Die pauschale Behauptung des Spesenbetrugs reicht nicht aus! (Nachricht A 2016/095)
Die pauschale Behauptung des Spesenbetrugs reicht nicht aus! (Nachricht A 2016/095)
Es ist nicht ausreichend, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer pauschal vorhält, dieser habe sich des Spesenbetrugs zu Lasten seines Arbeitgebers schuldig gemacht.
Alleine eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Spesenbetrugs genügt nicht, um eine außerordentliche fristlose Kündigung zu begründen.
Dem betroffenen Vertriebsmitarbeiter war vorgeworfen worden, er habe auf die Firmenkreditkarte private…
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