Ansichtskarte
Gruß aus Potsdam Moschee Wasserwerk für die Fontänen im Park Sanssouci.
Meiningen: STRAUB & FISCHER, Meiningen Reg.-Nr. 23 (S 4/87 IV-14-483 325)
Foto: Harri Bach, Potsdam
1987
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Ansichtskarte
Gruß aus Potsdam Moschee Wasserwerk für die Fontänen im Park Sanssouci.
Meiningen: STRAUB & FISCHER, Meiningen Reg.-Nr. 23 (S 4/87 IV-14-483 325)
Foto: Harri Bach, Potsdam
1987
2009 bis 2021
Ich wasch’ mich reich. Vielleicht. Irgendwann.
Dass in Deutschland die Toiletten mit Trinkwasser gespült werden, stört mich, seit mir die Tatsache bewusst wurde. Als Mieter kann man das leider nicht ändern – als Hausbesitzer schon. Das Haus, das mein Mann und ich 2009 kaufen, wird kernsaniert; das ist DIE Gelegenheit, um eine Regenwassernutzungsanlage zu installieren.
Im ehemaligen Kohlenkeller ist Platz für vier Kunststofftanks mit jeweils 750 Litern Fassungsvermögen. Sich Regenwasser ins Haus zu holen anstatt es draußen zu lassen gilt nur als die zweitbeste Lösung. Es ist aber viel einfacher, als ein drei Kubikmeter großes Loch im Garten zu graben, um die Tanks dort zu versenken. Die Fallrohre der Regenrinnen werden mit einem feinen Filtereinsatz versehen, der Laub abhält und den meisten Dreck, den der Regen vom Dach spült.
Für die Nutzung von Regenwasser gibt es hierzulande strenge Vorschriften. Es müssen separate Leitungen verlegt werden, die streng vom Trinkwassernetz getrennt sind. Da ohnehin die gesamte Sanitärinstallation neu gemacht wird, hält sich der Aufwand für drei Toiletten, die Waschmaschine und einen Hahn zur Gartenbewässerung in Grenzen. Ich würde auch ohne Bedenken mit Regenwasser duschen, aber das ist unzulässig.
Das Wasser wird mit einem Hauswasserwerk zu den Verbrauchsstellen befördert. Ein Schaltautomat überwacht Druck und Durchfluss in den Rohrleitungen und schaltet die Pumpe nach Bedarf ein und aus. Ist nicht genügend Regenwasser da, wird automatisch Trinkwasser nachgespeist. Weil Regenwasserleitungen und öffentliche Leitungen getrennt bleiben müssen, hat das Wasserwerk einen Zwischenspeicher von etwa fünf Litern. Dort läuft das Wasser über einen freien Auslauf hinein, so dass ein Rückschlagen in die Trinkwasserleitung unmöglich ist.
Nach fünf Jahren beginnt das Hauswasserwerk herumzuzicken. Die Pumpe funktioniert einwandfrei, aber an der Steuerung ist etwas nicht in Ordnung. Das passiert natürlich vorzugsweise, wenn Gäste im Haus sind. Wenn der verlegene Ruf „die Klospülung geht nicht, was soll ich tun?“ ertönt, laufe ich in den Keller und drücke die Störungsmeldung weg. Dann geht die Spülung wieder. Als sich die Störungen im Laufe der nächsten beiden Jahre häufen, versuche ich den Installateur zu erreichen, aber der hat die Telefonnummer gewechselt und ist auch sonst abgetaucht. Eine unbekannte Sanitärfirma für die Lösung des Problems zu begeistern versuche ich gar nicht erst. Im Jahr 2017 können sich Handwerker in Frankfurt am Main aussuchen, wen sie als Kunden nehmen möchten und sie sind wählerisch. Mit meiner unerquicklichen Reparatur brauche ich mich da gar nicht erst bewerben. Der italienische Hersteller des Hauswasserwerks reagiert nicht auf E-Mails. Per Telefon versuche ich es nicht, weil ich kein Italienisch spreche. Irgendwann bin ich bereit, für knappe 2.000 Euro ein neues Wasserwerk installieren zu lassen, nur damit das Problem gelöst ist. Dieses Mal bestehe ich auf einem deutschen Fabrikat, damit ich wenigstens Kontakt aufnehmen kann, falls es nötig ist. An die Sanitärfirma komme ich auf Empfehlung eines anderen Handwerkers.
Das deutsche Wasserwerk tut klaglos seinen Dienst. Als schöner Nebeneffekt verschwinden die Schmutzringe in den Toiletten auf Höhe des Wasserspiegels. Das war also gar kein Dreck aus dem Regenwasser, den wir da jahrelang weggeschrubbt haben, sondern Rost aus der korrodierten italienischen Pumpe.
Nach einem Jahr macht die Pumpe grässliche Geräusche. Ich rufe den Kundendienst an, der umgehend einen freundlichen Techniker schickt. Der diagnostiziert einen defekten Füllstandsmesser im Wasserspeicher und tauscht ihn kostenlos aus.
2020, zwei Jahre nach der ersten Reparatur, macht die Pumpe wieder grässliche Geräusche. Der Kundendienst schickt einen Techniker, es ist derselbe wie beim letzten Mal und auch das Problem ist das gleiche. Der Füllstandsmesser wird wieder kostenlos ausgetauscht. Sollte er erneut kaputtgehen, bekäme ich ein Upgrade auf das nächstbessere Modell, verspricht der Techniker.
Im Frühling 2021 hoffe ich ein ganz kleines bisschen, dass der Sensor wieder schwächelt; ich hätte sehr gerne einen Premium-Füllstandsmesser.
Wenn es regnet, dann stelle ich mir vor, dass statt der Wassertropfen Geldstücke in die Wassertanks fließen. Sehr kleine Geldstücke, denn die Gesamtkosten für Tanks, Wasserleitungen, Installationsarbeiten und zwei Hauswasserwerke summieren sich auf mehrere Tausend Euro. Dafür kann man in Frankfurt am Main bei einem Wasserpreis von ca. 3,50 Euro pro Kubikmeter sehr viel Wasser kaufen. Wie viel Regenwasser wir sammeln, wird nicht gemessen. Deshalb kann ich nicht ausrechnen, wie lange es dauert, bis sich die Regenwassernutzung amortisiert; vermutlich sehr lange. Das Gefühl, kein Trinkwasser zu verschwenden, ist aber unbezahlbar.
Wenn die Folgen des Klimawandels weiter spürbar werden, wird aber auch der Preis für Wasser irgendwann steigen. Dann werde ich reich mit dem Geld, das ich bei jeder Maschine Wäsche spare!
(Marlene Etschmann)
Neue Wasserwerke: http://www.kuchenbaum.net/index.php/project/wasserwerke/
Bauturbo, B2, Wasserwerk und mehr ...
(M)ein Protokoll der Stadtratssitzung vom 26.01.2026:
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
Der Erste Bürgermeister eröffnet die Sitzung und begrüßt alle Anwesenden. Es wurde form- und fristgerecht geladen. Der Stadtrat ist beschlussfähig.
Es gibt drei Anträge. Der Antrag zum Thema B2 wird bei TOP 9 behandelt. Auch der Antrag zum Bauturbo wird beim TOP behandelt. Und einen Eilantrag zum Thema Seeanbindung, der aus Sicht des Ersten Bürgermeisters nicht eilbedürftig ist. Der Erste Bürgermeister wird über das Thema Seeanbindung nicht öffentlich noch berichten.
Frau Henniger (FDP): Sie sieht schon die Eilbedürftigkeit.
Herr Jägerhuber (CSU): Er hätte den Antrag gerne vorab gelesen.
Der TOP zum Haushalt wird vertagt.
Frau Pfister (BMS): Sie fragt nach dem TOP 14. Da ist doch alles öffentlich.
Herr Janik: Es geht um den Bayerischen Hof. Nicht alle Vertragsdetails standen in der Zeitung.
Er wird öffentlich behandelt, nicht öffentliche Details dürfen dann aber nicht diskutiert werden.
TOP 2 Bürger fragen
Herr n. n.: Es geht um den Gully in der Andechser Straße. Er wird nach starken Regen nicht gereinigt. Er referiert über Kosten und Zuständigkeiten und die Verkehrssicherheit.
Herr Janik: Die Sink-Kästen werden in festen Zyklen von einer externen Firma gereinigt. Wenn der Stadt Bescheid gegeben wird, kann die auch zusätzlich ausrücken.
Herr n. n.: 2015 wurde der Weiher in Wangen zu günstig verkauft. Er sieht den Verkauf des Bayerischen Hofs mehr als kritisch und sieht einen Schaden für die Stadt und das Land Bayern. Wie wurde das beschlossen. Er hätte gerne die Namen der dafür stimmenden Stadträte. ...
(Anm. d. Verf.: Jetzt breche ich ab. Ein langer Vortrag ohne Frage. Das ich eindeutig ein Missbrauch des Tagesordnungspunktes.)
Herr Janik: Er hat eine gänzlich andere Ansicht. Details gibt es bei TOP 12.
Herr n.n.: Vor einem Jahr hat er gefragt, warum es eine Servicegebühr für den App-Betreiber gibt.
Herr Beck: Das ist vertraglich so vereinbart. Alle externen Parking-App-Betreiber haben dieses Geschäftsmodell.
Herr n.n.: Gab es im Januar den avisierten runden Tisch mit der Bahn?
Herr Janik: Nein, er ist für Mai/Juni avisiert.
Herr n.n.: Er fragt den Ersten Bürgermeister nach einer Vorstellung der Anwaltskosten im Falle einer Klage der Bahn.
Herr Janik: Er hat da eine Vorstellung gemäß RVG.
Herr n.n.: Er fragt nach dem Kreisverkehr in Wangen.
Herr Janik: Er wird den aktuellen Stand eine Mitteilung schicken.
TOP 3 Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus vorangegangenen Sitzungen
Die nicht öffentlich gefassten Beschlüsse können später in der offiziellen Niederschrift dieser Sitzung unter stadtrat-starnberg.de nachgelesen werden.
TOP 4 Wirtschafts- und Finanzplan 2026 des Wasserwerkes Starnberg
(Quelle: Beschlussvorlagen der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Der Wirtschaftsplan ist für das Jahr 2026 aufgestellt worden. Gemäß § 13 der Eigenbetriebsverordnung besteht dieser aus dem Wirtschafts- und Finanzplan und ist vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres vorzulegen.
...
Der vorliegende Erfolgsplan schließt wie folgt ab:
Im Erfolgsplan mit Erträgen von: 2.837.989 € und Aufwendungen von: 4.109.695 € sowie Zinsen und Steuern von (-): 18.642 € Verbleibender Jahresfehlbetrag (-): 1.290.348 €
Der Vermögensplan für das Wirtschaftsjahr 2026 sieht Einnahmen i. H. v. 1.851.593 € vor. Diesen stehen Ausgaben in gleicher Höhe gegenüber.
Die wesentlichen Investitionen im Wirtschaftsjahr 2026 sind:
Ortsnetz und Hausanschlusserweiterungen (Jahresvertrag)
Neuanschaffung ERP-System und Neuanschaffung von Software
Einführung und Einbau moderner Messeinrichtungen
Erschließung Neubaugebiete (z.B. Hadorf-Nord, Spatzenhof, Moosaik, Erweiterung Gewerbegebiet Schmalzhof)
Errichtung von zwei Trinkwasserbrunnen
Nachuntersuchung Grundwassererkundung Wangen
Errichtung von PV-Anlagen
Kauf eines mobilen Ersatzstromaggregates, Nachrüstung externer Einspeisungen & Bau einer Garage
Prüfung, Planung & Umbau Wasserverteilung Brunnen Mamhofen ggf. Einbau einer UV-Anlage
Die wesentlichen Unterhaltsaufwendungen im Wirtschaftsjahr 2026 sind:
Sanierung der Brunnenleitung Schorn von Brunnen Schorn bis Gewerbegebiet Schorn ca. 1 km
Auswechseln von Schieberkreuzen und sonstige kleinere Hauptleitungserneuerungen
Sanierung der Trinkwasserortsnetzleitung Hochzone inkl. der Schieberkreuze & Hydranten sowie der
Grundstücksanschlussleitungen in der Josef-Fischhaber-Straße zwischen der Lenbachstraße und der
Hanfelder Straße im Zuge von Straßen- und Kanalbau
Sonstige Sanierungsmaßnahmen über Jahresvertrag
Umlegemaßnahmen der Wasserleitung im Almeidaweg wegen Dükerbau B2 für Tunnelbaumaßnahme
Leitungssanierungen Münchner Straße B2 zwischen der Hanfelderstraße und der Ferdinand-Maria-Straße
Der nach § 17 der EBV vorgeschriebene fünfjährige Finanzplan zeigt die voraussichtlichen Entwicklungen der Einnahmen und Ausgaben auf. Er muss jährlich berichtigt und fortgeschrieben werden.
