Erbe muss im Testament klar bestimmt sein â Erbrecht
http://www.grprainer.com/Testament.html EnthĂ€lt das Testament eine Formulierung, die offen lĂ€sst wer tatsĂ€chlich Erbe ist, so ist diese unwirksam. Der Erblasser darf anderen nicht die Benennung des Erben ĂŒberlassen.
GRP Rainer RechtsanwĂ€lte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, DĂŒsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, MĂŒnchen, NĂŒrnberg und Stuttgart www.grprainer.com fĂŒhren aus: Das Oberlandesgericht (OLG) hatte einen Fall zu entscheiden (Az.: 31 Wx 55/13), indem der Erblasser in seinem Testament verfĂŒgte, dass derjenige den GroĂteil des Erbe erhĂ€lt, der sich bis zu seinem Tode um ihn kĂŒmmert. Zwischen den Hinterbliebenen kam es nach dem Tod des Erblassers zum Streit ĂŒber die Frage, wer sich denn nun um den Verstorben gekĂŒmmert habe und Erbe ist. Uneinigkeit bestand vor allem bezĂŒglich des Umfangs des KĂŒmmerns.
Die Richter stellten die Unwirksamkeit des Testaments fest. BegrĂŒndet wurde dies mit der sehr vagen Formulierung der letztwilligen VerfĂŒgung. Es gehe aus dem Wortlaut nicht hervor, wen der Erblasser als Erben einsetzt und welche MaĂstĂ€be er hierfĂŒr zugrunde legt. Das Testament enthalte keine Hinweise darauf, was der Verstorbene unter âKĂŒmmernâ verstanden und worauf er Wert gelegt habe. Das Gericht fĂŒhrte weiter aus, dass eine Vielzahl von möglichen Handlungen in Betracht kommen und nicht nur die körperlichen Pflege und die Hilfe im Haushalt gemeint sein könne. Auch finanzielle oder seelische UnterstĂŒtzung könne eine Form des âKĂŒmmernsâ darstellen. Daher sei nicht feststellbar, welche Person sich bis zum Tode um den Erblasser gekĂŒmmert habe. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die Erbfolge durch den Erblasser selbst vorgenommen werden und er den Erben benennen mĂŒsse. Die ungenaue Formulierung des streitgegenstĂ€ndlichen Testaments enthalte eine solche Regelung aber nicht, weshalb es unwirksam sei.
Bei der Testamentserrichtung mĂŒssen Erblasser einige wichtige Dinge beachten. Oft hĂ€ngt die Wirksamkeit einer letztwilligen VerfĂŒgung schon alleine von der Formulierung ab. Es liegt im Interesse des VerfĂŒgenden, dass seine WĂŒnsche im Todesfall berĂŒcksichtigt werden. Ein im Erbrecht tĂ€tiger Rechtsanwalt hilft bei der Aufsetzung eines wirksamen Testaments. Mögliche Probleme, die sich aus dem Testament ergeben könnten, werden so schon im Vorfeld beseitigt. Deshalb sollte schon frĂŒhzeitig ein wirksames Testament errichtet werden, damit es im Todesfall nicht zu Streitigkeiten kommt.
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