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Strafordnung
S.1. Vorbemerkungen
S.1.1. Allgemeines
(1) Diese Strafordnung gilt immer und überall für alle Schutzbefohlenen, sofern diese Strafordnung nichts Anderes regelt. Diese Strafordnung regelt jede Art von Belohnung, Bestrafung, Strafe oder Folter des Körpers der Schutzbefohlenen.
(2) Der natürliche Zustand eines Körpers ist nackt. Schutzbefohlene haben daher diesen Zustand so schnell wie möglich herzustellen und so lange wie möglich zu erhalten. Körperstrafen haben immer auf der nackten, ungeschützten Haut zu erfolgen.
(3) Bestrafungen und Strafen sollten so gestaltet sein, dass die Schutzbefohlene keinen bleibenden körperlichen Schaden erleidet. Die Schutzbefohlene sollte durch Bestrafungen und Strafen nicht verstümmelt oder getötet werden. Schmerzen, Verletzungen, Narben an nicht sichtbaren Körperstellen sowie geistige und seelische Veränderungen sind zwangsläufige Folge von Bestrafung, Strafe oder Folter und damit gewollt und erlaubt.
(4) Da ein Ziel die Reifung und Festigung des Charakters der Schutzbefohlenen ist, bleibt eine dauerhafte Formung und Veränderung des Charakters nicht aus und ist gewollt.
(5) Belohnung, Bestrafung, Strafe und Folter sollte in einem unmittelbaren Zusammenhang zur Tat der Schutzbefohlenen stehen. Diesem Zusammenhang ist möglichst durch die Wahl von Art, Umfang, Ort, Zeit und Körperteil der Belohnung, Bestrafung, Strafe oder Folter Rechnung zu tragen.
(6) Eine Strafe sollte soweit möglich von der Schutzbefohlenen selbst vollstreckt werden. Auf alle Fälle hat die Schutzbefohlene die Vollstreckung einer Strafe selbst vorzubereiten und benötigte Strafwerkzeuge und Materialien herbeizuschaffen, bereitzustellen und funktionsfähig und gebrauchsfertig herzurichten sowie die Vollstreckung der Strafe dem Personal zu ermöglichen und zu erleichtern. Für Fehler an Strafwerkzeugen und Materialien haftet die Schutzbefohlene.
(7) Bei unerwünschtem Verhalten der Schutzbefohlenen während einer Bestrafung, Strafe oder Folter ist die Bestrafung, Strafe oder Folter solange zu verschärfen und / oder zeitlich auszudehnen, bis die Schutzbefohlene das unerwünschte Verhalten beendet. Unerwünschtes Verhalten ist darüber hinaus zusätzlich zu bestrafen.
(8) Unerwünschte Lautäußerungen der Schutzbefohlenen infolge einer Bestrafung, Strafe oder Folter sind nicht gestattet. Dies gilt insbesondere für Schreien, Rufen, Stöhnen, Schluchzen und / oder Weinen sowie alle Körpergeräusche. Die Schutzbefohlene hat dafür Sorge zu tragen, dass eine unerwünschte Lautäußerung nicht stattfindet. Treten während einer Bestrafung, Strafe oder Folter unerwünschte Lautäußerungen auf, so ist die Bestrafung, Strafe oder Folter so lange zu verschärfen und / oder auszudehnen, bis die Schutzbefohlene ihre Lautäußerungen beendet. Unerwünschte Lautäußerungen sind darüber hinaus zusätzlich zu bestrafen.
(9) Es ist jederzeit erlaubt, Belohnungen zu kürzen oder zu streichen.
(10) Es ist jederzeit erlaubt, Bestrafungen, Strafen oder Foltern anzuordnen, zu verschärfen oder auszudehnen.
(11) Eine einmal zuerteilte Bestrafung, Strafe oder Folter darf nicht gemildert, abgeschwächt oder verkürzt werden.
S.1.2. Anweisungen
(1) Anweisungen des Personals gehen dieser Strafordnung vor.
(2) Anweisungen von vorgesetzten oder älteren Schutzbefohlenen dürfen dieser Strafordnung nicht widersprechen, es sei denn, die vorgesetzten oder älteren Schutzbefohlenen leiten ausschließlich Anweisungen des Personals weiter (Botenfunktion).
S.1.3. Öffentliche, gesetzliche und normative Regelungen und Vorschriften
Gesetzliche Regelungen, insbesondere Gesetze und Verordnungen, sowie andere öffentliche Erlasse, Regelungen und Vorschriften gehen dieser Strafordnung vor, wenn die Schutzbefohlene sich in der Öffentlichkeit oder am Arbeitsplatz aufhält.
S.1.4. Natürliche, klimatische oder meteorologische Einwirkungen
(1) Meteorologische, klimatische oder andere natürliche Erscheinungen, Ereignisse oder Besonderheiten haben keinen Einfluss auf Art oder Umfang einer Belohnung, Bestrafung, Strafe oder Folter. Insbesondere dürfen meteorologische, klimatische oder andere natürliche Erscheinungen, Ereignisse oder Besonderheiten weder Grund noch Ursache noch Anlass für zusätzliche Belohnungen oder andersartige Belohnungen oder Bestrafungen sein.
(2) Luftbewegungen, Kältereize und Feuchtigkeitserscheinungen härten den Körper einer Schutzbefohlenen ab und schützen ihn vor Erkrankungen. Sie dürfen deshalb keinesfalls vom Körper der Schutzbefohlenen ferngehalten werden.
S.1.5. Soziale, religiöse und erzieherische Ursachen
Scham, Schuld, Keuschheit und Geziertheit sind ausschließlich soziokulturell oder religiös bedingte Erziehungsfolgen. Sie haben keine rationale, begründbare oder wissenschaftliche Ursache und dürfen deshalb weder Einfluss auf Art oder Umfang einer Belohnung, Bestrafung, Strafe oder Folter haben, noch Grund, Anlass oder Ursache für zusätzliche Belohnungen oder andersartige Belohnungen oder Bestrafungen sein.
S.2. Definitionen
S.2.1. Belohnung
Belohnung ist eine erzieherische Einwirkung auf eine Schutzbefohlene mit dem Ziel, der Schutzbefohlenen Freude, Glück oder andere positive Gefühle zu verursachen und die Schutzbefohlene auf diese Art zu einer Verhaltensänderung zu bewegen.
S.2.2. Bestrafung, Strafe und Folter
(1) Strafe ist eine erzieherische Einwirkung auf eine Schutzbefohlene mit dem Ziel, der Schutzbefohlenen Unbehagen, Schmerzen oder andere negative Gefühle zu verursachen und die Schutzbefohlene auf diese Art zu einer Verhaltensänderung zu bewegen.
(2) Der Vorgang des Erteilens einer Strafe wird Bestrafung genannt.
(3) Strafen, welche über das übliche Strafmaß oder den üblichen Umfang hinausgehen oder welche schwere, möglicherweise bleibende, körperliche Schäden verursachen können, werden Folter genannt.
S.2.3. Kleidung
(1) Kleidung, Kleidungsstücke und Bekleidung werden gleichwertig benutzt.
(2) Kleidung ist unabhängig von Form, Material, Herstellung und eigentlicher Zweckbestimmung jeder Gegenstand, welcher einen menschlichen Körper bedeckt oder vor freiem Anblick, freiem Einblick, Berührung, Wärme, Kälte, Feuchtigkeit, Nässe, Schlägen oder anderen Einwirkungen schützt, abschirmt oder solche Einwirkungen hemmt, vermindert oder unmöglich macht.
(3) Als Kleidung kann auch ein Verhalten oder eine Handlung betrachtet werden, welches in seiner Wirkung der Wirkung von Kleidung, von einem Kleidungsstück oder von Teilen von Kleidung oder einem Kleidungsstück gleicht oder nahe kommt, insbesondere das Bedecken des Körpers oder von Körperteilen mit den Händen, Armen oder anderen Körperteilen oder das Verstecken oder Verbergen des Körpers oder von Körperteilen hinter Gegenständen.
