Zusatz zum Bauvertrag: Mangels gesonderter Vereinbarung §§ 2 Abs. 5, 6 VOB/B, nicht § 632 BGB.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2024 - 22 U
In Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung der Parteien sind Zusatzleistungen zum VOB/B-Werkvertrag für erforderliche Zusatzleistungen nach § 2 Abs. 5 VOB/B, für nicht erforderliche Zusatzleistungen nach § 2 Abs. 6 VOB/B zu vergüten. Abzugrenzen ist die Zusatzleistung im Rahmen von § 2 Abs. 6 VOB/B von Zusatzleitungen, die für ein anderes Bauwerk als im Werkvertrag vorgesehen vereinbart werden, da dann ein Folgeauftrag vorliegt, der mangels Vergütungsvereinbarung nach § 631, 632 Abs. 2 BGB zu vergüten ist.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2024 - 22 U 96/23 -
Mangelbeseitigungskosten bei zu niedrigen Drempel mit € 250.000 bei Neubau Haus € 360.000,00 unverhältnismäßig.
OLG Schleswig, 03.07.2024 -
Einem Mangelbeseitigungsanspruch bei einem Werkvertrag kann ein berechtigter Unverhältnismäßigkeitseinwand nach § 635 Abs. 3 BGB entgegenstehen.
Abzustellen ist darauf, ob ein nach den Umständen objektiv geringes Interesse des Bestellers an einer Mangelfreiheit einem ganz erheblichen und vergleichsweise unangemessenen Kostenaufwand gegenübersteht. Dabei ist zu Lasten des Auftragnehmers zu berücksichtigen, ob und in welchem Ausmaß ein Verschulden bei ihm vorliegt. Das Verlangen einer Vertragserfüllung ohne Rücksicht auf den erforderlichen Aufwand kann sich als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 03.07.2024 - 12 U 63/22 -
Werkmangel: Schaden bei Überbau Zaun auf Nachbargrundstück Beseitigungs- oder Kosten des Überbaus.
OLG Celle, Hinweis vom 05.02.2024 - 5 U 1
Wird ein Zaun durch den beauftragten Werkunternehmer aufgrund eines Fehlers des Werkunternehmers teilweise auf dem Grundstück des Nachbarn des Auftraggebers errichtet, kommt jedenfalls dann kein Schadenersatzanspruch in Höhe der Beseitigungskosten in Betracht, wenn ein Beseitigungsverlangen des Nachbarn zeitlich (aufgrund von nachbarschaftsrechtlichen - landesrechtlichen – Bestimmungen) ausgeschlossen ist.
In diesem Fall kann der Schaden nach dem Wert des Teils des Zaunes geschätzt werden, der auf dem Nachbargrundstück steht und gem. § 94 BGB wesentlicher Bestandteil des Nachbargrundstücks geworden ist.
Der Nachtrag zu einem Bau-/Verbrauchervertrag ist selbständiger Werkvertrag mit eigenen Widerrufsrecht.
OLG Karlsruhe, Beschluss, 14.4.23 -
Schließt der Verbraucher mit einem Unternehmer einen Vertrag über die Erbringung von Ausbauarbeiten an seinem Privathaus, liegt ein Werkvertrag vor, unabhängig davon, ob es sich um einen Bau- (§ 650a BGB) oder Verbrauchervertrag (§ 650i BGB) handelt. Kommt es außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers (hier: auf der Baustelle) zu einem Nachtrag zu diesem Vertrag, in dem für die danach zu erbringenden Leistung ein bestimmtes Entgelt zu zahlen ist, liegt ein selbständiger Vertrag vor, zu dem dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht (§ 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB), mit der Folge, dass er Rückzahlung des gezahlten Werklohns verlangen kann.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.04.2023 - 8 U 17/23 -
§ 830 I 3 BGB greift auch, wenn ein Mangel zu Schäden führt und auch Dritte mitverantwortlich sein können.
OLG Dresden, vom 18.04.2023 - 14
Zum Nachweis der Kausalität der Haftung mehrerer Beteiligter bei ungewissen Verursachungsbeitrag nach § 830 Abs. 1 S. 2 BGB: Eine Ersatzpflicht ist nicht nur für solche Schäden gegeben, die auf dem pflichtwidrigen Verhalten eines Bauunternehmers beruhen, sondern die im Deliktsrecht angesiedelte Norm des § 830 BGB ist auch im Bereich der vertraglichen Haftung entsprechend anzuwenden.
