Gerichtlich gebilligte Umgangsregelung können Eltern einvernehmlich ändern. Folge: Keine Vollstreckbarkeit. OLG Karlsruhe, 06.02.2024 - 5 W
Eine gerichtlich gebilligte Regelung zum Umgang mit dem gemeinsamen Kind durch die Eltern ist vollstreckbar, § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, wenn der gebotene Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung von Ordnungsmitteln für den Fall der Zuwiderhandlung erteilt wurde und eine Zustellung an jeden Elternteil vorliegt, § 87 Abs. 2 FamFG.
Soweit den Eltern nicht das Umgangsrecht entzogen wurde, sind sie materiellrechtlich jedoch - soweit nicht Dritte betroffen sind – über das Umgangsrecht weiterhin verfügungsbefugt und können die gerichtlich gebilligte Umgangsregelung (auch teilweise) ändern, die dann insoweit aber nicht mehr vollstreckbar ist.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.02.2024 - 5 WF 166/23 -
















