen Hinweise in die gemeindliche Abwägung zu stellen sind um die Planung hinsichtlich nachhaltigerer, ressourcenschonenderer und sozialverträglicherer Alternativen zu überdenken.
Erfordernisse der Raumordnung die dabei von uns zur Berücksichtigung angeführt wurden, sind Grundsätze aus dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) insbesondere 1.2.2 und 3.1.1 sowie Regionalplan München (RP 14) B II 1.6 (G).
Darüber hinaus haben wir um Darstellung hinsichtlich der Beachtung von LEP-Ziel 1.2.1 und RP 14 A I 2.2 (Z) gebeten. Ergänzend haben wir auf die Flächensparoffensive der bayerischen Staatsregierung und Art 6 Abs. 2 Nr. 3 BayLPlG hingewiesen, deren Zielsetzungen und Vorgaben die vorliegende Planung diametral entgegensteht.
Auch mit Blick auf die bayerische Verfassung Art. 106 Abs. 2 „Die Förderung des Baues billiger Volkswohnungen ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden“ möchten wir die Stadt Starnberg bestärken sich der Schaffung von diversifiziertem und bezahlbarem Wohnraum für breite Bevölkerungsschichten anzunehmen, um Segregation und einer Schwächung des sozialen Gefüges vorzubeugen.
Die Planung ist vor allem mit Blick auf eine flächen- und ressourcenschonende Wohnraumentwicklung weiterhin äußerst kritisch zu sehen, steht aber den Erfordernissen der Raumordnung nicht grundsätzlich entgegen."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Abwägung der Stellungnahme vom 14.11.2024 erfolgte in der Sitzung des Bauausschusses am
23.01.2025. Das Ergebnis der Abwägung wurde dem Einwender mit Email vom 12.02.2025 mitgeteilt.
Neben den in der Abwägung vom 23.01.2025 bereits genannten Projekten, die dazu dienen, dem Erfordernis der Wohnraumschaffung effektiv, bedarfsangepasst und für breite Gesellschaftsschichten finanzierbar entgegenzutreten (Gebiete Am Rudolf-Widmann-Bogen, Am Wiesengrund und an der Egerer Straße), bestehen für die Stadt Starnberg weitere Möglichkeiten, um der Nachfrage nach kostengünstigem Wohnraum begegnen zu können. Hierzu zählen z. B. die Mietpreisdeckelung für einen Teil der im Rahmen der Transformation des Gewerbegebiets zu einem Urbanen Gebiet entstehenden Wohnungen sowie die Sicherung anderer geeigneter Flächen im Stadtgebiet. Die Fläche nordwestlich des Almeidawegs soll hierfür aber nicht verwendet werden, da sie aufgrund der hohen Bodenwerts auf der Grundlage einer unter wirtschaftlichen Aspekten vernünftigen Planung nicht zur Schaffung kostengünstigen Wohnraums geeignet ist.
9. Landratsamt Starnberg, Umweltschutz und Abfallwirtschaft, Schreiben vom 20.03.2025
"… aus immissionsschutzfachlicher Sicht bestehen keine Bedenken und Anregungen."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
10. BUND Naturschutz in Bayern e.V. (BN), Kreisgruppe Starnberg, Schreiben vom 21.03.2025
"… Der BN kann die maßgeblichen Gründe für die Überplanung des Areals nachvollziehen und erhebt dagegen keine Einwände. Wir bedanken uns für die Festsetzung zur Anbringung von zwei Fledermauskästen pro Gebäude.
Allerdings müssen wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 14.11.2024 und unsere Skepsis wiederholen, ob und wie die Umsetzung der wichtigen naturschutz- und umweltfachlichen Auflagen beim Bauvorhaben wirklich eingehalten werden (Lichtkonzept, Schutz vor Vogelschlag, Bepflanzung etc.) – auch, dass die großen Baukörper nicht für Zweitwohnungsnutzung verwendet werden.