Entwicklung und Umsatzerlöse:
Dem Wirtschafts- und Finanzplan 2026 ist ein Wasserverkauf von 1.500.000 m³ (an Endverbraucher) zugrunde gelegt. Zusätzlich werden von der Wassergewinnung Vierseenland gKU mindestens 200.000 m³ Wasser aus dem Gewinnungsgebiet Mamhofen abgenommen.
Entwicklung der verfügbaren Mittel:
Die verfügbaren Mittel setzen sich im Wesentlichen aus dem Cash-flow, den Anschlussbeiträgen und Hausanschlusskostenersatz zusammen. Eine zusätzliche Darlehensaufnahme ist voraussichtlich nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag
Der Wirtschafts- und Finanzplan wird in der vorliegenden Fassung beschlossen. Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Wasserwerk Starnberg für das Wirtschaftsjahr 2026 wird wie folgt festgesetzt:
Im Erfolgsplan mit Erträgen von: 2.837.989 € und Aufwendungen von: 4.109.695 € sowie Zinsen und Steuern von (-): 18.642 € Verbleibender Jahresfehlbetrag (-): 1.290.348 €
Der Vermögensplan für das Wirtschaftsjahr 2026 sieht Einnahmen i. H. v. 1.851.593 € vor. Diesen stehen Ausgaben in gleicher Höhe gegenüber. Der Finanzplan 2026, der jährlich fortgeschrieben wird, wird in den Einnahmen und Ausgaben, wie vorgelegt, festgesetzt.
angenommen: einstimmig
TOP 5 Haushaltssatzung und Haushalt 2026 und Finanzplanung 2027 - 2029
(Quelle: Beschlussvorlagen der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
vertagt
TOP 6 Jahresrechnung 2024; örtliche Rechnungsprüfung, Ergebnisausstellung und Entlastung
(Quelle: Beschlussvorlagen der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Die Vorlage der Jahresrechnung 2024 erfolgte in der Stadtratssitzung am 26.05.2025. Die Prüfung der Jahresrechnung durch den Rechnungsprüfungsausschuss gemäß Art. 103 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 GO (örtliche Prüfung) erfolgte in neun nichtöffentlichen Sitzungen, die am 13.12.2024, 09.05., 23.05., 18.07., 19.09., 10.10., 31.10., 21.11. und 28.11.2025 stattfanden. ...
Es wurden die Themenbereiche Städt. Kindergarten und Hort am Hirschanger, Maschinen- und Fuhrparkmanagement des Betriebshofes, Feuerwehr, Liegenschaften und Pacht, Eigenbetrieb Wasserwerk, Mahn- und Rechnungswesen sowie Rechnungsfaktorierung, Umsetzung der vom Stadtrat beschlossenen Empfehlungen aus früheren Prüfungen, Verpachtung weiterer Grün- und Ackerflächen, sowie Reinigungsmittel und Sportverträge geprüft.
...
Frau Fränkel als Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses referiert über die Ergebnisse.
Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat, folgende Beschlüsse zu fassen:
1. Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat, das Ergebnis der Jahresrechnung 2024 mit 100.678.248,60 EUR festzustellen.
angenommen: einstimmig
2. Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat, Erstem Bürgermeister Patrick Janik die Entlastung für das Haushaltsjahr 2024 zu erteilen.
3. Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die einzelnen Beschlüsse zu fassen:
1. Prüfungsbereich Städt. Kindergarten und Städt. Hort Hirschanger
Der Verwaltung wird empfohlen, die Kosten für die Brand- und Rauchmelder in den beiden Einrichtungen zu überprüfen und eventuell neue Gesamtverträge zu erarbeiten. Die Kellerräume im Hort sollen täglich zur Minimierung des Kellergeruchs gelüftet werden. Es ist erforderlich, den Keller zu entrümpeln.
2. Betriebshof
Der Stadtverwaltung wird empfohlen mit der Leitung des Betriebshofes weiter an der Optimierung des Hausmeisterpools zu arbeiten z. B. Prüfbücher zu erstellen. Die Fahrtenrouten der Hausmeister könnten mit KI verbessert werden. (Verlag: Kommunal – „KI strategisch nutzen“) Die Stadtratsbeschlüsse, Erstellung eines Mähplanes und die Reduzierung der Wechselflorabepflanzung sind unbedingt umzusetzen. Es wird empfohlen weiter an der Auslastung und der Wirtschaftlichkeit des Maschinen- und Fuhrparks zu arbeiten. Die Verwaltung wird beauftragt, die Verrechnungssätze des Betriebshofes neu aufzustellen. Es soll ein umfassender Servicekatalog zur Verrechnung (intern und extern) erstellt werden. Der Bestand der Maschinen, Werkzeuge und Verbrauchsmaterialien ist mind. einmal pro Jahr zu überprüfen und zu aktualisieren
3. Feuerwehr
Der Stadtverwaltung wird empfohlen, dass alle Feuerwehren der Stadt eine übersichtliche differenzierte Inventur durchzuführen haben, um Klarheit zu schaffen, wer was hat und wie groß der Bestand in den Kleiderkammern ist. Auch muss festgelegt werden, wer welche Dienstkleidung und Schutzkleidung wann bekommt. Die Buchungstexte bei den einzelnen Haushaltstellen müssen in Zukunft klarer formuliert werden, um nachzuvollziehen für was Geld ausgegeben wurde. Aus den Rechnungen des Betriebshofs muss ersichtlich sein, welche Leistung für die einzelnen Ortsteil Feuerwehren erbracht wurden.
4. Liegenschaften und Pacht
Der Stadtverwaltung wird dringend empfohlen, dass bis zum nächsten Jahr alle Pachtverträge indexiert sind und bei den Grundstücken mit einer kostenlosen Pflegeübernahme neue Pachtverträge abgeschlossen werden, damit rechtliche Klarheiten geschaffen werden. Der Stadtverwaltung wird dringend empfohlen, die Pachtverträge der Bootshütten, wie im Haupt- und Finanzausschuss beschlossen, zu kündigen und neue Pachtverträge abzuschließen. Falls Pächter mit den neuen Pachtzinsen nicht ein verstanden sind, sind diese Bootshütten frei auszuschreiben. Der Stadtverwaltung wird empfohlen, den bereits gekündigten Pachtvertrag „...“ rechtlich weiter zu verfolgen und gegebenenfalls eine Räumungsklage auszusprechen. Es ist zu empfehlen, dass eine vollständige Liste der städt. Liegenschaften erstellt wird, auch mit den nicht vermieteten Objekten, damit Klarheit über die Besitzverhältnisse besteht. Der Stadtverwaltung wird empfohlen ein IT-Programm für die Abrechnung der Nebenkosten anzuschaffen zur Entlastung der Mitarbeiter und um wirtschaftlich zu handeln.
5. Wasserwerk und Müllgebühren
5.1 Wasserwerk: Die Jahresabrechnung der Nebenkosten für die Wohnung soll früher erstellt werden - spätestens im November eines Jahres.
5.2 Müllgebühren: Der Verwaltung wird empfohlen, sich von AWISTA in Bezug auf Mindestanforderungen an Mülltonnen beraten zu lassen. Die Schulen sollen Schulprojekte zur Vermeidung und Trennung von Müll einführen. Für alle gilt: Es soll ein stärkeres Bewusstsein zur Müllvermeidung und -trennung geschaffen werden. Die Verwaltung hat hierzu ein Konzept zu erarbeiten.
6. Mahnwesen, Rechnungswesen, Rechnungsfakturierung
Der Verwaltung wird empfohlen, das Mahnwesen weiter mit Nachdruck zu verfolgen und die entsprechenden Ausstände beizutreiben. Hierzu kann ein Tool für die Finanzsoftware hilfreich sein. Es muss erreicht werden, dass ausnahmslos alle Rechnungen im System (CIP) erfasst werden, damit die Rechnungskontrolle automatisiert durchgeführt wird.
7. Umsetzung der Stadtratsbeschlüsse der letzten Jahre und Verpachtung weiterer Grün- und Ackerflächen
7.1 Die Stadtverwaltung muss veranlassen, dass die bereits getroffenen Beschlüsse des Stadtrates im Bereich der Rechnungsprüfung auch umgesetzt werden.
7.2 Insgesamt wird vom RPA festgestellt, dass die Verwaltung die Bearbeitung der Überprüfung der Grundstücke fortführen muss. Die Verwaltung wird beauftragt, den Pächter des Grundstückes mit der Fl-Nr. 12/44 darauf hinzuweisen, dass dieser den vertraglichen Verpflichtungen nach zu kommen hat. Die Verwaltung prüft die vertragliche Bestimmung bzgl. der Nutzung der öffentlichen Toilette und der angrenzenden Flächen des „Weißen Gartens/Undosa“. Der nachfolgende RPA soll die Pachtgrundstücke/Verpachtung weiter prüfen.
8. Reinigungsmittel und Sportverträge
8.1. Reinigungsmittel: Der Stadtverwaltung wird empfohlen die Sammelbestellung von Reinigungsmitteln weiter zuführen unter der Regie des Betriebshofes/Hausmeister. Sammelbestellungen müssen rechtzeitig gemeldet werden, damit Extrabeschaffungen und somit Extrafahrten vermieden werden. Sonderwünsche müssen eingeschränkt und begründet werden. Ziel in Starnberg ist eine zentrale Beschaffung. Alle Einrichtungen, die Reinigungsmittel brauchen, haben sich dieser Beschaffung anzuschließen.
8.2. Sportverträge SV Söcking und SV Wangen: Der Stadtverwaltung wird empfohlen, alle Verträge gründlich zu prüfen, dabei sollte neben der aktuellen Rechtsprechung auch die wirtschaftliche Situation der Vertragspartner berücksichtigt werde. Eventuell müssen neue Verträge erstellt werden. Der Stadtverwaltung wird empfohlen, dass die Rechte und Pflichten der einzelnen Vertragspartner differenziert und transparent aufgelistet werden müssen, damit jeder weiß, wofür er zuständig und verantwortlich ist. Bei einem Antrag auf Betriebskostenzuschuss ist es erforderlich, dass der Verein der Stadtverwaltung alle Ausgaben, Einnahmen, Rücklagen und die gesamte Bilanz vorzulegen hat. In Verträgen zwischen Stadt und Vereinen sollten alle Sportvereine gleichbehandelt werden. Es bietet sich ein Mustervertrag an. Bei der Frage Sanierung oder Neubau der Mehrzweckhalle Wangen müssen die Laufzeit des Erbbaurechts und die zukünftigen Rechte und Verpflichtungen des Vereins, sowie die Grundstücksgrenzen berücksichtigt werden. Der Verwaltung wird empfohlen die Verträge mit den Sportvereinen zu standardisieren, damit die Gleichbehandlung gewährleistet werden kann.
4. Der Ausschuss empfiehlt dem zukünftigen Stadtrat folgende Prüfungsbereiche:
Weitere Überprüfung der Pachtgrundstücke
Gebührenordnung
Schlossberghalle
Beschlusslage
1. Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat, das Ergebnis der Jahresrechnung 2024 mit 100.678.248,60 EUR festzustellen.
angenommen: einstimmig
2. Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat, Erstem Bürgermeister Patrick Janik die Entlastung für das Haushaltsjahr 2024 zu erteilen.
angenommen: einstmmig
3. Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die oben genannten Beschlüsse zu fassen.
