MaxFuledge: Dinglicher Arrest gemäß § 917 ZPO zur Sicherung zivilrechtlicher Rückforderungsansprüche
Unmittelbarer Handlungsbedarf nach BaFin-Warnung vom 18.12.2025: Prozessuale Sicherungsmaßnahmen gegen MaxFuledge sind einzuleiten.
Prozessuale Ausgangslage und Dringlichkeit
Die Veröffentlichung der Warnmeldung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 18.12.2025 bezüglich der Plattform MaxFuledge markiert eine zivilprozessuale Zäsur. Durch die amtliche Feststellung, dass die Betreiber unter den Domains maxfuledge(.)com und trading-area.maxfuledge-v2(.)com ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 37 Abs. 4 KWG bzw. § 10 Abs. 7 KWG operieren, verschiebt sich der Fokus von der Sachverhaltsaufklärung hin zur sofortigen Vermögenssicherung. Der Verweis auf vermeintliche Sitze in London oder Singapur sowie die Verwendung fiktiver Identitäten (z.B. "Maja Weis", "Sophia Richter") begründen den dringenden Verdacht der Vermögensverschiebung.
In dieser Phase ist Zeit der kritische Faktor für die Realisierung von Schadensersatzansprüchen. Ein Zuwarten führt regelmäßig zum unwiederbringlichen Verlust der Vollstreckungssubstanz. Betroffene Investoren finden weiterführende Informationen zur Einordnung des Sachverhalts unter.
Juristische Analyse: Der Arrestgrund nach § 917 ZPO
Im Zentrum der anwaltlichen Strategie steht bei internationalen Krypto-Sachverhalten wie MaxFuledge nicht das langwierige Hauptsacheverfahren, sondern der einstweilige Rechtsschutz, spezifisch der dingliche Arrest gemäß § 917 ZPO. Dieser dient der Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners, noch bevor ein vollstreckbarer Titel in der Hauptsache vorliegt.
1. Glaubhaftmachung des Arrestanspruchs
Der materiell-rechtliche Rückzahlungsanspruch ergibt sich aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB (Betrug) sowie § 826 BGB (Sittenwidrige Schädigung). Die BaFin-Warnung dient hierbei als starkes Indiz für die Rechtswidrigkeit des Geschäftsmodells. Die Vortäuschung einer Lizenzierung sowie die Nutzung nicht existenter Mitarbeiteridentitäten erfüllen die Tatbestandsmerkmale der Täuschung über Tatsachen.
2. Der Arrestgrund: Auslandsvollstreckung und Vermögensverschleierung
Gemäß § 917 Abs. 1 ZPO findet der dingliche Arrest statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Bei MaxFuledge liegt der klassische Fall des § 917 Abs. 2 ZPO vor, sofern der Schuldner keinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Verschleierung der wahren Betreiberstruktur und die behauptete Ansässigkeit in Non-EU-Jurisdiktionen (Singapur, UK) begründen per se die Besorgnis der Vollstreckungsvereitelung. Die dezentrale Natur von Kryptowerten ermöglicht Transaktionen in Sekundenschnelle über Staatsgrenzen hinweg, was die "Gefahr des tauglichen Zugriffsobjekts" drastisch erhöht.
3. Forensische Notwendigkeit: Asset Tracing
Ein Arrestbeschluss läuft ins Leere, wenn keine Vermögenswerte greifbar sind. Da Krypto-Betrüger selten Bankkonten unter ihrem Klarnamen im Zugriffsbereich deutscher Gerichtsvollzieher führen, ist die Identifikation der digitalen Assets (Bitcoin, Tether) auf der Blockchain unabdingbar. Es bedarf der präzisen Lokalisierung der Ziel-Wallets, um sogenannte "Exchanges" (Kryptobörsen) als Drittschuldner in Anspruch nehmen zu können. Hierbei kommt eine spezialisierte Wallet-Tracing Strategie zum Einsatz, welche die Zahlungsströme von der Einzahlung bis zur finalen Auszahlung (Cash-out) oder dem "Mixing" verfolgt.
Visual Proof: In der forensischen Praxis werden die Transaktionspfade von MaxFuledge visualisiert. . Diese Graphen dienen als gerichtsverwertbarer Beweis ("Anscheinsbeweis") für den Verbleib der veruntreuten Gelder und sind essenzieller Bestandteil der Antragsschrift für den Arrest.
Konsequenz für die Anspruchsdurchsetzung
Der Arrestbefehl ermöglicht die sofortige Pfändung von Forderungen der Täter gegen Krypto-Börsen (Account-Freezing). Dies ist der einzige effektive Hebel, um Vermögenswerte einzufrieren, bevor diese durch "Coin-Mixing"-Verfahren oder die Konvertierung in Privacy Coins (z.B. Monero) der Zugriffsmöglichkeit entzogen werden.
Exekutive Handlungsempfehlung
Die Rechtslage duldet keinen Aufschub. Jeder Tag ohne zivilprozessuale Sicherung erhöht das Risiko des Totalverlusts durch Vermögensabfluss. Es ist zwingend erforderlich, die Kette der Transaktionen forensisch aufzubereiten und unverzüglich den dinglichen Arrest bei dem zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Nur wer schnell agiert, sichert sich den Zugriff auf die noch vorhandene Liquidität der Täterstruktur. Nutzen Sie für eine sofortige Prüfung der juristischen Optionen das Kontaktformular oder wenden Sie sich direkt an.