S.2.4. Öffentlichkeit
(1) Als Öffentlichkeit gilt jeder Bereich, zu welchem andere Personen als Personal, Mitarbeiter und Schutzbefohlene jederzeit legal und ungehindert Zutritt haben.
(2) Als Öffentlichkeit gelten ferner alle Bereiche, zu welchen andere Personen als Personal, Mitarbeiter oder Schutzbefohlene zu bestimmten Zeiten - zum Beispiel bei Veranstaltungen - legal und ungehindert Zutritt haben nur während dieser Zeiten. Außerhalb dieser Zeiten gelten diese Bereiche nicht als Öffentlichkeit.
(3) Bereiche, zu welchen für vernachlässigbar kurze Zeiträume Schutzbefohlene Zutritt haben, sofern sie völlig von Öffentlichkeit umgeben sind, aus der Öffentlichkeit aufgesucht werden und unverzüglich und zügig wieder in die Öffentlichkeit verlassen werden, können ebenfalls zur Öffentlichkeit gezählt werden.
S.2.5. Arbeitsplatz
(1) Als Arbeitsplatz gilt der unmittelbare Ort der Arbeit mit allen dazugehörenden Neben- und Hilfsgebäuden und Flächen, sofern er ausschließlich und unmittelbar zum Zweck der Arbeit aufgesucht und unmittelbar nach Abschluss oder Beendigung der Arbeit wieder verlassen wird.
(2) Orte, zu welchen für vernachlässigbar kurze Zeiträume Schutzbefohlene Zutritt haben, sofern sie völlig vom Arbeitsplatz umgeben sind, vom Arbeitsplatz aus aufgesucht werden und unverzüglich und zügig wieder zum Arbeitsplatz verlassen werden, können ebenfalls zum Arbeitsplatz gezählt werden.
S.3. Grundlagen und generelle Regelungen
S.3.1. Nacktheit
(1) Der natürliche Zustand des Körpers ist nackt. Schutzbefohlene haben diesen Zustand deshalb immer und überall so schnell es geht herzustellen und auf Dauer zu bewahren. Wenn Zweifel über die Wahl der Kleidung besteht, so hat die Schutzbefohlene nackt zu bleiben und die Meinung des Personals einzuholen oder die Anordnung des Personals abzuwarten.
(2) In Ausnahmefällen können Kleidungsstücke widerruflich und befristet als Belohnung erlaubt werden. Wird keine Befristung genannt, so endet die Erlaubnis spätestens am Abend des Kalendertages, an welchem sie ausgesprochen wurde.
(3) Eine Strafe oder Folter ist, wenn nichts Anderes angeordnet ist, nackt anzutreten. Eine Schutzbefohlene hat sich vor Beginn der Bestrafung zu entkleiden und alles zu unterlassen, um sich, ihren Körper, Teile des Körpers oder einzelne Körperteile oder Organe vor Strafe oder Folter zu schützen.
(4) Strafen sind immer auf der nackten Haut zu vollstrecken. Ein Bedecken, Bekleiden, Verhüllen oder anderweitiger Schutz ist verboten. Vor einer Bestrafung behaarter Körperteile sind die Haare vollständig zu entfernen.
(5) Ausnahmen regelt eine Kleiderordnung.
S.3.2. Ort und Zeit von Strafmaßnahmen
(1) Bestrafungen, Strafen und Foltern sind so durchzuführen, dass Arbeits-, Unterrichts-, Lern-, Übungs- und Trainingszeiten davon nicht betroffen sind. Ausgenommen hiervon sind kleinere Bestrafungen und Strafen, welche ohne Unterbrechung von Arbeit, Unterricht, Lernen, Übung oder Training vollstreckt werden können. Ausgenommen hiervon ist auch die Verschärfung von sportlichen Übungen in Dauer, Umfang und Art der Durchführung während der üblichen Unterrichts- oder Trainingszeiten.
(2) In der Regel werden Bestrafung, Strafe und Folter so zeitnah wie möglich im Anschluss an das unerwünschte Verhalten der Schutzbefohlenen vollstreckt. Dies darf jederzeit auf Kosten der Ruhe-, Erholungs- und Pausenzeiten, der Mahlzeiten, der Schlafzeiten oder anderer Freizeit geschehen.
(3) Sofern möglich, werden Bestrafung, Strafe und Folter am Ort des unerwünschten Verhaltens vollstreckt.
(4) In allen anderen Fällen können für Bestrafung, Strafe und Folter dafür vorgesehene und ausgestattete Räumlichkeiten genutzt werden.
(5) Bestrafung, Strafe und Folter dürfen der Öffentlichkeit nicht bekannt gemacht werden. Gegebenenfalls ist die Öffentlichkeit zu verlassen.
(6) Steht zu erwarten, dass die Schutzbefohlene eine Bestrafung, Strafe oder Folter nicht lautlos über sich ergehen lässt, und die Öffentlichkeit auf diese Weise Kenntnis von einer Bestrafung, Strafe oder Folter erlangen könnte, so ist die Schutzbefohlene in geeigneter Weise an Lautäußerungen zu hindern.
S.4. Grundbedürfnisse
S.4.1. Hunger
(1) Es gibt keinen Anspruch auf Nahrung.
(2) Die Schutzbefohlene hat sich ihre notwendige Nahrung durch Fleiß und Wohlverhalten zu verdienen.
(3) In Bezug auf Qualität und Menge dürfen keinerlei Mindestanforderungen an die Nahrung gestellt werden.
(4) Schutzbefohlene dürfen Nahrung nur an den dafür vorgesehenen Orten, zu den dafür vorgesehenen Zeiten und in den vorgesehenen Mengen zu sich nehmen.
(5) Schutzbefohlene dürfen jederzeit von sich aus die Anzahl der Mahlzeiten und / oder die Menge beziehungsweise Qualität der aufgenommenen Nahrungsmittel reduzieren, sofern dadurch die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, die körperliche und geistige Entwicklung und die Gesundheit nicht beeinträchtigt werden.
(6) Aus gesundheitlichen Gründen, zur Unterstützung von Sport und Arbeit sowie zur allgemeinen Disziplinierung ist die Nahrungsaufnahme der Schutzbefohlenen auf die vorgeschriebenen oder erlaubten Mahlzeiten zu beschränken. Größere Mengen und / oder andere Nahrungsmittel sind verboten.
(7) Aus gesundheitlichen Gründen, zur Unterstützung von Sport und Arbeit sowie zur Disziplinierung kann die Nahrungsaufnahme Schutzbefohlener jederzeit eingeschränkt, auf bestimmte Lebensmittel und / oder Mengen begrenzt oder ganz unterbunden werden.
(8) Einschränkungen der Nahrungsaufnahme zur Disziplinierung sollten in der Regel im Zusammenhang mit der gewünschten Verhaltensänderung stehen.
(9) Einschränkungen der Nahrungsaufnahme können jederzeit zur Unterstützung von Bestrafung, Strafe oder Folter angeordnet werden.
(10) Einschränkungen der Nahrungsaufnahme sollten in Dauer und Umfang in der Regel so beschaffen sein, dass die Körperfunktionen und die körperliche und geistige Entwicklung der Schutzbefohlenen nicht dauerhaft beeinträchtigt werden und keine dauerhaften körperlichen Schäden zurückbleiben. Dies gilt nicht, falls die Einschränkungen der Nahrungsaufnahme als Folter oder zur Unterstützung einer Folter angeordnet sind.
S.4.2. Durst
(1) Es gibt keinen Anspruch auf Getränke.
(2) Die Schutzbefohlene hat sich ihre notwendige Getränke durch Fleiß und Wohlverhalten zu verdienen.
(3) In Bezug auf Qualität und Menge dürfen keinerlei Mindestanforderungen an die Getränke gestellt werden. In der Regel genügt klares Wasser.
(4) Schutzbefohlene dürfen Getränke nur an den dafür vorgesehenen Orten, zu den dafür vorgesehenen Zeiten und in den dafür vorgesehenen Mengen zu sich nehmen.
(5) Aus gesundheitlichen Gründen, zur Unterstützung von Sport und Arbeit sowie zur allgemeinen Disziplinierung ist die Getränkeaufnahme der Schutzbefohlenen auf die vorgeschriebenen oder erlaubten Mahlzeiten und / oder Pausen zu beschränken. Weitere Getränke sind verboten.
