Der Pflichtteilergänzungsanspruch stellt sicher, dass nahestehende Angehörige im Erbfall auch dann ihren Pflichtteil am Nachlass erhalten, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen gemacht hat, die den Wert des Nachlasses erheblich vermindert haben.
Bist Du durch Deine Eltern im Testament enterbt worden? Gab es Schenkungen an Geschwister oder das überlebende Elternteil. Informiere DIch über Deinen Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Der Pflichtteilergänzungsanspruch: Umfassende Darstellung der Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten und Erben auf Pflichtteilsergänzung
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Die Erklärung des Widerrufs einer Schenkung wegen groben Undanks bedarf keiner Begründung.
BGH, Urteil vom 11.10.2022 - X ZR 42/20 -
Der Widerruf einer Schenkung kann wegen groben Undanks erfolgen, § 530 Abs. 1 BGB. Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker den Beschenkten verziehen hat, ferner auch dann, wenn seit Kenntnis des Schenkers von den den Widerruf rechtfertigenden Gründen ein Jahr verstrichen ist.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der überwiegenden Literatur wird die Ansicht vertreten, dass der Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks gegenüber dem Beschenkten zur Wirksamkeit des Widerrufs begründet werden muss.
Der X. Zivilsenat hat nunmehr ausdrücklich festgehalten, dass der Widerruf der Schenkung gegenüber dem Beschenkten gem. § 530 BGB nicht begründet werden muss. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und auch aus einem systematischen Vergleich zur fristlosen Kündigung bei einem Dienstvertrag nach § 626 BGB (die zur Wirksamkeit auch nicht begründet werden muss). Erst im gerichtlichen Verfahren hat der Schenker die Gründe darzulegen, aus denen er den groben Undank des Beschenkten ableitet, und diese zu beweisen.
Wird eine Zwangslage für den Schenker geschaffen, ist die Schenkung sittenwidrig.
BGH, Urteil vom 15.11.2022 - X ZR 40/20 -
Wird der Schenker in eine objektive und subjektive Zwangslage gebracht, aus der er meint nur durch eine Schenkung herauszukommen, ist die Schenkung sittenwidrig. Die Sittenwidrigkeit kann gegen Beschenkten eingewandt werden, wenn dieser die Zwangslage schuf oder kannte, und auch dann, wenn zwar er sie nicht schuf oder kannte, aber ein Dritter sie schuf oder kannte, der für ihn die Vertragsverhandlungen führte und den Schenkungsvertrag abschloss.
Besteht eine Situation, auf Grund der der Schenker annahm, er werde vom Schenker und dessen Söhnen überwacht und isoliert, am Abend vor Abschluss des Notarvertrages zur Schenkung von dem Vater der Beschenkten „bearbeitet“, am nächsten Vormittag zum Notar gefahren, wo er erstmals vom Inhalt des Vertrages Kenntnis erhält, kann für ihn, wenn er aufgrund seines hohen Alters die Situation für sich als hoch belastend empfand, bei dem Abschluss des Schenkungsvertrages eine Zwangslage bestanden haben, da er subjektiv davon ausging, dass er ohne den Abschluss des Vertrages aus dieser nicht herauskommt.
Umstände nach dem Abschluss des Schenkungsvertrages sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Ihnen kann aber eine indizielle Wirkung zukommen (hier: Verweigerung der Übertragung des Depots an die Beschenkten direkt nach dem Notartermin in der depotführenden Bank).
Gerichtliche Genehmigung für Wohnungsschenkung an Minderjährigen bei Haftung für Altverbindlichkeiten.
OLG Nürnberg, 30.5.22 - 15 W 1386/22
Sieht die Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft vor, dass ein Sonderrechtsnachfolger für Altverbindlichkeiten haftet, bedarf es auch dann einer familiengerichtlichen Genehmigung gem. § 1822 Nr. 10 BGB a.F. (heute: § 1824 Nr. 4 BGB) bei einer schenkweisen Eigentumsübertragung auf einen Minderjährigen, wenn der Übertragende den Minderjährigen von Altverbindlichkeiten freistellt.
Der Umstand, dass die Haftung des Sonderrechtsnachfolgers nicht gem. § 7 Abs. 3 S. 3 WEG n.F. ausdrücklich im Grundbuch gewahrt ist, steht dem hier nicht entgegen, da der Haftungsausschluss des Sonderrechtsnachfolgers gem. § 48 Abs. 3 S. 3 WEG n.F. nur für einen Eigentumsübergang nach dem 31.12.2025 eine Haftung einzig aus der Regelung der Gemeinschaftsordnung ausschließt.
OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.05.2022 - 15 W 1386/22 -
Das Vertrauen in staatliche Institutionen ist ohnehin erschreckend niedrig – jetzt langt der Staat fast unbemerkt von der Öffentlichkeit zum Jahreswechsel beim Vererben zu.
Eltern können vermietete Grundstücke ohne Ergänzungspfleger nicht Minderjährigen schenken.
BGH, Beschluss vom 28.04.2022 - V ZB 4/21 -
Da der Erwerb (auch durch Schenkung) auch lediglich eines Mieteigentumsanteils an einem Grundstück durch einen Minderjährigen gem. § 566 BGB auch zu dessen Eintritt in bestehende Miet-/Pachtverträge führt, aus denen heraus Mieter/Pächter Ansprüche auch gegen den minderjährigen Erwerber geltend machen können, stellt sich für den Minderjährigen nicht lediglich als vorteilhaft iSv. § 107 BGB dar.
Dies gilt auch dann, wenn an dem Grundstück ein Nießbrauch zum Zeitpunkt des Erwerbs bestand und das Grundstück vermietet war.
Es bedarf der Zustimmung eines zu bestellenden Ergänzungspflegers; bis zu dessen Zustimmung ist die dingliche Einigung schwebend unwirksam (§ 177 Abs. 1 BGB) und kann die erklärte Auflassung nicht vollzogen werden.
Lediglich dann, wenn mit dem Erwerb des Minderjährigen ein Vorbehaltsnießbrauch begründet wird und noch keine Vermietung/Verpachtung vorliegt, kann ein rechtlicher Vorteil nicht ausgeschlossen werden. In diesem Fall besteht keine Notwendigkeit zur Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Übertragung des Miteigentumsanteils von den Eltern auf den Minderjährigen.
Größere Anlagevermögen können beim Tod des Investors zu hohen Steuerlasten bei Erben führen. Markus Richert von Concept Vermögensmanagement rät daher zur frühzeitigen Schenkung mit Nießbrauchklausel. So bleiben einem Erträge aus Zinsen und Dividenden erhalten – und die Steuerlast sinkt.