Finanzielle Auswirkungen
Die entstehenden finanziellen Auswirkungen werden in den Einzelbeschlüssen bei Durchführung der jeweiligen Maßnahme dargestellt.
Beschlussvorschlag
1. Der Stadtrat stellt das Ergebnis der Jahresrechnung 2024 mit 100.678.248,60 EUR fest.
2. Der Stadtrat erteilt dem Erstem Bürgermeister Patrick Janik die Entlastung für das Haushaltsjahr 2024.
3. Der Stadtrat empfiehlt der Verwaltung folgende Maßnahmen zu vollziehen:
1. Prüfungsbereich Städt. Kindergarten und Städt. Hort Hirschanger
Der Verwaltung wird empfohlen, die Kosten für die Brand- und Rauchmelder in den beiden Einrichtungen zu überprüfen und eventuell neue Gesamtverträge zu erarbeiten. Die Kellerräume im Hort sollen täglich zur Minimierung des Kellergeruchs gelüftet werden. Es ist erforderlich, den Keller zu entrümpeln.
2. Betriebshof
Der Stadtverwaltung wird empfohlen mit der Leitung des Betriebshofes weiter an der Optimierung des Hausmeisterpools zu arbeiten z.B. Prüfbücher zu erstellen. Die Fahrtenrouten der Hausmeister könnten mit KI verbessert werden. (Verlag: Kommunal – „KI strategisch nutzen“) Die Stadtratsbeschlüsse, Erstellung eines Mähplanes und die Reduzierung der Wechselflorabepflanzung sind unbedingt umzusetzen. Es wird empfohlen weiter an der Auslastung und der Wirtschaftlichkeit des Maschinen- und Fuhrparks zu arbeiten. Die Verwaltung wird beauftragt, die Verrechnungssätze des Betriebshofes neu aufzustellen. Es soll ein umfassender Servicekatalog zur Verrechnung (intern und extern) erstellt werden. Der Bestand der Maschinen, Werkzeuge und Verbrauchsmaterialien ist mind. einmal pro Jahr zu überprüfen und zu aktualisieren
3. Feuerwehr
Der Stadtverwaltung wird empfohlen, dass alle Feuerwehren der Stadt eine übersichtliche differenzierte Inventur durchzuführen haben, um Klarheit zu schaffen, wer was hat und wie groß der Bestand in den Kleiderkammern ist. Auch muss festgelegt werden, wer welche Dienstkleidung und Schutzkleidung wann bekommt. Die Buchungstexte bei den einzelnen Haushaltstellen müssen in Zukunft klarer formuliert werden, um nachzuvollziehen für was Geld ausgegeben wurde. Aus den Rechnungen des Betriebshofs muss ersichtlich sein, welche Leistung für die einzelnen Ortsteil Feuerwehren erbracht wurden.
4. Liegenschaften und Pacht
Der Stadtverwaltung wird dringend empfohlen, dass bis zum nächsten Jahr alle Pachtverträge indexiert sind und bei den Grundstücken mit einer kostenlosen Pflegeübernahme neue Pachtverträge abgeschlossen werden, damit rechtliche Klarheiten geschaffen werden. Der Stadtverwaltung wird dringend empfohlen, die Pachtverträge der Bootshütten, wie im Haupt- und Finanzausschuss beschlossen, zu kündigen und neue Pachtverträge abzuschließen. Falls Pächter mit den neuen Pachtzinsen nicht ein verstanden sind, sind diese Bootshütten frei auszuschreiben. Der Stadtverwaltung wird empfohlen, den bereits gekündigten Pachtvertrag „...“ rechtlich weiter zu verfolgen und gegebenenfalls eine Räumungsklage auszusprechen. Es ist zu empfehlen, dass eine vollständige Liste der städt. Liegenschaften erstellt wird, auch mit den nicht vermieteten Objekten, damit Klarheit über die Besitzverhältnisse besteht. Der Stadtverwaltung wird empfohlen ein IT-Programm für die Abrechnung der Nebenkosten anzuschaffen zur Entlastung der Mitarbeiter und um wirtschaftlich zu handeln.
5. Wasserwerk und Müllgebühren
5.1 Wasserwerk: Die Jahresabrechnung der Nebenkosten für die Wohnung soll früher erstellt werden. Spätestens im November eines Jahres.
5.2 Müllgebühren: Der Verwaltung wird empfohlen, sich von AWISTA in Bezug auf Mindestanforderungen an Mülltonnen beraten zu lassen. Die Schulen sollen Schulprojekte zur Vermeidung und Trennung von Müll einführen. Für alle gilt: Es soll ein stärkeres Bewusstsein zur Müllvermeidung und -trennung geschaffen werden. Die Verwaltung hat hierzu ein Konzept zu erarbeiten.
6. Mahnwesen, Rechnungswesen, Rechnungsfakturierung
Der Verwaltung wird empfohlen, das Mahnwesen weiter mit Nachdruck zu verfolgen und die entsprechenden Ausstände beizutreiben. Hierzu kann ein Tool für die Finanzsoftware hilfreich sein. Es muss erreicht werden, dass ausnahmslos alle Rechnungen im System (CIP) erfasst werden, damit die Rechnungskontrolle automatisiert durchgeführt wird.
7. Umsetzung der Stadtratsbeschlüsse der letzten Jahre und Verpachtung weiterer Grün- und Ackerflächen
7.1 Die Stadtverwaltung muss veranlassen, dass die bereits getroffenen Beschlüsse des Stadtrates im Bereich der Rechnungsprüfung auch umgesetzt werden.
7.2 Insgesamt wird vom RPA festgestellt, dass die Verwaltung die Bearbeitung der Überprüfung der Grundstücke fortführen muss. Die Verwaltung wird beauftragt, den Pächter des Grundstückes mit der Fl-Nr. 12/44 darauf hinzuweisen, dass dieser den vertraglichen Verpflichtungen nach zu kommen hat. Die Verwaltung prüft die vertragliche Bestimmung bzgl. der Nutzung der öffentlichen Toilette und der angrenzenden Flächen des „Weißen Gartens/Undosa“ Der nachfolgende RPA soll die Pachtgrundstücke/Verpachtung weiter prüfen.
8. Reinigungsmittel und Sportverträge
8.1. Reinigungsmittel: Der Stadtverwaltung wird empfohlen die Sammelbestellung von Reinigungsmitteln weiter zuführen unter der Regie des Betriebshofes/Hausmeister. Sammelbestellungen müssen rechtzeitig gemeldet werden, damit Extrabeschaffungen und somit Extrafahrten vermieden werden. Sonderwünsche müssen eingeschränkt und begründet werden. Ziel in Starnberg ist eine zentrale Beschaffung. Alle Einrichtungen, die Reinigungsmittel brauchen, haben sich dieser Beschaffung anzuschließen.
8.2. Sportverträge SV Söcking und SV Wangen: Der Stadtverwaltung wird empfohlen, alle Verträge gründlich zu prüfen, dabei sollte neben der aktuellen Rechtsprechung auch die wirtschaftliche Situation der Vertragspartner berücksichtigt werde. Eventuell müssen neue Verträge erstellt werden. Der Stadtverwaltung wird empfohlen, dass die Rechte und Pflichten der einzelnen Vertragspartner differenziert und transparent aufgelistet werden müssen, damit jeder weiß, wofür er zuständig und verantwortlich ist. Bei einem Antrag auf Betriebskostenzuschuss ist es erforderlich, dass der Verein der Stadtverwaltung alle Ausgaben, Einnahmen, Rücklagen und die gesamte Bilanz vorzulegen hat. In Verträgen zwischen Stadt und Vereinen sollten alle Sportvereine gleichbehandelt werden. Es bietet sich ein Mustervertrag an. Bei der Frage Sanierung oder Neubau der Mehrzweckhalle Wangen müssen die Laufzeit des Erbbaurechts und die zukünftigen Rechte und Verpflichtungen des Vereins, sowie die Grundstücksgrenzen berücksichtigt werden. Der Verwaltung wird empfohlen die Verträge mit den Sportvereinen zu standardisieren, damit die Gleichbehandlung gewährleistet werden kann
angenommen: einstimmig
TOP 7 Fortschreibung des Regionalplans München (RP 14); 26. Änderung; Beteiligungsverfahren gemäß Art. 16 BayLplG i.V.m. § 9 ROG
(Quelle: Beschlussvorlagen der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Die Verwaltung wird mit Schreiben vom 15.12.25 im Rahmen des entsprechende Beteiligungsverfahren gemäß Art. 16 BayLplG i.V.m. § 9 ROG um Stellungnahme gebeten.
Gegenstand des zweiten Beteiligungsverfahrens sind die Änderungen, die sich nach der Durchführung des ersten Beteiligungsverfahrens (07. Januar bis 31. März 2025) ergeben haben. Gemäß Art. 16. Abs. 6 Satz 3 BayLplG können Stellungnahmen nur zu den Änderungen abgegeben werden.
Das Landratsamt Starnberg teilte am 19.12.2025 mit, dass aus dessen Sicht keine weitere Stellungnahme veranlasst wäre.
Im Fortschreibungsentwurf, für den der Regionale Planungsverband am 02.12.2025 die Einleitung eines zweiten Beteiligungsverfahrens beschlossen hat, wurden die Anregung der Stadt Starnberg, die im sachlichen Teilflächennutzungsplans "Windkraft" als 45. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Starnberg dargestellten Flächen als Vorranggebiete zu übernehmen, nicht übernommen. Als Begründung wird dargelegt, dass sich aufgrund entgegenstehender Belange der zivilen Flugsicherung eine Festlegung als Vorranggebiet Windenergie regionalplanerisch nicht begründen lässt. Im Stadtgebiet der Stadt Starnberg sind keine Vorranggebiete in der 26. Fortschreibung des Regionalplans vorgesehen.
Beschlusslage
Der Stadtrat der Stadt Starnberg beschloss am 31.03.2025 zum Entwurf der 26. Änderung des Regionalplanes folgende Stellungnahme abzugeben:
Die räumliche Konzeption der Nutzung von Windenergieanlagen zur regenerativen Energiegewinnung in der 26. Änderung des Regionalplanes wird seitens der Stadt Starnberg grundsätzlich begrüßt. Hinsichtlich der abweichenden Darstellung in der 26. Änderung des Regionalplanes schließt sich die Stadt Starnberg der Stellungnahme des Landkreises Starnberg an und regt an, die im sachlichen Teilflächennutzungsplans "Windkraft" als 45. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Starnberg dargestellten Flächen als Vorranggebiete zu übernehmen.
Finanzielle Auswirkungen
Keine
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat der Stadt Starnberg nimmt den Entwurf der 26. Änderung des Regionalplanes vom 02.12.2025 zur Kenntnis und sieht sich zu keiner weiteren Stellungnahme veranlasst.
angenommen: einstimmig
TOP 8 Novellierung des BauGB infolge des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (sog. Bauturbo); Darstellung der Änderungen sowie der Handlungserfordernisse für die Stadt Starnberg
(Quelle: Beschlussvorlagen der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
1. Allgemein
Seit dem 30.10.2025 ist das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung in Kraft. Die Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) soll dazu beitragen, die angespannte Situation auf dem Wohnungsmarkt, insbesondere in Ballungsräumen zu entschärfen. Diese hat sich im Laufe der letzten Jahre bedingt durch die Preisspirale im Wohnungsbau, die Änderung des Zinsniveaus für Baudarlehen und die explosive Bodenwertsteigerung extrem zugespitzt. Ziel der Gesetzesänderung ist, das Preisniveau beim Bau und bei der Wohnungsmiete dämpfend zu beeinflussen.
Hohe Mieten sind zum einen Resultat des begrenzten Wohnungsangebotes und zum anderen, insbesondere bei neuen Projektentwicklungen, Folge der hohen Baukosten und Grundstückspreise. Die Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens hat nur geringe Auswirkungen auf die Preisbildung.