(6) Aus gesundheitlichen Gründen, zur Unterstützung von Sport und Arbeit sowie zur Disziplinierung kann die Getränkeaufnahme Schutzbefohlener jederzeit eingeschränkt, auf bestimmte Getränke, Darreichungsformen und / oder Mengen begrenzt oder ganz unterbunden werden.
(7) Einschränkungen der Getränkeaufnahme zur Disziplinierung sollten in der Regel im Zusammenhang mit der gewünschten Verhaltensänderung stehen.
(8) Einschränkungen der Getränkeaufnahme können jederzeit zur Unterstützung von Bestrafung, Strafe oder Folter angeordnet werden.
(9) Einschränkungen der Getränkeaufnahme sollten in Dauer und Umfang in der Regel so beschaffen sein, dass die Körperfunktionen und die körperliche und geistige Entwicklung der Schutzbefohlenen nicht dauerhaft beeinträchtigt werden und keine dauerhaften körperlichen Schäden zurückbleiben. Dies gilt nicht, falls die Einschränkungen der Getränkeaufnahme als Folter oder zur Unterstützung einer Folter angeordnet sind.
S.4.3. Schlaf
(1) Es gibt keinen Anspruch auf Schlaf.
(2) Die Schutzbefohlene hat sich ihren notwendigen Schlaf durch Fleiß und Wohlverhalten zu verdienen.
(3) Schutzbefohlene dürfen nur zu den genehmigten Zeiten, an den genehmigten Orten und in der genehmigten Dauer schlafen.
(4) Jeder andere Versuch einer Schutzbefohlenen, sich außerhalb der genehmigten Zeiten und der genehmigten Orte Schlaf, körperliche Erholung, Entspannung oder sonstige Ruhepausen zu verschaffen, ist zu unterbinden und zu bestrafen.
(5) In Bezug auf die Ausgestaltung ihres Schlafs hat die Schutzbefohlene keine Ansprüche zu stellen.
(6) Der Schlaf ist immer nackt anzutreten.
(7) Zur Bedeckung des Körpers kann eine Bettdecke genehmigt werden. Die maximale Größe der Bettdecke ist dabei festzulegen. Wird eine Bettdecke genehmigt, bezieht sich diese Genehmigung ausschließlich auf eine Person und eine Nacht. Diese Genehmigung kann auf einen Körperteil oder einige Körperteile beschränkt werden; in diesem Fall dürfen auch nur diese Körperteile bedeckt werden. Die Genehmigung darf jederzeit widerrufen werden. In diesem Fall ist die Bettdecke unverzüglich abzugeben; der Schlaf ist nackt fortzusetzen.
(8) Zur Bestrafung, Strafe oder Folter kann Schutzbefohlenen Schlaf entzogen werden.
(9) Schlafentzug kann auch zur Unterstützung von Bestrafung, Strafe oder Folter angeordnet werden.
(10) Schlafentzug sollte in der Regel so beschaffen sein, dass die Körperfunktionen und die körperliche und geistige Entwicklung der Schutzbefohlenen nicht dauerhaft beeinträchtigt werden und keine dauerhaften körperlichen Schäden zurückbleiben. Dies gilt nicht, falls der Schlafentzug als Folter oder zur Unterstützung einer Folter angeordnet ist.
S.4.3. Schutz und Wärme, Intimsphäre
(1) Es gibt keinen Anspruch auf Intimsphäre, Betreuung, Zuwendung und körperliche Wärme und Nähe. Individuelle Rückzugsorte für einzelne Schutzbefohlene oder kleinere Gruppen gibt es nicht. Schutzbefohlene haben sich immer in ihrer Gruppe aufzuhalten und jederzeit überwachen zu lassen.
(2) Zuwendung geschieht ausschließlich in Form von Belohnungen und Strafen.
(3) Schutzbefohlene dürfen jederzeit, überall und bei allen Gelegenheiten und Tätigkeiten von allen betrachtet, beobachtet und berührt werden.
S.5. Einzelstrafen
S.5.1. Strafarbeiten
(1) Werden die geforderten Lernleistungen im Unterricht aus Gründen, welche die Schutzbefohlene zu vertreten hat, nicht erbracht, so ist eine Wiederholung und Vertiefung des Lernstoffs vermittels Strafarbeiten durchzuführen.
(2) Strafarbeiten sind zu den angeordneten Zeiten, in der Regel anstelle der Nachtruhe oder einer Mahlzeit, zu erledigen. Alle anderen Lern-, Trainings- und Arbeitsanstrengungen dürfen unter den Strafarbeiten nicht leiden. Minderleistung bei der Erledigung der täglichen Pflichten ist wie stets zu bestrafen.
(3) Für die Bearbeitung der Strafarbeiten sind wie für andere Schul-, Klassen- und Hausarbeiten eine Zeitvorgabe und ein Bewertungsschlüssel festzulegen, welche streng einzuhalten sind.
(4) Die Bearbeitung der Strafarbeiten hat unter erschwerten körperlichen, seelischen und geistigen Bedingungen stattzufinden. Darunter sind erschwerende Körperpositionen ebenso zu verstehen, wie Manipulationen am Körper der Schutzbefohlenen oder konzentrationshemmende optische und / oder akustische Reize. Für Manipulationen am Körper der Schutzbefohlenen sind Berührungen an den Brüsten und dem Geschlechtsteil ebenso geeignet wie Schläge oder andere schmerzhafte Berührungen am gesamten Körper. Außerdem können Geräte für erotische Erregungen wie Massagestäbe und Vibratoren eingesetzt und elektrische Stromstöße verabreicht werden. Die Konzentration der Schutzbefohlenen kann zum Beispiel durch Lichtblitze bis hin zu Stroboskopbeleuchtung am Arbeitsplatz, Projektionen von optischen Effekten und Filmen mit und ohne Ton auf die Arbeitsfläche oder eine Wand des Arbeitsplatzes, sowie durch Beschallung mit Geräuschen und Musik herausgefordert werden.
(5) Strafarbeiten werden wie Schul-, Klassen- und Hausarbeiten beurteilt, bewertet und benotet. Fehler in den Strafarbeiten sind genauso wie Fehler in Schul-, Klassen- und Hausarbeiten zu bestrafen.
S.5.2. Sport
(1) Sport darf jederzeit neben der erforderlichen körperlichen Ertüchtigung zur Gesunderhaltung des Körpers der Schutzbefohlenen auch als Bestrafung, Strafe oder Folter durchgeführt werden.
(2) Sportliche Übungen sind durch qualifiziertes Personal zu betreuen und zu begleiten. Verletzungen sowie dauerhafte Einschränkungen der Arbeitskraft und der sonstigen Leistungsfähigkeit der Schutzbefohlenen sollten in der Regel vermieden werden. Dies gilt nicht, wenn Sport als Folter oder zur Unterstützung von Folter eingesetzt wird.
S.5.3. Strafarbeit
(1) Schutzbefohlene können als Strafe, Bestrafung oder Folter neben den regulären Arbeiten in Haus, Hof und Garten zu weiteren körperlich schweren Arbeiten herangezogen werden.
(2) Diese Arbeiten sind zu den angeordneten Zeiten, in der Regel anstelle der Nachtruhe oder einer Mahlzeit, zu erledigen. Die übrigen Lern-, Trainings- und Arbeitsanstrengungen dürfen unter Strafarbeit nicht leiden. Minderleistung bei der Erledigung der täglichen Pflichten ist wie stets zu bestrafen. Diese Strafe kann auch aus weiterer Strafarbeit bestehen.
(3) Als Strafarbeit ist eine besonders schwere oder unangenehme Tätigkeit auszuwählen. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch Überlastung sollte in der Regel vermieden werden. Dies gilt nicht, wenn die Strafarbeit als Folter oder zur Unterstützung von Folter eingesetzt wird.
(4) Die Strafarbeit ist zu überwachen. Bei Unterschreiten der geforderten Leistung ist die Schutzbefohlene zu bestrafen. Zudem ist das Leistungspensum zu erhöhen.