Wir erwarten, dass die Stadt den neuen Eigentümerinnen und Eigentümern die in Ziffer 5 und 6 Erhaltungs- und Gestaltungspflichten genannten Themen wirklich abverlangt.
Wir betonen nochmal, wie wichtig es ist, dass die Stadt die im südlichen Teilbereich vorhandene baumbestandene Fläche wirklich als Grünfläche mit vorhandener Schutz- und Leitpflanzung erhält und das auch ggü. den Neuzugezogenen durchsetzt, selbst wenn dort die Fällung gewünscht würde, weil Fernsicht gestört sei oder Ähnliches.
Ergänzend greifen wir den Formulierungsvorschlag der Unteren Naturschutzbehörde auf, wonach der Pflanzzeitpunkt im BPlan festgelegt werden sollte. Dazu haben wir den Formulierungsvorschlag: Die Pflanzung der festgesetzten Bäume und Sträucher muss spätestens in der der Nutzungsaufnahme folgenden Pflanzperiode erfolgen.
Zudem betonen wir, dass die Ausgleichsmaßnahmen im Maisinger Bachtal zeitnah und engagiert ausgeführt werden müssen.
Wir regen zudem an, dass der Fußweg parallel zum Almeidaweg rechtlich gesichert wird und nicht „bei Gelegenheit“ dem Sparzwang oder der möglichen Unverträglichkeit durch die neue Wohnnutzung geopfert werden kann."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die vorgetragenen Punkte betreffen nicht das Verfahren zur 60. Änderung des Flächennutzungsplans, sondern vielmehr das parallel laufende Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 81A08. Die Abwägung der Stellungnahme erfolgt daher in dessen Rahmen (siehe Beschlussvorlage 2025/114).
III. Den Stellungnahmen und Anregungen wird gemäß den zu den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung gefassten Beschlüssen entsprochen.
IV. Der Stadtrat stellt die 60. Änderung des Flächennutzungsplans für das Areal nordwestlich des Almeidawegs, betreffend Fl. Nrn. 448, 449, 461/55, 462/1, 463/1, Gemarkung Starnberg in der Fassung vom 27.01.2025 fest.
V. Die Verwaltung wird beauftragt, die 60. Änderung des Flächennutzungsplans in der Fassung vom 27.01.2025 dem Landratsamt zur Genehmigung vorzulegen.
TOP 8 Vollzug der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und der Geschäftsordnung für den Stadtrat; Bestellung der Vertreter in Zweckverbänden und anderen Organisationen
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Die Stadt Starnberg hat in einigen Zweckverbänden, in dem Trägerverein der Volkshochschule Starnberg Ammersee sowie in einigen weiteren Organisationen Vertreter zu entsenden.
Im Zuge des Fraktionswechsels von Stadtratsmitglied Fiedler zum 27.09.2024, welcher am 30.09.2024 beschlossen wurde, wurde vergessen, dass sich der Fraktionswechsel nicht nur auf die Sitzverteilung in den Ausschüssen auswirkt, sondern auch auf die Verteilung in den Abwasserverband Starnberger See sowie im Trägerverein der Volkshochschule Starnberg Ammersee.
Darüber hinaus ist eine der in den Trägerverein der Volkshochschule Starnberg Ammersee entsandte Delegierte in Elternzeit. Es ist aus diesem Grund eine Stellvertretung, für die Zeit der Elternzeit, zu entsenden.
In die Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Starnberger See sind zwölf Mitglieder zu bestellen; die Sitzverteilung verhält sich wie in den 12er-Ausschüssen. Die Fraktion UWG erhält aus diesem Grund in der Verbandsversammlung einen Sitz, den zuletzt die Fraktion FDP hatte.
1. Der Stadtrat stellt fest, dass der ehemaligen Fraktion FDP kein Sitz in der Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Starnberger See zusteht.