Entscheidender hierbei sind die außerordentlich hohen Baustandards, die von allen am Bau Beteiligten aus haftungsrechtlichen Gründen einzuhalten sind. Weitere Preistreiber sind die gesetzlichen Anforderungen aus dem Fachplanungsrecht, insbesondere aus dem Natur-, Immissions-, Boden-, Gewässer und Denkmalschutz. Die Zersplitterung der behördlichen Zuständigkeiten, welche nach wie vor besteht, ist ein weiterer Grund für z.T. extrem zeitaufwendige Genehmigungsverfahren.
Selbst wenn die neuen gesetzlichen Möglichkeiten großzügig anwendet werden, ist jeder Antragsteller verpflichtet, alle weiteren öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Für private Antragsteller, Projektentwickler und Unternehmer ist dies mit hohem Aufwand verbunden. Der Koordinationsaufwand sämtlicher relevanter Fachbehörden ist für Private oftmals überfordernd.
Damit die Gesetzesänderung Wirkung entfalten kann, empfiehlt die Verwaltung die Anwendung für Wohnungsbauvorhaben, die darauf ausgerichtet sind, eine nennenswerte und schnelle Verbesserung des Wohnungsangebotes zu bewirken. Da der "Bauturbo" eine Verfahrensbeschleunigung bewirken soll, wäre es kontraproduktiv, wenn dieser auf Vorhaben angewendet würde, die trotz gemeindlicher Zustimmung im Behördendschungel der Fachbehörden stecken bleiben.
Die gesetzlichen Änderungen sind sehr weitreichend. Im Sinne einer effizienten Verwaltung und eines transparenten Vollzugs wird empfohlen, politische Richtlinien zu beschließen. Insbesondere sollten offensichtliche Kollisionen mit Fachplanungsrecht und daraus resultierende aufwendige Prüf- und Abstimmungsvorgänge vermieden werden, da diese der erwünschten Beschleunigung und Effizienz entgegenstehen.
2. Änderungen im Baugesetzbuch (BauGB)
Im nachfolgenden sind folgende wesentliche Änderungen zu nennen:
• Erweiterte Befreiungsmöglichkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans für Wohnbauvorhaben, § 31 Abs. 3 BauGB (kein Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt mehr erforderlich, folglich auch keine befristet, an die Geltung der Verordnung geknüpfte Anwendungsmöglichkeit mehr).
• Abweichung vom Erfordernis des Einfügens bei Wohnbauvorhaben, § 34 Abs. 3a BauGB (erweitert) und § 34 Abs. 3b BauGB (neu). Dies gilt auch hinsichtlich der Art der Nutzung.
• Befristete Abweichungsregelung von allen Vorschriften des BauGB für den Wohnungsbau (sogenannter „Bauturbo“) bis zum 31.12.2030, § 246e BauGB.
• Einvernehmensfiktion von 2 Monaten nach § 36 gilt nur für Vorhaben, die auf § 31 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 1, 2 und 3a sowie § 35 BauGB fußen. Verlängerte Frist für die gemeindliche Zustimmung im Falle einer Anwendung des § 31 Abs. 3, § 34 Abs. 3b sowie § 246e BauGB von 3 Monaten, ggf. Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und dann 4-Monats-Frist, § 36a BauGB.
• Neue Belange zu Bestands- und Erweiterungsinteressen von Wirtschaft und Mobilität gerade bei Lärmschutzkonflikten, § 9 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 9 BauGB.
• Beschränkte Lösung von Gewerbelärmproblematik in Bauleitplanverfahren durch Festsetzungsmöglichkeit von Lärmkontingenten und Emissionsgrenzwerten, § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a), § 216a BauGB.
• Neue Privilegierung für Vorhaben der Landesverteidigung, § 37 Abs. 2, § 37a BauGB: Zuständig für die Genehmigung ist die höhere Verwaltungsbehörde im Einvernehmen mit Gemeinde oder Entscheidung durch Bundesministerium der Verteidigung im Benehmen mit der Staatsregierung.
• Verlängerung der Fristen für erweitertes Vorkaufsrecht und Umwidmungssperre bis 31.12.2030, §§ 201a und § 250 BauGB.
3. Empfehlung für Richtlinien als Anwendungsvoraussetzung (Befreiungs- / Abweichungstatbestände)
a) Anwendungsempfehlung
• Zuvorderst zur Schaffung von Geschosswohnungsbau zu Mietzwecken und / oder zur Herbeiführung einer effizienteren Nutzung vorhandenen Gebäudebestands oder einer effizienteren und bodenschonenden Nutzung von nicht ausgenutztem Bauland. Dies unter der Voraussetzung, dass für die durch die Zustimmung der Stadt zusätzlich entstehenden Wohnungen vertragliche Bindungen zur Preisdämpfung und / oder Belegungsrechte in einem städtebaulichen Vertrag gesichert werden.
• Für Vorhaben, die zu zusätzlichen eigenständigen Wohnungen führen oder für Vorhaben, die zu einer Mehrung der Wohnfläche führen, die den besonderen Bedürfnissen von Familien dienen. (Aus- / Anbau z.B. für heranwachsende Kinder, pflegebedürftige oder für die Kinderversorgung eintretende Großeltern oder für familienfremdes Pflege- oder Betreuungspersonal)
• Anreizschaffung (Presse, Homepage) für bislang unbebaute, aber nach § 30 Abs. 1 und 3 oder nach § 34 BauGB bebaubare Grundstücke zwecks Aktivierung bestehender Baulandreserven (Innenentwicklung).
b) Zurückhaltung in der Anwendung sollte bei offensichtlichen Kollisionen mit bestehendem Fachplanungsrecht bestehen:
• Keine Abweichung von Zielen der Raumordnung möglich, da § 4 ROG unverändert gilt.
• Kein „klassisches“ Wohnen in Gewerbe-, Industrie- und in vergleichbaren „vorbelasteten“ Gebieten > Verhinderung des Verlusts von Wirtschaftsflächen sowie der Herbeiführung unkalkulierbarer Nutzungskonflikte. (Ausnahme: Projekt Moosaik – beabsichtigte und langfristig geordnete städtebauliche Entwicklung)
• Keine Anwendung im „klassischen“, also abgelegenen Außenbereich, maximal moderate Siedlungsarrondierungen auf bereits im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen (ggf. vorausgehende FNP-Änderung hierfür); Ermöglichung der Bebauung von im Innenbereich gelegenen Außenbereichsflächen; Landschaftsschutzgebiete sind tabu, außer mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde.
• Keine Anwendung, wenn andernfalls eine perspektivische städtebauliche Entwicklung dauerhaft ausgeschlossen oder erschwert wird, weil z.B. (hinterliegende) Grundstücke nicht mehr erreicht werden können oder Immissionsprobleme durch darauffolgende Erschließungen entstehen.
• Keine Anwendung, wenn durch ein Vorhaben eine völlige Veränderung eines Quartierscharakters und dessen sozialer Ausgewogenheit zu befürchten ist (z.B. Blumensiedlung, sonstige Ein- und Zweifamilienhausgebiete) oder städtebauliche Fehlentwicklungen (z.B. Immissionsschutz) ausgelöst werden.
• Keine Anwendung, wenn durch ein Vorhaben der vorbeugende Brandschutz oder erforderliche Rettungswege beeinträchtigt werden oder nicht gewährleistet sind.
c) Anwendungsvoraussetzungen
• Bei erforderlicher öffentlich-rechtlich gesicherter Erschließung ist der Abschluss eines Erschließungsvertrags notwendig, ggf. zudem eine Handhabung nach § 125 Abs. 2 BauGB.
• Alle Befreiungen / Abweichungen stehen im Ermessen der Stadt („kann“): Befreiungen nach § 31 Abs. 3 BauGB werden derzeit in der Regel nur erteilt, wenn sich der Antragsteller städtebaulichen Zielbindungen (vergünstigter Verkauf, Eigennutzung, vergünstigter Mietraum, Belegungsrecht der Stadt, Baupflicht, etc.) unterwirft. Dies sollte auch bei Fällen nach § 34 Abs. 3b und § 246e BauGB zur Bedingung gemacht werden.
• Der städtebauliche Vertrag muss rechtswirksam unterzeichnet sein bevor die Zustimmung zu Abweichungen nach § 34, Abs. 3b oder § 2246e erteilt wird. Das setzt voraus, dass der Antragsteller den unterzeichneten Vertrag mit dem Bauantrag einreicht.
4. Zuständigkeiten und Verwaltungseffizienz
In Folge dessen, dass vermutlich zahlreiche Betroffene Anträge unter Berufung auf die neue Rechtslage stellen werden, wie es bislang im Bebauungsplangebieten schon in Bezug auf § 31 Abs. 3 BauGB festzustellen war, sollte die Stadt Starnberg im Sinne eines effektiven Verwaltungshandelns im Weiteren die Zuständigkeiten und Abläufe durch Änderung der Geschäftsordnung neu regeln.
• Grundsätzliche besteht die Zuständigkeit des Stadtrats gemäß Art. 29 Gemeindeordnung (GO), Eine Übertragung an einen Ausschuss (Art. 32 Abs. 2 GO) oder an den Ersten Bürgermeister (Art. 37 Abs. 2 GO) ist möglich.
• Die Zuständigkeit für geringfügige Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB) und für geringfügige Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB) liegt nach derzeitiger Geschäftsordnung beim Ersten Bürgermeister, ansonsten beim Bauausschuss; Frist zur Einvernehmenserteilung: 2 Monate.
• Zur Neuordnung der Zuständigkeit ist ein Grundsatzbeschluss des Stadtrats für die Zustimmung nach § 36a BauGB erforderlich.
5. Vorschlag für Zuständigkeiten und Änderungen der Geschäftsordnung
• Bei Einhaltung der Richtlinien und keinem erheblichen Abweichungsumfang (zumindest bei Fällen nach § 34 Abs. 3b und § 31 Abs. 3 BauGB) oder bei Einhaltung der Richtlinien pauschal bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 > Delegation auf Ersten Bürgermeister. Fehlende Nachbarunterschrift ist kein Ko-Kriterium.
• Bei Einhaltung der Richtlinien und erheblichem planungsrechtlichem Abweichungsumfang > Zuständigkeit des Bauausschusses, ggfs. Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB.
• Ziel bzw. Regelfall soll vorherige Abklärung mittels informeller Anfrage sein (keine Fristgebundenheit) Antragsteller müssen bereits mit der informellen Anfrage eine Absichtserklärung zu städtebaulichen Zielbindungen (z.B. Baupflicht, vergünstigter Verkauf und Eigennutzung oder vergünstigte Vermietung, Erbringung des ökologischen Ausgleichs), zur Beibringung der notendigen fachgutachterlichen Stellungnahmen (insbesondere Immissionsschutz und SUP/UVP) sowie die Erklärungen der betroffenen Nachbarn abgeben (fehlende Nachbarunterschrift ist aber kein Ko-Kriterium) – Bauausschuss entscheidet in jedem Einzelfall, ob Verwaltung die betroffene Öffentlichkeit beteiligen soll. > Zuständigkeit beim Bauausschuss
• Sofern ein formeller Antrag der vorausgehenden informellen, positiv behandelten Anfrage entspricht oder hiervon allenfalls marginal abweicht und sofern der städtebauliche Vertrag geschlossen ist > Zustimmung zum formellen Antrag nach § 36a BauGB durch den Ersten Bürgermeister. Falls Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit erfolgte > Entscheidung durch den Ersten Bürgermeister, sofern keine wesentlichen Belange vorgebracht wurden, andernfalls Beschlussfassung im Bauausschuss.