(5) Müdigkeit, Erschöpfung, Hunger, Durst und körperliche Beschwerden sind als angemessene Begleitumstände von Strafarbeit durch die Schutzbefohlene hinzunehmen. Es ist eines der Ziele von Strafarbeit Müdigkeit, Erschöpfung, Hunger, Durst und körperliche Beschwerden zu verursachen.
S.5.4. Selbstbestrafung
(1) Schutzbefohlene können angewiesen werden, sich selbst zu bestrafen. Sie haben in diesem Fall die angeordneten Strafmaßnahmen unverzüglich an sich durchzuführen. Es ist nicht zulässig, Strafen an sich selbst anders als angeordnet, insbesondere milder, schwächer oder anderweitig abgewandelt durchzuführen.
(2) Selbstverletzungen sind nur als angeordnete Strafen zulässig.
(3) Besonders günstige Strafmaßnahmen für eine Selbstbestrafung sind Selbstverletzungen durch Nadelstiche, Aufenthalt in Brennnesseln oder dornigen beziehungsweise stachligen Pflanzen, Aufenthalt in kaltem Wasser, Eis oder Schnee und Einführen von unangenehmen oder Schmerz bereitenden Gegenständen (wie Eiszapfen oder Dornenpenisse) in die Körperöffnungen.
(4) Weniger geeignet sind Stöße und Schläge, da diese instinktiv nicht so hart wie notwendig ausfallen.
(5) Notwendige Fesselungen sind - so weit dies machbar ist - selbst durchzuführen oder anzulegen.
(6) Notwendige Knebelungen sind - so weit dies machbar ist - selbst durchzuführen oder anzulegen.
S.5.5. Fesseln
(1) Wird eine Fesselung notwendig, so ist das dazu nötige Material von der Schutzbefohlenen herbeizuschaffen, bereitzustellen und funktionsfähig und gebrauchsfertig herzurichten. Für Fehler am Fesselmaterial und an den Fesseln haftet die Schutzbefohlene. Die Fesseln sind, soweit dies machbar ist, von der Schutzbefohlenen selbst anzulegen. Fesseln dürfen nicht zu locker angebracht werden und sich keinesfalls von selbst lösen oder der Schutzbefohlenen das Lösen ermöglichen.
(2) Nach erfolgter Fesselung darf keine unerwünschte Bewegung mehr möglich sein.
(3) Als Folgen einer Fesselung können Beklemmungen, Verspannungen, Wundscheuern, Krämpfe und andere Schmerzen oder sonstige körperliche oder seelische Beschwerden auftreten. Dies ist als notwendige Begleiterscheinung einer Fesselung hinzunehmen.
(4) Die benutzten Fesseln dürfen über die (notwendige oder erwünschte) Bewegungseinschränkung hinaus weitere Schmerzen oder sonstige Unannehmlichkeiten bereiten oder Verletzungen verursachen.
(5) Fesseln, welche die Haut aufscheuern, den Körper einschnüren oder die Atmung behindern, mit Innendornen versehen sind, scharfe Kanten haben oder anderweitig körperliche oder seelische Beschwerden verursachen, dürfen jederzeit verwendet oder zur Verwendung angeordnet werden.
(6) Fesseln können auch in angeordnete Kleidung integriert sein.
(7) Fesseln können auch in der Öffentlichkeit getragen werden, sofern sie von der erlaubten oder angeordneten Kleidung völlig verdeckt werden.
S.5.6. Knebel
(1) Steht zu erwarten, dass die Schutzbefohlene eine Bestrafung, Strafe oder Folter nicht lautlos über sich ergehen lässt, und die Öffentlichkeit auf diese Weise Kenntnis von einer Bestrafung, Strafe oder Folter erlangen könnte, so ist die Schutzbefohlene in geeigneter Weise an Lautäußerungen zu hindern.
(2) Das zur Knebelung notwendige Material ist von der Schutzbefohlenen herbeizuschaffen, bereitzustellen und funktionsfähig und gebrauchsfertig herzurichten. Für Fehler an den Knebeln und ihrem Zubehör haftet die Schutzbefohlene. Knebel sind, soweit dies machbar ist, von der Schutzbefohlenen selbst anzulegen. Knebel dürfen nicht zu locker angebracht werden und sich keinesfalls von selbst lösen oder der Schutzbefohlenen das Lösen ermöglichen.
(3) Nach erfolgter Knebelung darf keine Lautäußerung mehr zu hören sein.
(4) Als Folgen einer Knebelung können Beklemmungen, Atemnot, Erstickungsanfälle und andere Schmerzen oder sonstige körperliche oder seelische Beschwerden auftreten. Dies ist als notwendige Begleiterscheinung einer Knebelung hinzunehmen.
(5) Alle Anordnungen über Fesseln (S.5.5) gelten sinngemäß auch für Knebel.
(6) Da Knebel die Atmung behindern, ist die Atmung der Schutzbefohlenen durch eine geeignete Person oder andere geeignete Maßnahmen zu überwachen, solange die Schutzbefohlene geknebelt ist.
S.5.7. Schläge
(1) Schläge können mit der Hand oder geeigneten Gegenständen angebracht werden.
(2) Die Schutzbefohlene hat den Körperteil, auf welchen die Schläge angebracht werden sollen, dem Personal bestmöglich zu präsentieren. Das entsprechende Körperteil ist dabei so weit es geht vorzustrecken und anzuspannen.
(3) Schläge sind immer auf der nackten Haut anzubringen. Ein Bedecken, Bekleiden, Verhüllen oder anderweitiger Schutz ist verboten. Vor einer Bestrafung behaarter Körperteile sind die Haare vollständig zu entfernen.
(4) Die Schutzbefohlene hat notwendiges Schlagwerkzeug herbeizuschaffen, bereitzustellen und funktionsfähig und gebrauchsfertig herzurichten. Treten Fehler am Schlagwerkzeug auf, so haftet dafür die Schutzbefohlene.
(5) Die Beurteilung der Wirkung der Schläge erfolgt ausschließlich durch die schlagende Person. Als Anhaltspunkt kann die Beschaffenheit der Haut der Schutzbefohlenen dienen. Keinesfalls dürfen Schläge in ihrer Menge vermindert oder in ihrer Stärke abgeschwächt werden.
(6) Beschwerden der Schutzbefohlenen über Menge, Art und Stärke sind nicht gestattet und angemessen zu bestrafen. Falls Lautäußerungen der Schutzbefohlenen der schlagenden Person lästig werden oder die schlagende Person stören, ist die Schutzbefohlene in geeigneter Weise (? Knebel) an weiteren Lautäußerungen zu hindern und für die Lautäußerungen zu bestrafen. Darüber hinaus sind Anzahl sowie Stärke der verbleibenden Schläge angemessen zu erhöhen.
(7) Die Schutzbefohlene darf sich den Schlägen in keiner Weise entziehen, noch darf sie versuchen, die Wirkung von Schlägen abzumildern oder zu verringern. Sollte dies doch der Fall sein, ist die Schutzbefohlene durch geeignete Maßnahmen (? Fesseln) ruhig zu stellen und für ihr Verhalten zu bestrafen. Durch das Fesseln ist eine Körperhaltung herbeizuführen, welche Schmerzen verursacht und die Wirkung der Schläge sinnvoll verstärkt. Darüber hinaus sind Anzahl und Stärke der verbleibenden Schläge angemessen zu erhöhen.
(8) Sind Schläge aufgrund eines Verstoßes gegen die Kleiderordnung zu verabreichen oder werden Schläge wegen einer verbotenen Bedeckung oder Entblößung eines Körperteils angeordnet, so sind sie stets auf den Körperteil oder die Körperteile zu verabreichen, welche zu unrecht bedeckt oder entblößt wurden. Kleidung auf zu unrecht bedeckten Körperteilen oder zu unrecht verwendete Kleidungsstücke sind nicht durch normales Entkleiden zu entfernen, sondern die Kleidung ist durch Schläge mit einer Peitsche auf die Kleidungsstücke komplett zu entfernen. Diese Auspeitschung gehört nicht zur Strafe und endet stets mit der vollständigen Nacktheit der Schutzbefohlenen. Anschließend sind die zu unrecht bedeckten oder verbotenerweise in der Öffentlichkeit entblößten Körperteile zu bestrafen. Wurde der Verstoß gegen die Kleiderordnung durch eine Verhaltensweise, Geste, Bewegung oder Körperposition verursacht, begünstigt oder unterstützt, so ist zusätzlich zu den Strafen ein Körpertraining anzuordnen, welches der Schutzbefohlenen die Verhaltensweise, Geste, Bewegung oder Körperposition dauerhaft abtrainiert.