2. Der Stadtrat entsendet folgendes Stadtratsmitglied in die Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Starnberger See:
Vertreter: Herr Dr. Thorsten Schüler
Stellvertreter: Herr Marc Fiedler
3. Der Stadtrat zieht die Entsendung von Frau Sarah Döringer in den Trägerverein der Volkshochschule Starnberg Ammersee zurück.
4. Der Stadtrat entsendet folgende Person in den Trägerverein der Volkshochschule Starnberg Ammersee:
Vertreter: Herrn Tim Weidner
TOP 9 Erlass einer Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Städtischen Musikschule Starnberg
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Bislang vermietet die Stadt Starnberg in der Liegenschaft Mühlbergstraße 4, 82319 Starnberg, privatrechtlich Räume an Vereine, Verbände und Einzelpersonen. Dies sind in den meisten Fällen Kulturschaffende. Aufgrund der privatrechtlichen Natur der Vermietung muss die Musikschule für jeden einzelnen Vorgang einen Mietvertrag aufsetzten, eine Prüfung auf Umsatzsteuer vornehmen und eine Rechnung über das Entgelt für die in Anspruch genommenen Leistungen schreiben. Da die Benutzung der Unterrichtsangebote und die Überlassung von Leihinstrumenten jedoch öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist und im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme dieser Leistungen Bescheide erlassen und Gebühren erhoben werden, schlägt die Schulleitung vor, dass zur Vereinheitlichung der Verwaltungsvorgänge auch die Überlassung von Räumen im Musikschulgebäude künftig öffentlichrechtlich erfolgt. Hierzu ist der Erlass eine Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Städtischen Musikschule Starnberg erforderlich.
Im Zuge der Reform der Gebührensatzung für die Musikschule in den zurückliegenden beiden Jahren ist die Formulierung "Schüler außerhalb dieser Gemeinde können durch Sondervereinbarung aufgenommen werden." im § 1 Satz 2 der Benutzungssatzung vom 24.11.2020 obsolet geworden, da für solche Schüler kein eigner Tarif mehr besteht, sondern die Jahresgebühr ohne Abschläge und ohne Ermäßigungen fällig wird. Die Aufnahme von Schülern, die ihren Hauptwohnsitz nicht in der Stadt Starnberg oder einer Vertragsgemeinde haben, richtet sich nun nur noch nach der Ausbildungskapazität.
zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Städtischen Musikschule Starnberg
(Amtsblatt Nr. 49 für den Landkreis Starnberg vom 02.12.2020)
Die Stadt Starnberg erlässt aufgrund Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBI. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch die § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, folgende
1. § 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"2Schüler außerhalb dieser Gemeinden können bei ausreichender Kapazität aufgenommen werden."
2. § 4 erhält folgende Fassung:
Für die Nutzung des Angebots der Städtischen Musikschule Starnberg werden Gebühren nach einer Gebührensatzung erhoben."
3. § 5 erhält folgende Fassung:
"§ 5 (1) (2) Räumlichkeiten, Ausstattung und Raumüberlassung
Der Schulträger sorgt für geeignete Unterrichts- und Verwaltungsräume in bedarfsgerechtem Umfang und für die fachgerechte Ausstattung.
Auf Antrag können Nutzern im Rahmen des jeweiligen Raumbestandes im städtischen Gebäude an der Mühlbergstraße 4 Räume für den Nutzungszeitraum von höchstens einem Kalenderjahr
überlassen werden. Ein Anspruch auf Überlassung von Räumen besteht nicht. Die Entscheidung über die Überlassung richtet sich insbesondere nach der Raumkapazität der Schule sowie der Reihenfolge der Anträge. Vorrangig werden Nutzer aus Starnberg berücksichtigt. Die Überlassung an Parteien, politische Vereine und Verbände ist ausgeschlossen."
Diese Satzung tritt am 01.09.2025 in Kraft.
