Stadtrat und Ausschüsse: Teil 6 - Projektausschuss für Feuerwehr- und Rettungsdienstangelegenheiten
Der Projektausschuss für Feuerwehr- und Rettungsdienstangelegenheiten besteht aus 12 Stadträtinnen und Stadträten sowie dem Ersten Bürgermeister. Auch hier ist die ungerade Zahl bewusst gewählt, um bei einer Anwesenheit aller Mitglieder eine Patt-Situation bei Abstimmungen zu vermeiden.
Wie im Stadtrat dürfen sich die anwesenden Mitglieder bei Abstimmungen nicht enthalten und haben mit “Ja” oder “Nein” abzustimmen. Nur durch eine temporäre “Flucht” aus dem Sitzungssaal (die in der Sitzungsniederschrift protokolliert wird) können sich die Mitglieder einer Entscheidung entziehen.
Der Projektausschuss für Feuerwehr- und Rettungsdienstangelegenheiten ist ein vorberatender Ausschuss, d. h. eine getroffene Entscheidung bedürfen einer Bestätigung durch den größeren Stadtrat.
Die einzelnen Aufgaben des Projektausschusses für Feuerwehr- und Rettungsdienstangelegenheiten sind in der Geschäftsordnung festgelegt:
Im Allgemeinen Teil:
§8 Vorberatende Ausschüsse
(1) 1Vorberatende Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung in der Vollversammlung des Stadtrats vorzubereiten und einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten. 2Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer vorberatender Ausschüsse, können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten.
(2) Die vorberatenden Ausschüsse haben im Einzelnen folgende Aufgabenbereiche:
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5. Projektausschuss für Feuerwehr- und Rettungsdienstangelegenheiten:
Der Ausschuss berät über Angelegenheiten im Bereich des Brandschutzes sowie der zugehörigen Themenfelder des Rettungsdienstes, der anderen Hilfsorganisationen, aber auch die Notwendigkeiten von Baumaßnahmen in diesem Bereich. 2Der Ausschuss ist insbesondere vorberatend zuständig für die Beratung über:
a) Strategische Ziele für den Bereich des Brandschutzes sowie der zugehörigen Themenfelder des Rettungsdienstes und anderer Hilfsorganisationen,
b) die Gewährung von Zuschüssen an einschlägige Vereine und Verbände sowie Einzelpersonen,
soweit nicht der erste Bürgermeister selbständig entscheidet.
Fortsetzung folgt …