(9) Strafen aufgrund eines Verstoßes gegen die Hygieneordnung sind nicht nur auf den nackten, sondern in der Regel auch auf den nassen Körper zu vollstrecken. Ausgenommen hiervon ist unter Anderem das Entfernen von Verschmutzungen durch Abscheuern mit Sand.
(10) Kann eine Bestrafung - aus welchen Gründen auch immer - nicht vollendet werden, so hat sie von vorne zu beginnen. Bereits erteilte Schläge und andere Strafen werden nicht angerechnet. Ist die Unterbrechung einer Bestrafung auf ein Verhalten oder eine Reaktion der Schutzbefohlenen zurückzuführen, oder ist ein Verhalten oder eine Reaktion der Schutzbefohlenen an der Unterbrechung der Bestrafung beteiligt, so ist die Schutzbefohlene zusätzlich durch ein nachfolgendes, geeignetes Körpertraining so zu erziehen, dass eine Unterbrechung der Bestrafung nicht mehr vorkommt.
S.5.8. Elektrostrafen
(1) Als moderne und effektive Strafmethode werden in den Unterrichtsräumen sowie an den meisten Sport- und Ausbildungsstätten elektrische Geräte bereitgehalten, welche eine effektive, wenig personalintensive sowie leistungsstarke Bestrafung von Schutzbefohlenen ermöglichen. Diese Geräte werden einerseits in ihrer Handhabung (siehe (2) und (3)), andererseits in ihrer Wirkung (siehe (4) und (5)) in jeweils zwei Gruppen eingeteilt.
(2) Als elektrische Strafgeräte für die Hand des Lehrers dienen Viehtreiber, Elektroschocker, Elektroimpulswaffen (“Taser”) und andere nützliche Elektrowaffen, welche die Schutzbefohlene ohne körperliche Anstrengung zu einer Verhaltensänderung zwingen.
(3) Für die Anwendung durch die Schutzbefohlene werden bewegliche Geräte wie Dildos mit zusätzlichen Eigenschaften (Vibration, Heizung, …), Massagekissen und anderes Spielzeug, aber auch stationäre (ortsfeste) Geräte und Anlagen, wie man sie auch in professionellen Folterkammern und Verhörräumen gewisser autoritärer Staaten findet, vorgehalten.
(4) Ein Teil der Geräte wie zum Beispiel die oben (siehe (3)) beschriebenen Dildos oder heizbare und kühlbare Sitzflächen, werden lediglich durch Strom betrieben oder verstärken ihre Wirkung mithilfe der elektrischen Energie. Hier dient der Strom nur zum Antrieb; er ersetzt gewissermaßen die Hand des Personals.
(5) Andere Geräte wenden den elektrischen Strom direkt zur Strafe an, indem sie ihn durch den Körper der Schutzbefohlenen leiten. Die Energieübertragung kann sowohl durch geeignete Kontaktflächen als auch durch von der Schutzbefohlenen am eigenen Körper anzubringenden Elektroklemmen (“Krokodilklemmen”) erfolgen. In der Regel werden Elektroimpulse verwendet, welche als unangenehm empfunden werden oder Schmerzen bis hin zu Krämpfen verursachen. Ein starker Stromfluss durch das Herz sowie eine Irritation der Herzfrequenz sind - soweit sinnvoll - zu vermeiden. Werden die Krokodilklemmen an den Schamlippen befestigt, kann man davon ausgehen, dass das Herz nicht in Mitleidenschaft gezogen wird.
(6) Eine Kobination der unter (4) und (5) beschriebenen Wirkprinzipien, zum Beispiel ein Dildo mit Vibrationsfunktion, welcher auch Stromstöße austeilt, ist zulässig. So verursachen Krokodilklemmen für gewöhnlich auch mechanischen Druck und Hautschäden.
(7) Wird elektrischer Strom durch den Körper einer Schutzbefohlenen geleitet, ist eine geeignete anschließende medizinische Beobachtung zwingend vorgeschrieben.
S.5.9. Wasser
(1) Neben der mechanischen und elektrischen Bestrafung, kann eine Schutzbefohlene auch mittels Wasser bestraft werden.
(2) Die Strafe kann durch heißes, eiskaltes oder wechselwarmes Wasser erfolgen.
(3) Heißes Wasser sollte aus Sicherheitsgründen zwischen fünfundvierzig und fünfzig Grad warm sein, damit keine Verbrühungen auftreten.
(4) Wechselbäder als Strafe wechseln immer zwischen eiskaltem und fünfzig Grad warmem Wasser ab, ohne dass der Schutzbefohlenen die Möglichkeit der Erholung geboten wird.
(5) Eiswasser sollte nie so lange angewendet werden, dass Erfrierungen auftreten.
(6) Der Körper der Schutzbefohlenen, Teile ihres Körpers oder einzelne Körperteile können mit dem Wasser besprüht, übergossen oder teilweise oder ganz in das Wasser eingetaucht werden.
(7) Wird der Kopf in das Wasser getaucht, kann dieser zusätzlich gewaltsam unter Wasser gehalten werden, bis Angstzustände oder Erstickungsanfälle auftreten.
S.5.10. Kälte
(1) Auch ohne Bestrafung sind die Schutzbefohlenen zu jeder Jahreszeit und bei jedem Wetter nackt, sofern eine Kleiderordnung nichts anderes vorschreibt.
(2) Der Körper einer Schutzbefohlenen kann jedoch zur Strafe - insbesondere im Winter - jederzeit zusätzlichen Kältereizen ausgesetzt werden.
(3) Kältereize können durch Wasser, insbesondere durch Eiswasser verursacht werden. Das regelmäßige Besprühen des Körpers mit Wasser, das Übergießen mit Wasser oder das Eintauchen in Wasser sind geeignet, Kältereize über einen längeren Zeitraum zu verursachen.
(4) In allen Unterrichtsräumen sowie an den meisten Sport- und Ausbildungsstätten sind Wasseranschlüsse, geeignete Gefäße und Möglichkeiten der Eiswürfelbereitung vorhanden. Es gibt dort, wo die Schutzbefohlenen sitzen dürfen, flache Schüsseln, damit diese im Eiswasser sitzen können. Etwas höhere Schüsseln ermöglichen es, die Füße über einen längeren Zeitraum in Eiswasser zu stellen. Sprühflaschen verteilen einen feinen Wassernebel auf der Haut der Schutzbefohlenen.
(5) Eiswürfel können an allen Körperstellen auf der Haut einer Schutzbefohlenen abgelegt oder gegen die Haut einer Schutzbefohlenen gehalten werden, ohne dass die Schutzbefohlene sich von dem Eiswürfel entfernen darf.
(6) Es ist auch möglich, Eiswürfel in die Körperöffnungen der Schutzbefohlenen einzuführen. Im Winter können statt der Eiswürfel auch Eiszapfen benutzt werden.
(7) Im Winter kann statt Eiswürfeln auch Schnee verwendet werden.
(8) Die Schutzbefohlene kann dazu aufgefordert werden, diese Strafen an sich selbst vorzunehmen. Besonders, wenn das Personal keine Lust hat, sich kalte Finger zu holen, ist von dieser Möglichkeit gebrauch zu machen. Es ist darauf zu achten, dass die Schutzbefohlene die Bestrafung korrekt durchführt.
(9) Im Winter kann die Schutzbefohlene dazu aufgefordert werden, ihren Körper, Teile ihres Körpers oder einzelne Körperteile mit Schnee abzureiben oder im Schnee zu wälzen.
