Fragenkatalog B2 Tunnel: Teil 15
A.2.10. Was bedeutet Selbstrettung in Bezug auf Personen mit Behinderungen oder Mütter mit Kleinkindern?
Auch wenn sich vielleicht einige über die unten stehende Antwort aufregen werden, erscheint mir die Antwort auf diese Frage eher selbstverständlich.
Ich gehe davon aus, dass in einem Notfall Kleinkinder von den Fahrer/innen und/oder Beifahrer/innen bis zum Rettungsstollen getragen werden können. Und da man davon ausgehen kann, dass die Insassen von mehr als einem Fahrzeug in Richtung Rettungsstollen streben, besteht eine recht hohe Wahrscheinlichkeit, dass mit mehreren Kleinkindern allein fahrende Mütter oder Väter hier Unterstützung von den Mitflüchtenden beim Tragen erhalten werden.
Bei Personen mit Behinderungen gehe ich davon aus, dass diese nur als Beifahrer im Fahrzeug sitzen und somit durch die/den Fahrer/in zum Rettungsstollen geführt bzw. geleitet werden können. Aufgrund der nur flachen Kante des am Tunnelrand vorhandenen Rettungsweges ist es für allein fahrende Rollstuhlfahrer möglich, selbstständig bis zur Fluchttür zu gelangen.
Aus eigener Erfahrung im Rahmen einer Besichtigung des je Fahrtrichtung einspurigen Aubergtunnels in Altenmark weiß ich, dass in neuen Tunneln auch weitere Maßnahmen vorhanden sind, um einen barrierefreien Zugang zu Notruftüren und Rettungsstollen zu gewährleisten.
Und am Ende ist immer wieder zu erwähnen, dass es keine Verpflichtung gibt, einen Straßentunnel zu benutzen, wenn eine Durchfahrt als zu riskant eingeschätzt wird.