Voraussetzung für die Einbeziehung von § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist, dass bei dem in Anspruch Genommenen wie bei den übrigen Beteiligten ein anspruchsbegründendes Verhalten vorliegt, sieht man vom Nachweis der Ursächlichkeit dieser haftungsbegründenden Tatsache für den Schaden ab, weiterhin eine der unter den Begriff der Beteiligung zusammengefassten Personen diesen verursacht haben muss und nicht festzustellen ist, welcher von ihnen den Schaden ganz oder teilweise verursacht hat.
§ 830 Abs. 1 S. 2 BGB trägt der Beweisnot des Klägers (hier: Bauherr) Rechnung. Die Beweislast im Rahmen des § 830 BGB trägt derjenige, der für diese Schadensquelle verantwortlich ist (vorliegend neben dem in Anspruch Genommenen noch weitere am Bau Beteiligte, die fehlerhaft arbeiteten). Zwar kann sich jeder Beteiligte exkulpieren, indem er den Nachweis erbringt, dass sein Verhalten nicht ursächlich für den Schaden sei; ein reines Bestreiten der Verantwortlichkeit reicht nicht aus.
OLG Dresden, Urteil vom 18.04.2023 - 14 U 1551/22 -
Der Besteller hat bei in Schwarzarbeit erbrachten Mängelbeseitigungsarbeiten keinen Anspruch auf Erstattung.
OLG Schleswig vom 30.04.2019 -
MÄNGELBESEITIGUNG IN SCHWARZARBEIT UND DIE FOLGE
Werden die Bauarbeiten vom Werkunternehmer nicht beendet und geht das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis über, hat der Werkunternehmer Anspruch auf seine Vergütung abzüglich der tatsächlichen Kosten des Bestellers für vorgenommene Mängelbeseitigungsarbeiten bzw., sollten solche nicht bestehen, eines Minderungsanspruchs.
Lässt der Besteller die Mängelbeseitigung vermeintlich von einer auf den British Virgin Islands registrierten Gesellschaft ausführen und ist auf der Rechnung entgegen § 14 Abs.4 UStG nicht der Umsatzsteuerausweis enthalten, spricht dies für ein Schwarzgeldgeschäft, wenn zudem auch keine Angaben dazu gemacht werden, wer wann Arbeiten durchgeführt hat. In diesem Fall kann der Besteller die in der Rechnung ausgewiesenen Kosten nicht gegen den Werklohnanspruch aufrechnen. Sind Arbeiten tatsächlich mangelhaft, ist eine Minderung nach § 287 ZPO vorzunehmen.
Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 30.04.2019 - 7 U 152/18 -
Geltendmachung auch eines unwesentlichen Mangels rechtfertigt die Abnahmeverweigerung, § 640 Abs. 2 BGB.
LG Nürnberg-Fürth, 03.05.2021 - 12
§ 640 Abs. 2 BGB sieht vor, dass der Werkunternehmer nach Fertigstellung des Werks dem Besteller eine angemessene Frist zur Abnahme setzen kann. Reagiert der Besteller nicht, gilt das Werk als abgenommen.
Eine einfache Erklärung, das Werk werde nicht abgenommen, reicht nicht aus die Fiktionswirkung der Abnahme auszuschließen. Der Besteller muss zumindest einen Mangel geltend machen. Dabei muss er nur das Mangelsymptom benennen, nicht eine Mangelursache, und den Ort des Mangels; ob es sich bei dem benannten Mangel um einen wesentliche oder um einen (nach § 640 Abs. 1 S. 2 BGB für die Abnahme nicht relevanten) unwesentlichen Mangel handelt, ist dabei nicht entscheidend.
Anm.: Ob die Abnahme zu Recht oder zu Unrecht verweigert wurde, wäre gegebenenfalls in einem Prozess gerichtlich zu klären. Allerdings ist - wie das Urteil zeigt - auf die Antragstellung zu achten.
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 03.05.2021 - 12 O 6673/20 -