S.5.11 Entfernen der Schamhaare
(1) Das Schamhaar dient der Bedeckung des Geschlechtsteils und dem Schutz der Geschlechtsorgane vor äußeren Einwirkungen, insbesondere als Schutz vor Kälte und mechanischen Reizen. Das Schamhaar tragen zu dürfen ist ein Privileg, welches an besonderes Wohlverhalten und gutes Benehmen geknüpft ist.
(2) Das Schamhaar darf die in der Hygieneverordnung (H.4.3) genannten Maße von einhundert Millimeter Höhe und sechzig Millimeter Breite, wobei die Breite höchstens das 0,6-fache der Höhe beträgt, nicht überschreiten. Werden die zulässigen Maße überschritten, so ist das Schamhaar komplett zu entfernen.
(3) Ist der Unterleib entblößt zu präsentieren, so ist in der Regel auch das Schamhaar zu entfernen.
(4) Vor einer Bestrafung auf dem Geschlechtsteil, des Geschlechtsteils direkt und anderer vom Schamhaar verdeckten Teile des Unterleibs ist das Schamhaar vollständig zu entfernen, damit die Bestrafung auf der nackten Haut vorgenommen werden kann.
(5) Außerdem kann die Entfernung des Schamhaars als separate Strafe oder zur Ergänzung oder Unterstützung von Strafe, Bestrafung oder Folter vorgenommen oder angeordnet werden.
(6) Das Schamhaar ist - mit Ausnahme der unten (siehe (9)) beschriebenen, kosmetischen Haarentfernung - immer mechanisch oder durch Abbrennen der Schamhaare vorzunehmen.
(7) Bei der mechanischen Haarentfernung werden die Haare mithilfe eines geeigneten elektrischen oder mechanischen Epiliergerätes ausgezupft. Dieser Vorgang ist durch anschließende Nachbehandlung mit einer Pinzette so zu ergänzen, dass alle Haare vollständig ausgezupft werden. Dieser Vorgang ist gegebenenfalls mindestens einmal wöchentlich zu wiederholen.
(8) Statt des Epiliergerätes kann auch die Haarentfernung mit Wachs gestattet werden.
(9) Für eine kosmetisch notwendige, vorübergehende Haarentfernung kann auch die Rasur des Schamhaars gestattet werden. Als kosmetisch notwendig gilt eine Haarentfernung unter anderem, wenn sonst wegen knapper Kleidung das Schamhaar sichtbar würde, insbesondere bei öffentlichen Auftritten beim Schwimmen, im Sport und bei Tanz und Akrobatik.
(10) Der Schutzbefohlenen kann befohlen werden, die Haarentfernung selber vorzunehmen. In diesem Fall ist es der Schutzbefohlenen gestattet, ihr Geschlechtsteil zu berühren.
S.5.12 Abbrennen der Schamhaare
(1) Die Schutzbefohlene hat das Abbrennen der Schamhaare in der Regel selbst durchzuführen.
(2) Die Schutzbefohlene ist beim Abbrennen der Schamhaare in der Regel nackt. Der Unterleib der Schutzbefohlenen ist beim Abbrennen der Schamhaare immer nackt.
(3) Die Beine sind für den Vorgang weitestmöglich zu spreizen. Ein Spagat ist anzustreben. Die gespreizten Beine können gefesselt oder anderweitig fixiert werden.
(4) Es ist darauf zu achten, dass alle Schamhaare vollständig durch das Abbrennen entfernt werden. Dazu ist es gegebenenfalls nötig, das Abbrennen auch zwischen den gespreizten äußeren Schamlippen durchzuführen. Zu diesem Zweck darf die Schutzbefohlene ihre äußeren Schamlippen auseinanderziehen.
(5) Zusätzlich zum Abbrennen der Schamhaare ist immer eine weitere Strafe zu erteilen, welche am nackten, ungeschützten Geschlechtsteil zu vollstrecken ist. Sollte es durch das Abbrennen der Schamhaare zu Verbrennungen zweiten oder dritten Grades kommen, so ist die Wundversorgung erst nach Ende der Bestrafung mit allen Zusatzstrafen zulässig.
(6) Die inneren Geschlechtsteile dürfen während des Abbrennens der Schamhaare nur geschützt werden, wenn dies ausdrücklich vom Personal angeordnet wird. Die Abdeckung der inneren Geschlechtsteile hat in diesem Fall durch ein kleines Ledertäschchen zu erfolgen, welches von der Schutzbefohlenen während ihrer Freizeit selber anzufertigen ist und welches ausschließlich die inneren Schamlippen bedecken darf. Die Abdeckung darf nicht zwischen den äußeren Schamlippen hervorstehen und das Abbrennen der Schamhaare nicht behindern. Die Abdeckung ist auf Anweisung des Personals unverzüglich und zügig zu entfernen.
(7) Es kann der Schutzbefohlenen die Wahl zwischen der Verwendung einer Abdeckung der Schamhaare und einer etwas milderen Zusatzstrafe gelassen werden.
(8) Die Schamhaare einer Schutzbefohlenen können auf zwei Arten abgebrannt werden:
(8.1) Das Abbrennen der Schamhaare kann mithilfe eines glimmenden Spans erfolgen, welcher von der Schutzbefohlenen durch das Schamhaar geführt wird. Dabei ist für genügend Späne zu sorgen, da diese während des Vorgangs ausglühen. Es wird empfohlen, eine brennende Kerze oder ein anderes offenes Feuer zum Entzünden der Späne zur Verfügung zu stellen.
(8.2) Das Abbrennen der Schamhaare kann auch direkt über einer brennenden Kerze erfolgen. Dazu hat die Schutzbefohlene ihren Unterleib so lange über der Kerzenflamme zu bewegen, bis alle Schamhaare entfernt sind.
S.6. Kollektivstrafen
S.6.1. Definition und Grundlagen
(1) Als Kollektivstrafe (Gruppenbestrafung) wird eine Strafe bezeichnet, welche gegen alle Schutzbefohlenen oder gegen eine bestimmte Auswahl oder Gruppierung von Schutzbefohlenen, mindestens aber zwei Schutzbefohlene verhängt wird.
(2) Wird eine Kollektivstrafe nicht gegen alle Schutzbefohlenen, sondern gegen eine Auswahl oder Gruppierung von Schutzbefohlenen verhängt, so kann die Auswahl durch Nennung von Merkmalen (zum Beispiel: Körpergewicht beziehungsweise Boy-Maß-Index, Alter, Haarfarbe, Augenfarbe, Brustform, …) oder einer bestimmten Gruppenzugehörigkeit (zum Beispiel: 2. Ausbildungsjahr, Chemieleistungskurs, Schwimmkurs, Bewohnerinnen von Schlafsaal Nummer 3, …) erfolgen. Besteht bei einer Schutzbefohlenen Zweifel darüber, ob sie zu einer Auswahl oder Gruppierung gehört, so hat sie sich der Strafe zu unterwerfen.
S.6.2. Anwendung der Kollektivstrafe
(1) Eine Kollektivstrafe gegen alle Schutzbefohlenen ist zu verhängen, wenn ein Regelverstoß von allen Schutzbefohlenen begangen wurde.
(2) Eine Kollektivstrafe gegen alle Schutzbefohlenen einer Auswahl oder Gruppierung ist zu verhängen, wenn ein Regelverstoß von allen Schutzbefohlenen dieser Auswahl oder Gruppierung begangen wurde.
(3) Eine Kollektivstrafe gegen alle Schutzbefohlenen ist im Regelfall zu verhängen, wenn ein Regelverstoß von der überwiegenden Zahl aller Schutzbefohlenen begangen wurde.
(4) Eine Kollektivstrafe gegen alle Schutzbefohlenen einer Auswahl oder Gruppierung ist im Regelfall zu verhängen, wenn ein Regelverstoß von der überwiegenden Zahl aller Schutzbefohlenen dieser Auswahl oder Gruppierung begangen wurde.
(5) Eine Kollektivstrafe gegen alle Schutzbefohlenen kann verhängt werden, wenn ein Regelverstoß von einer oder mehreren Schutzbefohlenen begangen wurde, und diese sich nicht ermitteln lassen.