• Bei direkter Eingabe eines formellen Antrags ohne vorausgehende informelle Anfrage:
- Wenn die Verwaltung feststellt, dass ein Fall des § 31 Abs. 3, § 34 Abs. 3b oder § 246e BauGB vorliegt:
> Mitteilung an den Antragsteller und Aufforderung, eine Absichtserklärung zu städtebaulichen Zielbindungen (siehe vorstehend) sowie die Erklärungen der betroffenen Nachbarn abzugeben > vorsorgliche Versagung des Einvernehmens durch den Ersten Bürgermeister innerhalb der 2-Monats-Frist
> Vorlage des Antrags innerhalb von 3 Monaten im Bauausschuss (ggf. Entscheidung nach eigenem Ermessen der Verwaltung, die betroffene Öffentlichkeit zu beteiligen, falls Möglichkeit der Anwendung des § 31 Abs. 3, § 34 Abs. 3b oder § 246e BauGB gesehen wird, also die Richtlinien eingehalten sind).
- Falls Bauausschuss Möglichkeit der Anwendung des § 31 Abs. 3, § 34 Abs. 3b oder § 246e BauGB sieht, aber keine rechtswirksame Wohnraumbindung vorliegt:
> Versagung der Zustimmung, aber In-Aussicht-Stellung derselben nach erfolgtem Vertragsabschluss sowie ggf. – falls nicht bereits Entscheidung durch Verwaltung erfolgte (siehe vorstehend) – im Einzelfall nach Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit oder, falls Landratsamt hier mitgeht, Erteilung der Zustimmung unter Aufnahme der Bedingung des erfolgten Vertragsabschlusses.
- Falls der Bauausschuss keine Möglichkeit der Anwendung des § 31 Abs. 3, § 34 Abs. 3b oder § 246e BauGB sieht: Versagung der Zustimmung.
• Genehmigung der städtebaulichen Zielbindungsverträge jeweils im Bauausschuss, ggf. später - da Standard – auch Delegation auf den Ersten Bürgermeister.
6. Verwaltungsorganisation
Folgende verwaltungsinterne Auswirkungen sind zu erwarten:
• Personal der Bauleitplanung wird ggf. zur Unterstützung der Bauordnung (informelle Vorphase) für die Gesprächsführung und Prüfung der Anträge benötigt; nach jetzigem Stand der Geschäftsordnung wären für sämtliche Anträge nach §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3a und 3b sowie 246e BauGB Beschlussvorlagen für den Bauausschuss zu erstellen.
• Die bedingten Zustimmungserklärungen der Stadt führen auch diesbezüglich zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand, ggf. ist je nach Einzelfall juristische Unterstützung erforderlich.
• Das Prioritätenliste der Bauleitplanung ist u.U. so anzupassen, dass ausreichend Kapazitäten für die Prüfung von Anträgen nach § 246e BauGB verbleiben.
• Unterstützung der Bauordnung in Bezug auf Maßnahmen u.a. zu Städtebau, Klima, Landschaft, Verkehr und zum Abschluss städtebaulicher Verträge erforderlich. Alle antragsrelevanten Belange sind im Vorfeld der Antragstellung zu klären (To-do-Listen / Checklisten für die Antragstellenden).
• Transparenz zur Anwendung des Bauturbos; hier hilft nur ein Ratsbeschluss, der o.g Richtlinien auch politisch bestätigt.
7. Verwaltungsvereinfachung - Bauturbo statt Bauleitplanung
In den letzten Jahren wurden für mehrere Vorhaben Beschlüsse zur Durchführung von Bauleitplanverfahren, unter anderem auch für Wohnbauvorhaben, beschlossen. Die Verwaltung hat geprüft, für welche beschlossenen Verfahren die Anwendung des Bauturbos möglich wäre. Hierfür sollten den Vorhabenträgern anheimgestellt werden Anträge nach § 34 b oder § 246 e einzureichen. Sofern der Bauausschuss diesen Vorschlägen zustimmt, könnten die Antragsteller informiert werden und sobald die städtebaulichen Verträge vorliegen und geschlossen sind entsprechenden Bauanträgen das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.
Nach erster Prüfung handelt es sich um folgende Vorhaben:
7914 Einbeziehungssatzung - südlich Blumenau (Perchting), Teilflächen von Fl. Nrn. 297 und 268
7302 - Neubebauung Kirchengrundstück Hanfeld
8114 Änderung - Münchner Yachtclub e. V., Possenhofener Straße 65
Herr Janik berichtet kurz. Der Bauausschuss wird jetzt wieder mehr zu entscheiden haben. Neben dem "Einvernehmen" gibt es jetzt auch noch die "Zustimmung" mit unterschiedlichen Fristen. Grundsätzlich hat die Stadt ein irres Maß an Flexibilität bekommen, was mit einem gewissen Maß an Verantwortung einhergeht.
Herr Weinl berichtet einige Details zum "Bauturbo". Hauptgrund für das neue Gesetzespaket ist der allbekannte Wohnungsmangel. Bisher war das Bereitstellen von kostengünstigen Wohnraum fast unmöglich. Ausnahmeregelungen für den Wohnungsbau können jetzt viel leichter genehmigt werden. Wenn die Gemeinde zustimmt, braucht keine Rücksicht mehr auf das "Einfügen in die Umgebung" genommen werden. Alle Fachbehörden werden immer prüfen, ob die Baumaßnahme auch gemäß ihren Anforderungen konform ist. Der Bauturbo bezieht sich nur auf den Wohnungsbau oder die Umnutzung für Wohnen. Auch Vorhaben im Außenbereich sind jetzt leichter zu genehmigen. Die unterschiedlichen Fristen werden sicher zu Anfang noch für Arbeit bei den Rechtsanwälten sorgen. Es gibt jetzt auch Lärmkontingente. Er hätte gerne eine Anwendungsempfehlung, wann die Stadt den Bauturbo anwenden soll. Das Schaffen von zusätzlichem Wohnraum ist ein Kriterium. Gegen landesplanerische Vorgaben sollte nicht entschieden werden - auch nicht gegen den vorbeugenden Brandschutz.
Die Debatte
Frau Pfister (BMS): Sie stellt ihren Antrag vor. Der Bauturbo ist eine Kann-Vorschrift und eine große Chance mit Verantwortung. Bei den drei genannten Vorhaben gehen alle mit. Der Stadtrat sollte sich schon Leitlinien zum Einsatz des Bauturbos geben. Die vorgeschlagenen Leitlinien sollen den Fraktionen beraten werden. Und es sollen alle Bauanträge zunächst im Bauausschuss beraten werden. Innenentwicklung vor Außenentwicklung, vorhandene Siedlungsflächen sollen vorrangig genutzt werden. Der Bauturbo soll nicht für Villen eingesetzt werden. Auch soll alles entsprechend dokumentiert werden. Nicht jedem Bauwunsch sollte hinterhergerannt werden.
Herr Janik: Die Beratung zur Prioritätenliste ist für März geplant. Mit dem Antrag hat er kein Problem.
Herr Fiedler (UWG): Er erinnert sich an das "schlanke" Verfahren für den Waldkindergarten. Der Bauturbo gibt es neue Möglichkeiten. Er bedankt sich für den Vorschlag der Leitlinien. Wichtig ist ihm, dass der Bauturbo kein "Rohrkrepierer" wird und in den nächsten Monaten entsprechende Erfahrungen sammeln können. Alle Verfahren sollen dem Bauausschuss vorgelegt werden.
Frau Dr. Lauer (B90/Grüne): Sie begrüßt die Leitlinien. Sie hat ein paar Detailfragen. Passt das Bundesgesetz zu den Kommunen. Die öffentlichen Belange sind weiterhin zu berücksichtigen. Wird die Stadt auch anhand naturrechtlicher Aspekte entscheiden, doch eine Bauleitplanung zu beginnen. Wie wird das mit den Festsetzungen ohne Bauleitplanung gelöst sein?
Herr Weinl: Das Planungsrecht kann von der Stadt ohne Berücksichtigung der Fachbehörden in Anspruch genommen werden. Am Ende wird eine Baugenehmigung durch das Landratsamt nur unter Berücksichtigung der Fachbehörden erfolgen.
Herr Janik: Die Zustimmung ist es zunächst wie beim Einvernehmen. Die Stadt sagt Ja oder Nein. Ob es da zulässige Abhängigkeiten geben darf, wird sich in den nächsten Monaten/Jahren noch zeigen.
Herr Weinl: Man kann auch wesentliche Belange vertraglich regeln.
Herr Dr. Glogger (WPS): Er fragt kurz zu Punkt 6. Warum wird da von Mehrarbeit der Verwaltung gesprochen.
Herr Janik: Die Arbeit bei den Bauleitverfahren wird signifikant weniger, im Rahmen des Bauturbo gibt es etwas neue Arbeit. Netto ist das in jedem Fall weniger Arbeit für die Verwaltung.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Es gibt keine Rechtsanspruch auf BauGB 264e? Bekommen die Fachbehörden im Landratsamt nicht mehr Arbeit? Sind die Fristen nicht zu kurz für das Landratsamt?
Herr Janik: Nein, je Antrag entsteht keine Mehrarbeit beim Prüfen. Vielleicht wird das Prüfprogramm nur öfters durchlaufen. Bei den Fristen wird das Landratsamt schon entsprechend abgesichert entscheiden. Eine Entscheidung kann generell von der Stadt nicht innerhalb der Frist zurückgenommen werden.
Frau Falk (SPD): Nach dem Einvernehmen oder Zustimmung stoppt die Frist?
Herr Janik: Nein. Und auf die Summe von Entscheidungen müssen wir ein Auge haben.
Herr Jägerhuber (CSU): Endlich hat der Gesetzbgeber etwas getan. Unser Beitrag werden 14-tägige Bauausschusssitzungen bis 2030 sein. Er hält den Bauausschuss für qualifiziert genug, um auch mit dem neuen Bauturbo umzugehen. Er hält es für eine riesengroße Chance.
Beschlusslage
Entfällt.
Finanzielle Auswirkungen
Keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen.
Beschlussvorschlag
1. Der Stadtrat nimmt die Gesetzesänderung zum "Bauturbo" und die Empfehlungen der Verwaltung zur Kenntnis.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, bei den folgenden Vorhaben den jeweiligen Vorhabenträgern anheim zu stellen, städtebauliche Vertragsentwürfe vorzulegen, mit dem Ziel, die planungsrechtliche Zulässigkeit statt über eine Bauleitplanung, nun durch die Zustimmung nach §34 b und 246 e zu erreichen:
7914 Einbeziehungssatzung - südlich Blumenau (Perchting), Teilfl. von Fl. Nrn. 297 und 268
7302 - Neubebauung Kirchengrundstück Hanfeld
8114 Änderung - Münchner Yachtclub e. V., Possenhofener Straße 65
angenommen: einstimmig
Antrag BMS und BLS:
1. Der Stadtrat nimmt die Darstellung der Änderungen des Baugesetzbuches infolge des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, den vorgelegten Entwurf kommunaler Leitlinien zur Anwendung des § 246e BauGB zu prüfen und dem Bauausschuss im März 2026 zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Bauausschuss zeitnah alle bereits vorhandenen Wohnbauvorhaben (u. a. die Prioritätenliste) zur Prüfung der Anwendbarkeit des § 246e BauGB zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
angenommen: einstimmig
TOP 9 B2- Ortsdurchfahrt Starnberg - Prüfung einer Umstufung nach Bundesfernstraßengesetz
(Quelle: Beschlussvorlagen der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Aus dem Stadtrat wurde mehrfach die Frage geäußert, ob es möglich wäre bei der B2-Ortsdurchfahrt Starnberg eine Abstufung zur Ortsstraße, analog des Vorgehens bei der B2-Ortsdurchfahrt Fürstenfeldbruck zu erwirken. Aus diesem Grund fand am 15.12.2025 ein Abstimmungstermin mit den Vertretern des Staatlichen Bauamtes Weilheim statt, um den Sachverhalt zu diskutieren.
Auf die schriftliche Anfrage der Stadt Starnberg ging am 12.01.2026 eine Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Weilheim ein, welche als Anlage beigefügt ist.