TOP 10 Bestellung von Frau Eva Mörtl zur Leiterin des Standesamtes Starnberg und Frau Sandra Bitterwolf zur stellvertretenden Leiterin des Standesamtes Starnberg
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Nach § 4 Absatz 1 AVPStG ist für jedes Standesamt einer der Standesbeamten zum Leiter des Standesamts und ein weiterer zu dessen Stellvertreter zu ernennen.
Die derzeitige Leiterin des Standesamtes Starnberg, Frau Kathrin Spielbauer, hat aufgrund der vielfältigen Aufgaben keine Zeitanteile mehr für die fachliche Leitung des Standesamtes frei.
Um hier dennoch einen reibungslosen Ablauf sicher zu stellen, ist hier eine neue Leitung zu ernennen. Hier wird empfohlen, dass die stellvertretende Leiterin Frau Eva Mörtl als Leiterin eingesetzt wird. Frau Eva Mörtl wurde am 02.12.2008 zur Standesbeamtin bestellt und nach Absolvierung des Angestelltenlehrgans II, heute Beschäftigentenlehrgang II, mit Wirkung zum 01.04.2014 als stellvertretende Leitung ernannt. Die frei werdende stellvertretende Leitung ist ebenfalls neu zu besetzen. Hier wird empfohlen Frau Sandra Bitterwolf zu ernennen. Frau Sandra Bitterwolf wurde mit Wirkung zum 01.04.2023 als Standesbeamtin für den Standesamtsbezirk Starnberg bestellt. Sie ist fachlich und persönlich für die Ausübung des Amtes der stellvertretenden Leiterin geeignet. Es wird deshalb empfohlen Frau Sandra Bitterwolf zur Stellvertretenden Leiterin des Standesamtes Starnberg zu ernennen.
1. Die Standesbeamtin Frau Eva Mörtl wird mit Wirkung zum 01.05.2025 als Leiterin für das Standesamt Starnberg ernannt.
2. Die Standesbeamtin Frau Sandra Bitterwolf wird mit Wirkung zum 01.05.2025 als stellvertretende Leiterin für das Standesamt Starnberg ernannt.
TOP 11 Bekanntgaben, Sonstiges
Herr Janik: Die Stadt hat einen WhatsApp-Kanal.
Frau Fränkel (B90/Grüne): Sie fragt nach dem Geschosswohnungsbau "Am Wiesengrund".
Herr Janik: Wir warten auf das Ergebnis der rechtlichen Prüfung für eine geplante organisatorische Lösung.
Dr. Thorsten Schüler (UWG): Er will es auch dieses Jahr nicht unversucht lassen, möglichst viele Stadträte zu motivieren, beim Stadtradeln wenigsten einen Kilometer mit dem Fahrrad zu fahren und diesen ihm mitzuteilen. Das Eintragen übernimmt er gerne. Er fragt nach dem Erscheinen der ersten städtischen Informationsbroschüre.
Herr Janik: Die Infobroschüre ist eigentlich fertig.
Herr Mignoli (BLS): Hat man für den neuen Sand am Stadtstrand etwas bezahlt. Warum hat man ihn bzgl. einer kostengünstigen Lösung nicht wieder gefragt?
Herr Fiedler (UWG): Er fragt nach einem illegalen Werbeplakat an der Kreuzung Weilheimer Straße / Söckinger Straße.
Herr Janik: Das ist schon in der Prüfung inkl. entsprechendem Ordnungsgeld.
Mein Fazit fällt heute kurz aus, da es einfach eine stinknormale Stadtratssitzung mit sachlichen Debatten und am Ende entsprechenden Mehrheitsbeschlüssen.
Dass Fehlalarme jetzt wirklich richtig etwas kosten, finde ich gut. Denn jeder Fehlalarm produziert unnötigen Aufwand für die Feuerwehr und demotiviert auch sicher jedes Mal ein Stückchen die eintreffenden Einsatzkräfte.