Okay ich habe endlich 100% verstanden, warum bei Arglist eine Haftung aus cic nicht hinter den Mängelrechten des Kaufrechts zurücktritt. Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.
Ich hatte es halt einfach hingenommen, dass es so ist. Hat ja wertungsmäßig schon Sinn ergeben. Aber wirklich durchdrungen habe ich es erst, als ich die Paragraphen genauer gelesen habe, wegen derer normalerweise die Mängelrechte der Haftung aus cic vorgehen.
§ 438 BGB - Die gesonderten Verjährungsvorschriften der Mängelrechte: Würde man eine Haftung aus cic bei Anwendbarkeit der Mängelrechte erlauben, dann würde man die grundsätzliche Verjährungsfrist von 2 Jahren, welche im Kaufrecht gilt, unterlaufen. Gemäß § 438 III BGB gelten bei Arglist aber sowieso die allgemeinen Verjährungsfristen.
§ 439 BGB (i.V.m. § 323 I BGB / § 281 I 1 BGB) - Der Vorrang der Nacherfüllung: Im Kaufrecht hat der Verkäufer bei mangelhafter Leistung grundsätzlich das Recht zur zweiten Andienung, weshalb der Käufer ihm normalerweise erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben muss, um zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung fordern zu können. Die cic erfordert keine Fristsetzung und könnte somit den Vorrang der Nacherfüllung unterlaufen. Die Fristsetzung ist jedoch sowohl beim Rücktritt (§ 323 II Nr. 3 BGB) als auch beim Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 II Alt. 2 BGB) entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein sofortiges Lösen vom Vertrag rechtfertigen. Die Arglist des Verkäufers ist ein solcher Umstand.
§ 442 BGB - Keine Mängelrechte bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Käufers: Dem Käufer sollen im Kaufrecht keine Mängelrechte zustehen, wenn er den Mangel kannte oder er sich ihm hätte aufdrängen müssen. Eine Haftung des Verkäufers aus cic würde bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Käufers zu Wertungswidersprüchen führen. Der grob fahrlässige Käufer kann jedoch gemäß § 442 S. 2 Alt. 1 BGB Mängelrechte gegen den Verkäufer geltend machen, wenn dieser den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Letztlich hat der Käufer daher bei Arglist des Verkäufers ein Wahlrecht, ob er gegen diesen aus cic oder aus den Mängelrechten vorgehen möchte.