(6) Eine Kollektivstrafe gegen alle Schutzbefohlenen einer Auswahl oder Gruppierung kann verhängt werden, wenn ein Regelverstoß von einer oder mehreren Schutzbefohlenen dieser Auswahl oder Gruppierung begangen wurde, und diese sich nicht ermitteln lassen.
S.6.3. Ausführung der Kollektivstrafe
(1) Kollektivstrafen entsprechen in Umfang und Durchführung den Einzelstrafen.
(2) Die Bestrafung kann für alle zu bestrafenden Schutzbefohlenen gleichzeitig oder zu unterschiedlichen Zeiten durchgeführt werden.
(3) Die Schutzbefohlenen haben keinen Anspruch darauf, in gleichem Umfang oder mit gleicher Härte bestraft zu werden.
(4) Gehören die Schutzbefohlenen mehreren, unterschiedlichen Gruppierungen an, so sind sie in der Regel unterschiedlich zu bestrafen, insbesondere dann, wenn die Unterschiede zwischen den Gruppierungen in der Härte der allgemeinen Behandlung oder des Umfangs oder der Härte von Bestrafungen bestehen.
(5) Verstößt eine Schutzbefohlene während der Durchführung einer Kollektivstrafe gegen die Verhaltensregeln (siehe auch V.3.4., S.1.1. (6) … (8), S.3 und S.5), so ist sie in der Regel individuell für ihr Fehlverhalten zu bestrafen. Insbesondere Zusatzstrafen oder der Neubeginn der Strafe betreffen dann nur diese eine Schutzbefohlene.
(6) Führt ein Regelverstoß oder Fehlverhalten einer Schutzbefohlenen dazu, dass die Bestrafung einer oder mehrerer Schutzbefohlener gestört wird, unterbrochen werden muss oder nicht korrekt beendet werden kann, so hat für alle davon betroffenen Schutzbefohlenen die Bestrafung von Neuem zu beginnen. Außerdem sind alle davon betroffenen Schutzbefohlenen für die Störung, die Unterbrechung oder den Abbruch der Bestrafung zusätzlich zu bestrafen. Diese zusätzliche Bestrafung kann nach der Schwere der Schuld beziehungsweise dem Grad der Beteiligung an der Störung, der Unterbrechung oder dem Abbruch der Bestrafung differenziert werden.
S.7. Folter
S.7.1. Definition und Grundlagen
(1) Als Folter werden die Strafmaßnahmen bezeichnet, welche über das allgemein übliche Strafmaß hinausgehen.
(2) Ferner gelten als Folter alle Strafmaßnahmen, welche dauerhafte, körperliche Schäden zu Folge haben können oder bei welchen dauerhafte körperliche Schäden wahrscheinlich sind.
(3) Folter wird als Strafmaßnahme nur angewandt, wenn Regelverstöße sehr schwerwiegend oder gegen die Allgemeinheit oder das Personal gerichtet sind, oder wenn eine Schutzbefohlenen trotz erfolgter Strafen ihr Verhalten nicht ändert.
(4) Zur Folter werden außerdem alle Zwangsmaßnahmen gezählt, welche angewandet werden, um eine Schutzbefohlene (außerhalb des Schulunterrichts) zur Preisgabe von Wissen, Kenntnissen oder Geheimnissen zu zwingen.
(5) Strafmaßnahmen an Angehörigen der harten Zucht (siehe S.8.) werden nur dann als Folter bezeichnet, wenn eine dauerhafte Verstümmelung oder der Tod wahrscheinlich sind. Körperliche Schäden, welche die Funktion des Körpers nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen, sind für die Angehörigen der harten Zucht zu akzeptieren. In einigen Fällen sind bestimmte körperliche Veränderungen sogar erwünscht.
S.7.2. Durchführung
(1) Folter darf nur von dazu ausgebildeten, erfahrenen und geübten Mitarbeitern ausgeführt werden.
(2) Folter ist medizinisch zu überwachen.
(3) Folter ist nach den Richtlinien für Strafen (siehe unter Anderem S.5 ff.) auszuführen. Die Schutzbefohlene hat bei der Folter - ebenso wie bei einer Bestrafung - angemessen mitzuwirken.
(4) Folter unterscheidet sich von einer Strafe durch Dauer oder Stärke der durchgeführten Maßnahmen.
(5) Die Wirksamkeit einer Folter ist vom Personal zu beurteilen. Falls notwendig sind die Maßnahmen zu verlängern oder zu verschärfen.
(6) Folter sollte in der Regel durch Hunger, Durst und Schlafentzug unterstützt werden.
(7) Dauert eine Folter länger als die Arbeitszeit des Personals, so ist für eine regelmäßige Ablösung zu sorgen. Das Personal darf durch die Folter nicht übermäßig beansprucht werden.
S.7.3. Foltergeräte
(1) Für die Folter können alle üblichen vorhandenen Strafgeräte verwendet werden, welche in allen Unterrichtsräumen sowie an den meisten Sport- und Ausbildungsstätten vorhanden sind. Diese sind entsprechend kräftiger und länger anzuwenden.
(2) Zusätzlich sind, auch um Unterrichtsräume, Sport- und Ausbildungsstätten bei der Durchführung längerer Foltern nicht unnötig zu blockieren, vollständig ausgestattete Strafräume (“Folterkammern”) vorhanden, welche sowohl über größere Strafgeräte wie Streckbänke, als auch über die notwendige medizintechnische Ausstattung verfügen.
(3) Zur Folter dürfen alle vorhandenen Strafgeräte uneingeschränkt benutzt werden.
S.8. Die harte Zucht
S.8.1. Definition und Grundlagen
(1) Eine Schutzbefohlene kann für einen längeren Zeitraum einer besonders harten, in Teilen auch gesundheitsgefährdenden Behandlung unterworfen werden. Diese Behandlung wird als “harte Zucht” bezeichnet.
(2) Eine Schutzbefohlene, die der harten Zucht unterworfen ist, wird in der Regel als “Angehörige der harten Zucht” bezeichnet.
(3) Die Zugehörigkeit zur harten Zucht kann befristet oder unbefristet sein.
(4) Schutzbefohlene, welche aufgrund einer gesetzlichen, behördlichen oder richterlichen Anordnung an einer Maßnahme teilnehmen, gehören automatisch für die gesamte Maßnahmedauer zur harten Zucht.
(5) Ferner können alle Schutzbefohlenen als Reaktion auf Regelverstöße - neben den üblichen, hier bereits erwähnten Strafen - der harten Zucht unterworfen werden.
(6) Mit Angehörigen der harten Zucht darf alles gemacht werden. Angehörige der harten Zucht dürfen sich keiner Behandlung widersetzen.
(7) Strafmaßnahmen an Angehörigen der harten Zucht werden nur dann als Folter (siehe S.7.) bezeichnet, wenn eine dauerhafte Verstümmelung oder Tod wahrscheinlich sind. Körperliche Schäden, welche die Funktion des Körpers nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen, sind für die Angehörigen der harten Zucht zu akzeptieren. In einigen Fällen sind bestimmte körperliche Veränderungen sogar erwünscht.
S.8.2. Hunger
(1) Angehörigen der harten Zucht stehen maximal zwei Mahlzeiten am Tag zu. Nach dem Mittagessen ist jede Nahrungsaufnahme verboten.
(2) Zur Strafe können die Mahlzeiten jederzeit in Menge und Umfang eingeschränkt werden.
(3) Angehörige der harten Zucht können als Strafe bis zu zwei Wochen auf alle Mahlzeiten verzichten.
(4) Der Body-Maß-Index einer Angehörigen der harten Zucht muss unter fünfzehn liegen. Liegt er höher, wird die Schutzbefohlene als “zu fett” eingestuft, ihre Mahlzeiten werden eingeschränkt und das Sport- und Arbeitspensum werden erhöht, bis der Body-Maß-Index auf vierzehn gesunken ist.
(5) Am Körper einer Angehörigen der harten Zucht müssen immer alle Rippen, die Schulterblätter und der Beckenkamm sichtbar sein. Die Wirbelsäule muss sich deutlich abzeichnen.
