Mit zwei neuen Rechtsakten will die EU-Kommission den digitalen Binnenmarkt voranbringen. Schon jetzt können Nutzer sich einmischen.
Nun soll das Prinzip "Notice and action" lauten. Wobei "action" neben einem "takedown" auch ein "staydown" der Inhalte bedeuten könnte. Letzteres ließe sich wiederum nur durch Filtersysteme umsetzen, die bestimmte Inhalte schon beim Hochladen erkennen. Entsprechende Systeme könnten bei der Bekämpfung von Terrorinhalten oder pädokriminellem Material zum Einsatz kommen. Für die EU-Kommission ist diese Vorabfilterung daher nur bei bestimmten Kategorien möglich, die digitale Fingerabdrücke erlauben. Bei Meinungsäußerungen sei automatische Filtersysteme hingegen schwierig.
Auf EU-Ebene wird derzeit bereits über die Bekämpfung terroristischer Inhalte verhandelt. Dabei hat die EU-Kommission "proaktive" Maßnahmen der Diensteanbieter vorgeschlagen, was auf "automatisierte Werkzeuge" wie Uploadfilter hinauslaufen könnte.
Anders als die E-Commerce-Richtlinie, die vor allem Haftungsregeln enthält, könnte das Digitale-Dienste-Gesetz konkrete Prozeduren und Methoden zum Umgang mit illegalen Inhalten vorschreiben. Dabei wolle die EU-Kommission keine einheitlichen Kriterien für Hassreden im Netz aufstellen. Es gehe vielmehr darum, wie bei einem Konzertsaal Feuerlöscher und Notausgänge verbindlich vorzuschreiben "und nicht zu sagen, welche Musik da gespielt werden kann". Das Notice-and-action-Verfahren solle statt dessen dafür sorgen, "dass man, wenn etwas schiefgeht, auf einen Alarmknopf drücken kann".
Die Anfangsposition stelle dabei die Empfehlungen zum Umgang mit illegalen Inhalten aus dem Jahr 2018 dar. Wichtig für die EU-Kommission sind in diesem Zusammenhang die Möglichkeiten der Nutzer, gegen Entscheidungen der Plattformen Widerspruch einzulegen. Diese Möglichkeit soll bei der anstehenden Reform des NetzDG verbessert werden.








