Übersicherung durch Bürgschaft und Abtretung von Mängelansprüchen!
OLG Oldenburg, Urteil vom 24.01.2025 – 14 U 59/24
1. Vorformulierte Sicherungsabreden benachteiligen den Auftragnehmer unangemessen und sind unwirksam, wenn der Auftraggeber missbräuchlich eigene Interessen durchzusetzen versucht, ohne die Interessen des Auftragnehmers hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Die unangemessene Benachteiligung kann sich…
Rechtskraft eines Urteils bezieht sich auf den Lebenssachverhalt, nicht auf Urteilselemente.
BGH, Urteil vom 07.08.2024 - VIa ZR 930/23 -
Bestimmt wird der von der Rechtskraft umfasste Streitgegenstand vom Klageantrag, in dem sich die vom Kläger für sich in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und dem Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die Rechtsfolge herleitet. Das gilt unabhängig davon, ob diese einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhaltes von den Parteien vorgetragen wurden oder nicht, ferner unabhängig davon, ob die Parteien nicht vorgetragene Tatsachen bereits kannten und hätten vortragen können.
Die Rechtskraft beschränkt sich auf den unmittelbaren Streitgegenstand, also die Rechtsfolge, die aufgrund eines bestimmten Lebenssachverhalts am Schluss der mündlichen Verhandlung den Gegenstand der Entscheidung bildet. Nicht erfasst werden einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen die Entscheidung aufbaut. Feststellungen von präjudiziellen Rechtsverhältnissen oder sonstigen Vorfragen nehmen als bloße Urteilselemente damit nicht an der Rechtskraft teil. Die Feststellung der fehlenden Aktivlegitimation ist ein Urteilselement, welches and er Rechtskraft nicht teilnimmt.
Tritt der Anspruchsinhaber seinen Anspruch an einen Dritten ab, wird dessen Klage wegen fehlender Aktivlegitimation zurückgewiesen, so wird gleichwohl über den Lebenssachverhalt entschieden, wenn sich nicht aus dem Tenor oder den Gründen ein Vorbehalt ergeben sollte.
Lässt sich ehemalige Anspruchsinhaber den Anspruch (nach Zurückweisung der Klage des Zessionars) zurückabtreten, und wird nunmehr die ehemalige Zession an den Zessionar als wirksam angesehen, dann ist die Klage des ehemaligen Anspruchsinhabers auch abzuweisen, da ihr die Rechtskraft des Urteils aus dem Vorprozess entgegensteht.
Abtretung von Mängelrechten: Kostenvorschuss nur zur Mängelbeseitigung!
1. Im Falle der umfassenden Abtretung der werkvertraglichen Mängelrechte kann der Zessionar Kostenvorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB nur verlangen, wenn er beabsichtigt, den Vorschuss dergestalt zur Mängelbeseitigung einzusetzen, dass ihm dadurch ein Kostenerstattungsanspruch nach § 637 Abs. 1 BGB entsteht. Dies ist nicht der Fall, wenn der Zessionar beabsichtigt, den Kostenvorschuss dem Zedenten…
Aus Abtretung der Schadensersatzforderung klagende Kfz-Werkstatt kann sich nicht auf Werkstattrisiko berufen.
BGH, Urteil 16.01.2024 - VI ZR
Das Werkstattrisiko des Geschädigten (z.B. wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt zur Herstellung) trägt bei fehlenden (Auswahl- und Überwachungs-) Verschulden des Geschädigten der Schädiger.
Auch bei (teilweiser) unbezahlter Werkstattrechnung kann sich der Geschädigte auf das Werkstattrisiko berufen und Zahlung von Reparaturkosten an die Werkstatt, Zug um Zug gegen Abtretung seiner darauf beruhenden Ansprüche gegen die Werkstatt verlangen.
Tritt der Geschädigte ohne Zahlung der Werkstattrechnung seinen Schadensersatzanspruch (bezüglich der Reparaturkosten) gegen den Schädiger an die Werkstatt ab, kann sich die Werkstatt als Zessionar nicht auf das Werkstattrisiko berufen. Sie ist in diesem Fall darlegungs- und beweisbelastet, dass kein Werkstatrisiko vorliegt.
Wann ergreift die Beschlagnahme nach § 20 Abs. 2 ZVG die Forderung gegen den Gebäudeversicherer nicht ?
Bei der Veräußerung eines mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücks kann der Eigentümer eine aus einem Schadensereignis stammende Forderung gegen den Gebäudeversicherer abtreten. Veräußert er ohne die Abtretung, fällt die Forderung gegen den Versicherer aus dem Haftungsverbund mit der Hypothek raus; der Grundpfandrechtsgläubiger hat an dieser Forderung noch ein Pfandrecht.
Die Forderung aus dem Schadensereignis gegen den Gebäudeversicherer wird von einer Beschlagnahme nach § 20 Abs. 2 ZVG nicht ergriffen und geht damit nicht an den Ersteher bei der Zwangsversteigerung über, wenn vor der Beschlagnahme eine Veräußerung des Grundstücks (oder Wohnungseigentums) ohne Abtretung der Forderung erfolgte.
Tritt ein Zedent seine Forderungen zu einem bestimmten Zweck wie der Einziehung dieser an einen Zessionar ab, wird dieser Vorgang als fiduziarische bzw. treuhänderische Abtretung genannt. Der Zessionar tritt im Außenverhältnis gegenüber den Schuldnern mit allen Rechten und Pflichten auf. Im Innenverhältnis jedoch bleibt der Zedent der wirtschaftliche Eigentümer der Forderungen. Man spricht auch davon, dass das Inkassounternehmen treuhänderisch gebunden ist.
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Es ist gar nicht so einfach zu fassen, wie eine Lebensversicherung im Versorgungsausgleich zu…
Es ist gar nicht so einfach zu fassen, wie eine Lebensversicherung im Versorgungsausgleich zu behandeln ist, die ihrerseits aber zur Sicherheit abgetreten wurde.
Grundsätzlich geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Versicherung auch nach Abtretung dem Versicherungsnehmer zuzurechnen ist. Schließlich steht ihm auch ein Rückübertragungsanspruch zu, wenn der Sicherungszweck erfüllt wurde.