Daraus geht hervor, dass eine Verkehrsverlagerung allein durch Änderung der Straßenklasse nicht bewirkt werden kann. Nach Bundesfernstraßengesetz (FStrG) §2 Abs. 4 besteht die Möglichkeit der Einziehung oder Umstufung einer Bundesfernstraße sofern sich die Verkehrsbedeutung geändert hat. Dies ist in Fürstenfeldbruck der Fall, da der Schwerlastverkehr, wegen der fehlenden Belastbarkeit der denkmalgeschützten und sanierungsbedürftigen Amperbrücke, schon seit Jahren abgeleitet werden musste. Die dort erfolgte Abstufung der B2 durch die Ortsmitte und die Aufstufung der bestehenden Ableitungsstrecke ist eine Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten. Durch die Umstufung ist keinerlei Verkehrsverlagerung zum Status Quo zu erwarten.
Diese Situation ist mit der Stadt Starnberg nicht vergleichbar, weil die aktuelle Ortsdurchfahrt in Starnberg die kürzeste und alternativlose Verbindung der Bundesstraße B2 aus Süden kommend zur BAB 952 darstellt. Nach §1 Abs.1 FStrG müssen Fernstraßen ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden. Die Klassifizierung einer Straße erfolgt nach deren tatsächlichen Verkehrsbedeutung, welche durch die Verkehrsstärke und die Verkehrsbeziehungen beurteilt wird. Diese könnte nur durch die tatsächliche (bauliche) Änderung des Straßenverkehrsnetzes in Form von Alternativtrassen oder Änderung von bestehenden Verbindungen beeinflusst werden. Verkehre, die vom Süden Starnbergs die Landeshauptstadt München zum Ziel haben, werden, bedingt durch die vorhandene BAB 952, bevorzugt den Weg durch die Stadt Starnberg wählen. Daran würde auch eine Änderung der Straßenklasse nichts bewirken, weshalb bei unveränderter Verkehrsbedeutung die Rechtsgrundlage für eine Abstufung nicht gegeben ist.
Beschlusslage
Das Thema der Straßenklassifizierungen im Stadtgebiet der Stadt Starnberg ist in vielen Beschlüssen zu einschlägigen Verkehrsprojekten angeschnitten. Zur isolierten Abstufung der B2-Ortsdurchfahrt gibt es bisher keinen ausdrücklichen Beschluss.
Finanzielle Auswirkungen
Im Falle der Abstufung einer Bundesstraße zur Ortsstraße würde die Straßenbaulast und somit der Straßenunterhalt auf den dann zuständigen Baulastträger, in diesem Fall die Stadt Starnberg fallen. Im Rahmen einer Abstufungsvereinbarung würden erforderliche Baumaßnahmen und Ausgleichszahlungen geregelt werden.
Herr Weinl ergänzt in Kürze. In FFB wird der Verkehr aktuell schon um den Ort geleitet. Hier passt sich die Umbenennung der aktuellen Verkehrsführung an. Eine Herabstufung der Hauptstraße ist aktuell rein rechtlich nicht möglich, da es keine alternative Route zur A95 gibt.
Die Debatte
Frau Pfister (BMS): Sie versucht noch Argumente für die B2 Umwidmung vorzutragen. Bis zur Fertigstellung des Tunnels dauert es noch 10 Jahre. Wie kann man unsere bestehenden Verkehrsprobleme bis dahin mindern? Entscheiden über eine Umwidmung tut das Bundesfernstraßenamt.
Herr Janik: FFB ist keine taugliche Referenz.
...
(Anm. d. Verf.: Und täglich grüßt das Murmeltier. Es gibt auf beiden Seiten keine neuen Argumente. Schreiben kann man immer aufsetzen. Da verliert keiner, gewonnen wird da aber auch nichts. Wenn es schon in den letzten 10 Jahren nicht gelungen, temporäre Lösungen zu finden - warum soll das jetzt einfacher gehen? Natürlich werden alle dem Antrag zustimmen. Mehr als ein Lippenbekenntnis wird das am Ende auch nicht sein - leider. Es wäre meiner Ansicht nach sicher viel effizienter gewesen, wenn man schon vor 20 Jahren die unterirdische Umfahrung von allen unterstützt worden wäre, anstatt immer wieder Steine in den Weg zu legen.)
Beschlussvorschlag
Antrag BMS, BLS, WPS, FDP
(Anm. d. Verf.: Der genaue in der Sitzung entwickelte veränderte Vorschlag kann in der Niederschrift nachgelesen werden.)
Temporäre Entlastungslösung suchen bis zur Inbetriebnahme des Tunnels ....
2. Für das Bauamt, Landratsamt und Fernstraßenamt ein Schreiben mit den städtischen Vorstellungen aus den bekannten Innenstadtkonzepten entwerfen und dem Stadtrat wieder vorlegen. ...
3. Das Bauamt drängen, die Brücke zwischen Tutzing und Traubing staatsstraßentauglich erweitern (Anm. d. Verf.: Ist bereits auf der Basis eines CSU-Antrags vor längerer Zeit entschieden worden.)
angenommen: einstimmig
(Anm. d. Verf.: Ein Antrag, um der eigenen Wählerschaft zeigen zu können: " Wir tun etwas", obwohl wir wissen, dass es nicht in der beantragten Form umsetzbar ist.)
TOP 10 Teilnahme am Projektaufruf 2025/2026 des Bundesprogramms "Sanierung kommunaler Sportstätten" – Anträge der Vereine
(Quelle: Beschlussvorlagen der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Entsprechend dem Stadtratsbeschluss vom 15.12.2025 (BV 2025/439-1) wurden die Vereine aufgefordert, bis zum 07.01.2026 vollständig ausgefüllte Projektskizzen für fördergegenständliche Projekte bei der Stadtverwaltung einzureichen.
Folgende Anträge sind fristgerecht eingegangen und wurden beim Bund zur Förderung beantragt:
SV Söcking: Errichtung eines Fitness- und Gymnastikstudios
Durch den teilweisen Abbruch der sanierungsbedürftigen Kegelbahnanlage (Baujahr ca. 1978) soll ein modernes Fitness- und Gymnastikstudio entstehen. Die bestehende Anlage weist erhebliche Mängel auf (Schimmelbefall, Feuchtigkeitsschäden, defekte Heizung, unzureichende Fluchtwege). Des Weiteren entsteht durch den Umbau ein Wirtschaftshof, welcher dem Vereinsrestaurant Opatja als Abfalllager- und Anlieferungsfläche dienen soll.
Projektvolumen (gem. Vereinsantrag): 1.980.000 €
SV Söcking: Sanierung der Frei- und Flutlichtanlagen
Aufgrund von Wasserschäden und defekten Drainagen ist der Fußball-Trainingsplatz (Baujahr ca. 1978) oft nur noch eingeschränkt nutzbar. Der Untergrund und die Wasserversorgung des Tennis-Hauptplatzes (Baujahr ca. 1980) sind ebenfalls in einem desolaten Zustand. Insgesamt besteht der Bedarf die LED-Flutlichtanlagen zu sanieren.
Projektvolumen (gem. Vereinsantrag): 800.000 €
TSV Perchting Hadorf: Überdachung der Stockbahnen und Erweiterungsbau
Die bestehenden Stockbahnen sollen überdacht und mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet und es soll ein Photovoltaik-Konzept für das Gesamtobjekt erarbeitet werden. Darüber hinaus besteht der Wunsch nach Speicherung und Eigennutzung des gewonnenen Stroms sowie der Errichtung von E-Ladesäulen für PKW. Durch den Einbau einer Wärmepumpe soll die bestehende Ölheizung abgelöst werden. Ergänzend ist die Errichtung eines Erweiterungsbaus an das Sportheim im Westen vorgesehen, um Lagerräume und Büroflächen sowie ein Appartement für den Platzwart schaffen zu können.
Projektvolumen (gem. Vereinsantrag): 682.896 €
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Planungen der Vereine wurden der Verwaltung vorgelegt. Eine kurze Durchsicht ergab, dass die geplanten Maßnahmen nachvollziehbar und sinnvoll sind. Die vorliegenden Projektskizzen der Vereine wurden fristgerecht zum 15.01.2026 eingereicht. Seitens des Bundes wurde angekündigt, die Auswahl der Projekt Ende Februar 2026 vorzunehmen. Die Verwaltung wird die Antragsteller zu gegebener Zeit über das Ergebnis des Auswahlverfahrens informieren. Mit einem positiven Bescheid müssten in der zweiten Antragsphase die regulären Förderanträge gestellt werden. Erst danach würde die Stadt entsprechende Bewilligungen erhalten.
...
Beschlussvorschlag
1. Der Stadtrat billigt die Einreichung der Projektskizze beim Projektaufruf 2025/2026 des Bundesprogramms "Sanierung kommunaler Sportstätten" für die Errichtung eines Fitness- und Gymnastikstudios des SV Söcking.
2. Der Stadtrat beschließt, den im Bundesprogramm geforderten notwendigen kommunalen Finanzierungsanteil bereitzustellen.
3. Der Stadtrat billigt die Einreichung der Projektskizze beim Projektaufruf 2025/2026 des Bundesprogramms "Sanierung kommunaler Sportstätten" für die Sanierung der Frei- und Flutlichtanlagen des SV Söcking.
4. Der Stadtrat beschließt, den im Bundesprogramm geforderten notwendigen kommunalen Finanzierungsanteil bereitzustellen.
5. Der Stadtrat billigt die Einreichung der Projektskizze beim Projektaufruf 2025/2026 des Bundesprogramms "Sanierung kommunaler Sportstätten" für die Überdachung der Stockbahnen und die Errichtung eines Erweiterungsbaus des TSV Perchting Hadorf.
6. Der Stadtrat beschließt, den im Bundesprogramm geforderten notwendigen kommunalen Finanzierungsanteil bereitzustellen.
angenommen: 28:1
TOP 14 alt, 11 neu Grundstücksangelegenheit: Gemarkung Starnberg, FlNr. 123 und FlNr. 414/31, Bayerischer Hof
(Quelle: Beschlussvorlagen der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachvortrag
Es wird Bezug genommen, auf die Beschlussvorlagen 2025/136-1 sowie 2025/312. In der Sitzung des Stadtrats vom 29.09.2025 wurde zuletzt beschlossen:
Der Stadtrat genehmigt den notariellen Kaufvertrag vom 30.07.2025 und bestätigt alle darin abgegebenen Erklärungen.
Der Bürgermeister wird beauftragt, diese Genehmigung dem Notar und dem Käufer erst dann zu übermitteln, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Abschluss eines Nachtrags zum Kaufvertrag, in dem ein Rücktrittsrecht zugunsten der Stadt vereinbart wird, für den Fall, dass sich die denkmalgerechte Sanierung des Bayerischen Hofes als nicht realisierbar erweist und diese trotz Nachfristsetzung schuldhaft in Verzug ist sowie eine Weitergabeverpflichtung für schuldrechtliche Verpflichtungen und
Vorliegen einer positiven Stellungnahme der Kommunalaufsicht am Landratsamt Starnberg.
Am 19.12.2025 genehmigte das Landratsamt Starnberg den Verkauf des Bayerischen Hofs. Unter der Voraussetzung des Abschlusses des Nachtrags, sehe die Rechtsaufsicht keinen Grund für weitergehende Maßnahmen.
...
Am 22.12.2025 wurde ein Nachtrag mit den entsprechenden Inhalten abgeschlossen.
...
Herr Janik ergänzt, dass die Sicherungsmaßnahmen des Vertrags jetzt so gut sind, dass die Kommunalaufsicht zufrieden ist und er diesen Vertrag mit jedem Gebrauchtwarenhändler abschließen würde. Unter städtebaulichen Aspekten ist das die beste Lösung.
Die Debatte
Frau Pfister (BMS): Sie hat immer noch große Schwierigkeiten mit dem Verkauf. Es gab davor das umfangreiche Vergabeverfahren. (Anm. d. Verf.: Warum jetzt diese Wiederholung der Bedenken? Wenn jetzt wieder öffentlich "Wahlkampf" sage, würde mir sicher gleich wieder "Oberflächlichkeit" oder "zu wenig Engagement" vorgeworfen.) Sie wünscht beim nächsten Mal Wirtschaftlichkeitsrechnungen.