S.8.3. Schlaf
(1) Angehörigen der harten Zucht stehen maximal vier Stunden Schlaf pro Nacht zu. Die Schlafenszeit liegt in der Regel zwischen Mitternacht und vier Uhr morgens.
(2) Der Schlaf kann jederzeit verkürzt werden. Außerdem sind die Schlafenszeiten an etwaige Arbeitszeiten anzupassen.
(3) In regelmäßigen Abständen müssen Angehörige der harten Zucht eine Nacht durcharbeiten.
S.8.4. Sport
(1) Regelmäßiger Sport soll den Körper gesund und fit erhalten. Darüber hinaus ist für die notwendige Kraft und Beweglichkeit zu sorgen, um die geforderte Arbeitsleistung zu erbringen sowie alle Strafen und anderen Misshandlungen auszuhalten und zu ertragen.
(2) Angehörige der harten Zucht müssen mindestens sechs Stunden (drei Doppelstunden) Sport am Tag treiben. Davon haben mindestens vier Stunden (zwei Doppelstunden) Individualsportarten zu sein.
(3) Die erste Doppelstunde Sport für die harte Zucht beginnt kurz nach vier Uhr morgens und eröffnet den Tagesablauf.
(4) Die letzte Doppelstunde Sport für die harte Zucht beginnt um zweiundzwanzig Uhr abends und endet mit der Nachtruhe.
(5) Sportarten mit überwiegend spielerischem Charakter sind für die Angehörigen der harten Zucht nicht geeignet.
(6) Es ist bei der Gestaltung des Sportunterrichts und des Stundenplans Sorge zu tragen, dass alle Angehörigen der harten Zucht ausreichend Turn- und Ballettunterricht erhalten und genügend Zeit für Leichtathletik und Schwimmen vorhanden ist. Andere Sportarten haben dahinter zurückzustehen.
(7) Sofern für den Sport eine Halle nicht zwingend notwendig ist, erfolgt dieser im Freien. Dies gilt insbesondere für Leichtathletik und Schwimmen, welche - auch und gerade im Winter - immer im Freien stattfinden.
(8) Reitunterricht kann auch Angehörigen der harten Zucht erteilt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass Sättel verwendet werden, welche oben mit einer Kante abschließen, und auf welche Dildos aufmontiert werden können, welche die Angehörige der harten Zucht in ihre Körperöffnungen einzuführen hat.
(9) Nach jeder Doppelstunde Sport sowie vor und nach jeder Doppelstunde Schwimmen hat eine Angehörige der harten Zucht kalt zu duschen. Sie darf sich anschließend nicht abtrocknen.
(10) Versäumnisse im Sportunterricht sind während der Nachtruhe nachzuholen.
S.8.5. Arbeit
(1) Alle Anfallenden Arbeiten auf den Feldern, in den Gärten und im Haushalt sind von den Schutzbefohlenen selbst durchzuführen.
(2) Alle nicht durch Unterricht, Sport und Nachtruhe beanspruchte Zeit ist durch Arbeiten auf den Feldern, in den Gärten und im Haushalt auszufüllen.
(3) Angehörige der harten Zucht haben Anspruch auf langweilige, anstrengende oder gefährliche Arbeit.
(4) Hat eine Angehörige der harten Zucht keine Arbeit, so hat sie sich Arbeit zu suchen oder um Arbeit zu bitten.
(5) Schutzkleidung steht einer Angehörigen der harten Zucht nur zu, wenn ohne Schutzkleidung schwere Verstümmelungen oder der Tod wahrscheinlich sind. Leichte Verletzungen, Schmerzen oder andere körperliche oder seelische Unpässlichkeiten oder mögliche Spätschäden begründen keinen Anspruch auf Schutzkleidung.
(6) Wird eine geforderte Arbeitsleistung nicht erbracht, so ist die Schutzbefohlene zu bestrafen. Außerdem ist das Arbeitspensum zu erhöhen. Nicht oder nur unvollständig erbrachte Arbeit ist während der Nachtruhe nachzuarbeiten.
(7) Minderwertige oder fehlerhafte Arbeit wird als nicht erbrachte Arbeit gewertet.
(8) Angehörige der harten Zucht können während der Arbeit durch Schläge angetrieben werden.
S.8.5. Fesseln
(1) Angehörige der harten Zucht können - insbesondere bei Gewalttätigkeiten und Fluchtversuchen, bei Einlieferung durch ein Gericht oder eine Strafbehörde oder bei interner Bestrafung - jederzeit gefesselt werden.
(2) Fesseln dürfen auch als reine Strafe ohne besonderen Anlass angelegt werden.
(3) Fesseln können auch zur Formung des Körpers (“Bodymorphing”) und zur Unterstützung bestimmter sportlicher Übungen eingesetzt werden.
(4) Fesseln dürfen die Arbeitsleistung nicht mindern.
S.8.6. Korsettpflicht
(1) Angehörige der harten Zucht haben aufgrund des ständigen Hungers und des übermäßigen und sehr harten Sporttrainings ohnehin einen abgemagerten, dürren Körper. Zudem ist durch regelmäßiges Korsetttraining der Oberkörper in eine V-Form zu bringen und eine Wespentaille zu erzeugen.
(2) Zum Erreichen dieses Ziels ist eine eiserne Korsettdisziplin zwingend notwendig.
(3) Das Korsett wird mindestens jeden dritten Tag getragen. Es können zusätzliche Korsetttage angeordnet werden. Das Korsett wird den ganzen Tag, auch zum Sport und zur Arbeit getragen. Zum Schwimmen kann eine Ausnahme gemacht werden.
(4) Zum Korsett werden außerdem immer hochhackige Sandalen mit Stilettoabsätzen getragen. Die Absatzhöhe muss dabei mindestens das 0,65-fache der Schuhlänge bemessen. Die Sandalen dürfen nur durch zwei schmale Riemchen, je eines um den Knöchel und eines am Zehenansatz über den Vorderfuß, gehalten werden.
(5) Das Korsett lässt die Brüste frei, stützt sie aber durch angearbeitete Halbschalen. Es beginnt direkt unter den Brüsten und endet auf den Hüftknochen. Der Taillenumfang darf ein Drittel des Hüftumfangs nicht überschreiten. Der Unterbrustumfang sollte etwa das Doppelte des Taillenumfangs betragen.
(6) Ist eine Schutzbefohlene neu in der harten Zucht und deshalb nicht in der Lage, ein Korsett mit den geforderten Maßen zu tragen, so hat sie jeden zweiten Tag ihren Körper in ein Korsett zu schnüren, welches sie so schnell es geht den geforderten Maßen näher bringt. Außerdem hat sie zusätzliche Sportstunden abzuleisten und die Nahrungsaufnahme ist zu reduzieren, bis alle geforderten Maße eingehalten werden.
S.8.7. Haare
(1) Angehörige der harten Zucht sind am ganzen Körper haarlos. Die Ausnahmen der Hygieneordnung für die Schambehaarung gelten nicht in der harten Zucht.
(2) Erlaubt ist lediglich das Kopfhaar sowie die Augenbrauen und Wimpern.
(3) Alle nicht nach (2) erlaubten Haare sind dauerhaft durch regelmäßiges Epilieren zu entfernen. Dieses ist nach Möglichkeit mechanisch vorzunehmen, um während des Auszupfens möglichst große Schmerzen zu verursachen. Mechanisch nicht entfernte Haare sind mit einer Pinzette auszuzupfen.
(4) Kommt eine Schutzbefohlene erstmalig in die harte Zucht, so ist eine eventuell vorhandene Schambehaarung durch Abbrennen (siehe S.5.12) zu entfernen.
(5) Zur Strafe können auch das Kopfhaar und die Augenbrauen abrasiert werden.
@fickstueck-fs14
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Collared, hungry, cleaning the floor at her feet... lucky booooi
IG: @trinityyy_princess. Appropriately the soundtrack is "Maybe a kiss before I leave" by the late great Ozzy Osbourne, who passed away just days after she posted this video on Instagram and two days before your Tumblr poster added it here. RIP Ozzy.