Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass lebzeitige Schenkungen des überlebenden Ehegatten, die die Erberwartung eines Schlusserben einschränken, angefochten werden können. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen die Schenkungen nicht durch ein anerkennenswertes Eigeninteresse des Erblassers gerechtfertigt sind. Das Urteil des OLG Hamm vom 12.09.2017 (Az.: 10 U 75/16) zeigt, welche Pflichten ein überlebender Ehegatte hinsichtlich des Nachlasses gegenüber dem im gemeinschaftlichen Testament bestimmten Schlusserben hat. Der Schlusserbe kann diese Schenkungen zurückfordern.
Schenkungen zu Lasten des Schlusserben zurückfordern - Rückforderung von Schenkungen, die den Schlusserben um sein Erbe bringen