Herr Janik: Es hat sicher auch eine zeitliche Komponente bei den letzten Entscheidungen eine Rolle gespielt. Andere Interessenten gab es schon, die alle nicht zu ernsthaften Interessenten geworden sind, nachdem sie von den Vertragsbedingungen und dem Zustand des Gebäudes gehört haben.
Herr Mignoli (BLS): Eine 3-Monats-Runde hätte vielleicht geschadet, er ist aber mit der Lösung durchaus zufrieden. Wann ist der "Abschluss" geplant?
Herr Janik: Mit dem Bezahlen des Kaufpreises.
Frau Henniger (FDP): Sie hätte das auch gerne ausgeschrieben. Warum brauchte man ein Gutachten, um festzustellen, ob freihändig vergeben werden darf.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Eine typische Reaktion des Stadtrats ist nach Entscheidungen immer, dass es vielleicht auch besser hätte gelöst werden können.
Herr Fiedler (UWG): Wir können uns freuen, dass der Vorgang so abgeschlossen wurde. Warum wird jetzt wieder nachgetreten und genörgelt?
Herr Pfister (BLS): Es gab reiche Interessenten. Die sind aber nicht zum Zuge gekommen. Er findet das schon ein bisschen komisch. Er wird dem nicht zustimmen.
Frau Pfister (BMS): Es soll korrigiert werden, dass das Anwesen schon 20 Jahre leer steht.
Herr Heidinger (BLS): Wir sollten das Gebäude nicht so schlecht reden. Der Käufer weiß sicher, wie er damit umgeht. Er war damals für ein Mindestlimit beim Verkauf. Hier wurde seiner Meinung nach nicht das Optimale für die Stadt herausgeholt.
Herr Jägerhuber (CSU): Er ist über die Diskussion überrascht. Es geht nur um den Nachtrag. Er erläutert noch einmal die damalige Vorgehensweise. Vorher ist es nicht gelungen, einen Investor für das gesamte Areal zu finden, der die städtischen Ziele erfüllen möchte. Jetzt wird auch noch eine "Geschmäckle" unterstellt. Das kann er nicht verstehen. Wir haben über alle Fraktionen hin das städtische Ziel mit dem Vertrag gelöst.
Herr Janik: Die Beschlüsse waren damals 26:0, 26:2 und 26:4 entschieden. Da gab es keinen Alleingang des Bürgermeisters.
Beschlusslage
Verkauf des Bayerischen Hofs unter Voraussetzung des Abschlusses eines Nachtrags und unter Vorlage der Genehmigung des Verkaufs durch die Rechtsaufsicht.
Finanz. Auswirkung
Einnahmen in Höhe von 100.000,00 Euro.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat genehmigt den notariellen Kaufvertrag nebst Nachtrag zu diesem.
angenommen: 26:4
TOP 12 neu Bekanntgaben, Sonstiges
Herr Janik: Der geschenkte Flügel ist gut angekommen.
Herr Jägerhuber (CSU): Kann man die Graffiti am See bitte schnell entfernen.
Frau Dr. Lauer (B90/Grüne): Sie möchte die Wirtschaftlichkeitsberechnung des Bauamts einsehen.
Herr Janik: Wenn die Stadt vom Bauamt das Schriftstück erhält, wird es den Stadträten weitergereicht. Aktuell wird es vom Bauamt als ein "internes Dokument" gehandelt.
Frau Henniger (FDP): Im September wurden zwei Grundstücksangelegenheiten verschoben. Wann wird das behandelt?
Herr Janik: Die kommen wahrscheinlich im März.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Er fragt nach der Berechnung eines Balkons. Kann die ihm geschickt werden?
Herr Heidinger (BLS): Warum wird das Müllhäuschen am Bahnhof verlegt? Warum war das nicht im Bauausschuss? Er hofft auf eine geringe Müllbelästigung.
Herr Breitenfeldt (WPS): Eine Frage an Herrn Beck bzgl. eines Updates?
Herr Janik: Als Betriebskosten des Tunnels wird es für die Stadt Starnberg lediglich hauptsächlich Kosten für die Feuerwehr geben. Das aktualisierte Gutachten wird für März erwartet.
(M)ein Fazit
Auch als optimistischer Realist kann ich mich immer wieder nur schwer mit Beschlüssen anfreunden, die aus reinen Lippenbekenntnissen bestehen und sich praktisch nicht umsetzen zu lassen. Und wenn ich dann persönlich für so eine Aussage gescholten werde, vermittelt mir das eher den Eindruck, dass ich wohl gar nicht so weit daneben gelegen habe.
Der Haushalt wurde noch einmal verschoben. Das hat uns einiges an Debattenzeit heute erspart, welche gleich wieder von einer erneuten indirekten "Tunnel-Debatte" kompensiert wurde.
Und mit dem Bauturbo wird der Bauausschuss wieder mehr Verantwortung erhalten.
Tagesordnung der Stadtratssitzung vom 26.1.2026
Stadt Starnberg · Vogelanger 2, 82319 Starnberg
Einladung zur Sitzung des Stadtrats
Sitzungstermin: Montag, 26.01.2026, 18:30 Uhr
Raum, Ort: Kleiner Saal der Schlossberghalle, Vogelanger 2, 82319 Starnberg
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
TOP 2 Bürger fragen
TOP Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus vorangegangenen Sitzungen
TOP 4 Wirtschafts- und Finanzplan 2026 des Wasserwerkes Starnberg
TOP 5 Haushaltssatzung und Haushalt 2026 und Finanzplanung 2027 - 2029
TOP 6 Jahresrechnung 2024; örtliche Rechnungsprüfung, Ergebnisaustellung und Entlastung
TOP 7 Fortschreibung des Regionalplans München (RP 14); 26. Änderung; Beteiligungsverfahren gemäß Art. 16 BayLplG i.V.m. § 9 ROG
TOP 8 Novellierung des BauGB infolge des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (sog. Bauturbo); Darstellung der Änderungen sowie der Handlungserfordernisse für die Stadt Starnberg
TOP 9 B2- Ortsdurchfahrt Starnberg - Prüfung einer Umstufung nach Bundesfernstraßengesetz
TOP 10 Teilnahme am Projektaufruf 2025/2026 des Bundesprogramms "Sanierung kommunaler Sportstätten" – Anträge der Vereine
TOP 11 Bekanntgaben, Sonstiges
Nichtöffentlicher Teil
TOP 12 Finanzangelegenheiten; Erhöhung des Rahmens für Kassenkredite
TOP 13 Grundstücksangelegenheit – Kaufangebot von Waldflächen in Perchting durch die Eigentümer
TOP 14 Grundstücksangelegenheit: Gemarkung Starnberg, FlNr. 123 und FlNr. 414/31
TOP 15 Bekanntgaben, Sonstiges
Klingt nach einem nicht anspannenden Abend, der aber auch nichts Spektakuläres aufweist. Aber wie so oft - man weiß erst nach der Debatte, ob der TOP richtig eingeschätzt wurde.
Und wer gerne erneut live hören möchte, warum die als ein letzter Strohhalm von einigen geforderte B2-Umwidmung zur Lösung des Starnberger Durchgangsverkehrsproblem einfach nicht funktioniert und die Situation in Starnberg auch nicht mit der als "Vorbild" genannten Stadt Fürstenfeldbruck vergleichbar ist, hat die Möglichkeit in Form des Vortrag der Stadt Starnberg zum obigen TOP 9 - oder er wartet auf einen entsprechenden Beitrag zu diesem Thema hier im Blog.
Kindergartengebühren & weitere Einsparungen, Europawahl, Feuerwehrkommandanten und mehr ...
(M)ein Protokoll der 2. Stadtratssitzung zum Haushalt 2024:
Ob heute alle Debatten en Detail hier nachher zu lesen werden, wird ein bisschen von der Art und Weise abhängen, wie sie heute geführt werden. Wir werden sehen ...
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
Der Erste Bürgermeister eröffnet die Sitzung und begrüßt alle Anwesenden. Es wurde form- und fristgerecht geladen. Der Stadtrat ist beschlussfähig.
TOP 2 Bürger fragen
Herr Nebgen: Er fragt erneut nach der Seeanbindung. Das Vertragswerk ist nicht mehr auf den Seiten der Stadt zugänglich.
Herr Janik: Das wird korrigiert.
Frau n.n.: Sie ist die Pächterin vom SUP-Verleih im Strandbad und fragt nach den erwarteten Anzahl der Besucher im Seebad. Sie erwartet weniger Gäste im Jahr 2024. Und wurden die Existenzängste der Seebad-Mitarbeiter berücksichtigt?
Herr Janik: Wenn wir nicht genug Einnahmen generieren, müsste das Bad geschlossen werden. Die Existenzängste sind berücksichtigt. Das Ziel ist ja gerade, die Existenzen zu sichern.
TOP 3 Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus vorangegangenen Sitzungen
Die nicht öffentlich gefassten Beschlüsse können später in der offiziellen Niederschrift dieser Sitzung unter www.stadtrat-starnberg.de nachgelesen werden.
TOP 4 Konsolidierungskonzept der Stadt Starnberg; Beschlussfassung über öffentliche Beratungsgegenstände
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Der Stadtrat hat die Verwaltung in seiner Stadtratsklausur am 12.01.2024 beauftragt, ein Konsolidierungskonzept zu erstellen. Die Stadtverwaltung hat im Vollzug dieser Beauftragung ein kurzfristiges Konsolidierungskonzept erstellt.
Dem Konsolidierungskonzept liegt die Annahme zu Grunde, dass ein Konsolidierungsvolumen von 10 Mio. € erreicht werden soll. In dem kurzfristigen Konsolidierungskonzept sind keine Maßnahmen enthalten, die einer umfangreicheren Vorbereitung und Untersuchung bedürfen (z. B. Untersuchung aller kostenrechnenden Einrichtungen hinsichtlich des Angebotes).
In der Sitzung des Stadtrates wird das Konsolidierungskonzept durch die Verwaltung vorgestellt.
Herr Deller berichtet kurz über den aktuellen Stand. Aktuell sind Konsolidierungsmaßnahmen von a. 1,5 Mio. € für 2024 bereits beschlossen. Aktuell liegt das Defizit für den Verwaltungshaushalt 2024 bei ca. -3,5 Mio. €.
Gebühren für Kindertageseinrichtungen
(Anm. d. Verf.: Die Gebühren der Antragsteller bedeuten z. B. bei 5-6 Stunden pro Tag im Jahr nur 360 € weniger als der Vorschlag der Stadtverwaltung.)
Die beiden Vorschläge liegen recht nah beieinander. Es besteht Konsens, dass die Gebühren jedes Jahr wieder neu betrachtet und aufgrund der aktuellen Situation neu "berechnet" werden sollen. Auch über einen generellen Geschwisterrabatt besteht Konsens. Die Höhe differiert noch zwischen 25% und 50%. Auch ist noch offen, ob alle Geschwisterkinder die gleiche Ermäßigung erhalten sollen oder ob es da auch noch eine Staffelung geben soll. Um eine soziale Staffelung wird hart gerungen - was ist gerecht und worauf soll man aufbauen. Sie müsste am Ende auf eine gewisse Ehrlichkeit der Eltern über die Angabe ihres Einkommens aufbauen, was gerade bei Geld durchaus skeptisch betrachtet werden darf.
Beschlussvorschlag
Die Gebühren pro Monat werden für das Kindergarten Jahr 2024/2025 wie folgt beschlossen:
3-4 Std. 150,00 € 4-5 Std. 165,00 € 5-6 Std. 180,00 € 6-7 Std. 200,00 € 7-8 Std. 220,00 € 8-9 Std. 240,00 € >9 Std. 260,00 €
angenommen: 22:4
Gebühren für Kinderkrippen
Im Prinzip wiederholt sich die Debatte, auch wenn es hier am Ende um viel weniger Konsolidierungsvolumen geht. Insofern kann man eigentlich allem zustimmen.
3-4 Std. 300,00 € 4-5 Std. 315,00 € 5-6 Std. 330,00 € 6-7 Std. 375,00 € 7-8 Std. 360,00 € 8-9 Std. 380,00 € >9 Std. 400,00 €
angenommen: 20:6
Gebühren für Kinderhort
Im Prinzip wiederholt sich die Debatte, auch wenn es hier am Ende auch um viel weniger Konsolidierungsvolumen geht. Insofern kann man eigentlich allem zustimmen.
3-4 Std. 120,00 € 4-5 Std. 130,00 € 5-6 Std. 140,00 € 6-7 Std. 150,00 €
angenommen: 24:2
Gewisterrabatt für alle Einrichtungen
Beschlussvorschlag:
25% Rabatt für alle Kinder ab dem 2. Kind
angenommen: einstimmig
Jährliche neue Beratung über die Höhe einer möglichen Geebührensteigerung
angenommen: einstimmig
Gebühren des Seebads
Die Debatte wiederholt sich analog zur Debatte vor eineinhalb Wochen. Es wird weiterhin Sommer-Saisonkarten vom 01.05.2024 bis 30.09.2024 mit den bisherigen Preisen geben (120 € für Erwachsene, 85 € für Kinder und 170 € für Familien). (Anm. d. Verf.: Damit würde sich die Familienkarte im Sommer für Familien aktuell schon bei mehr als 4 Besuchen in 5 Monaten lohnen.) Es wird in der Debatte sogar mit möglichen Todesfällen argumentiert. (Anm. d. Verf.: Das ist eine ganz gefährliche Richtung, denn dann müsste man das Seebad gleich schließen - das wäre die größte Reduzierung von möglichen Risiken.) Es wird eine genauere Statistik der Besucher - Starnberger oder Externe - eingefordert. Auch die Idee einer Winter-Saisonkarte wird vorgeschlagen. Einem Vergleich mit einem Kinobesuch mit der ganzen Familie können auch die hohen Preise Stand halten.
Antrag Herr Jägerhuber
Vertagung in den Hauptausschuss, zur nächsten Beratung ist der Betriebsleiter einzuladen
abgelehnt: 12:16
Antrag von Stadträten
Anpassungen der Eintrittspreise für das Seebad
Erwachsene
bis 1,5h ermäßigt 4,00 € bis 3 h ermäßigt 8,00 € Tag ermäßigt 12,00 € bis 1,5h 5,00 € bis 3h 10,00 € Tag Sommer 15,00 € Tag Winter 15,00 € Tag EGYM 15,00 €
Kinder bis 1,5h 4,00 € bis 3h 6,00 € Tag Sommer 9,00 € Tag Winter 10,00 €
Familienkarten bis 3h Winter 28,00 € Tag Winter 30,00 € Tag Sommer 30,00 €
angenommen: 20:8
(Anm. d. Verf.: Ein interessantes Ergebnis - da haben so einige Stadträte - ich nicht - ihre Meinung geändert. Das ist eben Demokratie.)
Es gibt eine kurze Pause
Winterdienst auf beschränkt öffentlichen Wegen
Den Winterdienst nicht verlängern und ggf. komplett sperren, damit die Anwohner nicht verpflichtet sind, jetzt doch zu räumen.
angenommen: 24:2
(Anm. d. Verf.: Ich hätte ja gerne den Beschluss ohne die Sperrung gehabt, da mögliche Sperrungen nicht tagesgenau umgesetzt werden können ... einen Tod hat man ja oft dann doch zu sterben.)
Winterdienst auf den Straßen der Kategorie III
(Anm. d. Verf.: Die Straßen der Kategorie III sind so komisch verteilt, dass im Winter eine erwähnenswerte Ungerechtigkeit entstehen würde, der ich nicht zustimmen kann und möchte.)
Es wird die Haftung angesprochen. Die Fahrzeugführer haben die Geschwindigkeit anzupassen. Die Stadt ist nur bei wichtigen Straßen räum- und streupflichtig. Die Haftung für die Fußgänger haben immer die Anwohner. Es wird im wesentlichen Eigenleistung eingespart. Eine Mehrheit der Debattenbeiträge ist gegen diese Einsparung.
Kein Winterdienst auf Straßen der Kategorie III
abgelehnt: 11:18
Ferienprogramm
Unkostenvertrag von 5 € je Veranstaltung
angenommen: 21:8
Mittagsverpflegung in der GS Starnberg und Mittelschule Starnberg
Steigerung der Mittagessen von 4,76 € auf 5,69 € (GS Söcking) und 4,83 € auf 5,89 € (Mittelschule Söcking) Die Zuschüsse durch die Stadt werden gestrichen.
angenommen: 18:10
Entschädigung der Stadtratsmitglieder
Es ist aufzupassen, dass bei zu geringer Entschädigung auch die Motivation leiden könnte. Es wird die Frage gestellt, ob der bisherige Beitrag angemessen war, wenn er jetzt zu 50% reduziert wird.
(Anm. d. Verf.: Auch wenn das sicher keiner laut sagen möchte, ist eine angemessene Aufwandsentschädigung sicher für einige Stadträte ein nicht unwichtiger Ausgleich für die zu leistende Arbeit neben den eigentlichen Sitzungen. Ich glaube auch nicht, dass sich der Stadtrat später wieder mehr Geld zugesteht - denn das sieht dann von außen betrachtet wie eine "Bereicherung" an Steuergeldern aus? Und dass die Haushaltslage in den nächsten Jahren besser wird, sehe ich aktuell noch nicht.)
Beschlussvorschlag:
Pauschale Vergütung von 100 € auf 50 € pro Monat reduzieren. Vergütung pro Sitzung mit 50 € bleibt bestehen.
angenommen: 24:5
Gewerbesteuer
Da sind so einige Stadträte für eine nicht so hohe Anpassung anstelle von 400 Punkten wie im Beschlussvorschlag vorgeschlagen, nennen aber keine konkreten Werte. (Anm. d. Verf.: Ich war da mutiger und bin für 380 Punkte, um zu Erhöhen und trotzdem noch einen kleinen Standortvorteil gegenüber so einigen Gemeinden zu haben.) Auch eine feste Befristung wird andiskutiert.
Beschlussvorschlag
Gewerbesteuerhebesatz für 2024 auf 400 Punkte erhöhen
abgelehnt: 14:15
Antrag Frau Meyer-Bülow
Gewerbesteuerhebesatz für 2024 auf 380 Punkte erhöhen Gewerbesteuerhebesatz für 2025 auf 330 Punkte absenken
abgelehnt: 4:25
Antrag Herr Dr. Schüler:
Gewerbesteuerhebesatz nur auf 380 Punkte erhöhen
angenommen: 26:3
Grundsteuer B
Grundsteuer B für das Jahr 2024 auf 490 Punkte erhöhen
angenommen: 23:5
Hundesteuer
Erhöhung von 80 € auf 100 € pro Jahr
angenommen: 28:1
Reihenfolge der Prüfung der öffentlichen Einrichtungen und der Pflichtaufgaben
Beschlussvorschlag:
Reihenfolge der Bearbeitung der öffentlichen Einrichtungen nach dem jeweiligen Deckungsgrad (Ansatz 2024) und nach jeder geprüften Einrichtung dem Stadtrat vorlegen:
Bücherei
Friedhöfe
Kindertageseinrichtungen
Museum
Musikschule
Schlossberghalle
Seebad
Stadtarchiv
angenommen: einstimmig
Reihenfolge der Bearbeitung der Pflichtaufgaben und nach jeder geprüften Aufgabe dem Stadtrat vorlegen:
Beförderungspflicht von Schülerinnen und Schüler
Feuerwehren
Finanzielle Unterstützung der freien Träger von Kindertageseinrichtungen
angenommen: einstimmig
TOP 5 Vollzug der GO und der KommHV; Stellenplan 2024
in den Finanz- und Hauptausschuss vertagt
TOP 6 Haushalt 2024 und Finanzplanung 2025 - 2027
in den Finanz- und Hauptausschuss vertagt
TOP 7 Jahresrechnung 2023; Bildung und Übertragung von Haushaltsausgaberesten
in den Finanz- und Hauptausschuss vertagt
TOP 8 Wirtschafts- und Finanzplan 2024 des Wasserwerkes Starnberg
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Der Wirtschaftsplan ist für das Jahr 2024 aufgestellt worden.
Gemäß § 13 der Eigenbetriebsverordnung besteht dieser aus dem Wirtschafts- und Finanzplan und ist vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres vorzulegen. Der Wirtschafts- und Finanzplan wird in der Sitzung vorgestellt und vorab in das Ratsinformationssystem eingestellt. Der vorliegende Erfolgsplan schließt wie folgt ab:
Im Erfolgsplan mit Erträgen von: 2.714.286 € und Aufwendungen von: 2.963.230 € sowie Zinsen und Steuern von: 15.399 € Verbleibender Jahresfehlbetrag (-): 264.343 €
Der Vermögensplan für das Wirtschaftsjahr 2024 sieht Einnahmen i. H. v. 1.132.512 € vor. Diesen stehen Ausgaben in gleicher Höhe gegenüber.
Die wesentlichen Investitionen im Wirtschaftsjahr 2024 sind:
Ortsnetz und Hausanschlusserweiterungen (Jahresvertrag)
Neuanschaffung PLS-Server und Erweiterung von Software
Erschließung Neubaugebiete (z.B. Hadorf-Nord)
Nachuntersuchung Grundwassererkundung Wangen
Neuanschaffung von zwei Fahrzeugen
Errichtung von PV-Anlagen
Kauf eines mobilen Ersatzstromaggregates und Nachrüstung externer Einspeisungen Die wesentlichen Unterhaltsaufwendungen im Wirtschaftsjahr 2024 sind:
Sanierung der Brunnenleitung Schorn von Brunnen Schorn bis Gewerbegebiet Schorn ca. 1 km - Auswechseln von Schieberkreuzen und sonstige kleinere Hauptleitungserneuerungen
Sonstige Sanierungsmaßnahmen über Jahresvertrag
Teilsanierung in der Josef-Sigl-Straße & Schießstättstraße
Der nach § 17 der EBV vorgeschriebene fünfjährige Finanzplan zeigt die voraussichtlichen Entwicklungen der Einnahmen und Ausgaben auf. Er muss jährlich berichtigt und fortgeschrieben werden.
Entwicklung und Umsatzerlöse:
Dem Wirtschafts- und Finanzplan 2024 ist ein Wasserverkauf von 1.500.000 m3 (an Endverbraucher) zugrunde gelegt. Zusätzlich werden von der Wassergewinnung Vierseenland gKU mindestens 200.000 m3 Wasser aus dem Gewinnungsgebiet Mamhofen abgenommen.
Entwicklung der verfügbaren Mittel:
Die verfügbaren Mittel setzen sich im Wesentlichen aus dem Cash-flow, den Anschlussbeiträgen und Hausanschlusskostenersatz zusammen. Eine zusätzliche Darlehensaufnahme ist voraussichtlich nicht erforderlich.
(Anm. d. Verf.: Im letzten Jahr gab es zu viel Gewinn, so dass man dieses Jahr bewusst mit etwas Verlust in die Planungen geht.)
Beschlussvorschlag
Der Wirtschafts- und Finanzplan wird in der vorliegenden Fassung beschlossen. Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Wasserwerk Starnberg für das Wirtschaftsjahr 2024 wird wie folgt festgesetzt:
Im Erfolgsplan mit Erträgen von: 2.714.286 € und Aufwendungen von: 2.963.230 € sowie Zinsen und Steuern von (-): 15.399 € Verbleibender Jahresfehlbetrag (-): 264.343 €
Der Vermögensplan für das Wirtschaftsjahr 2024 sieht Einnahmen i. H. v. 1.132.512 € vor. Diesen stehen Ausgaben in gleicher Höhe gegenüber.
Der Finanzplan 2024, der jährlich fortgeschrieben wird, wird in den Einnahmen und Ausgaben, wie vorgelegt, festgesetzt.
angenommen: einstimmig
TOP 9 Europawahl 2024; Festlegung der Stimmbezirke und Entschädigung Wahlhelfer
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Für die bevorstehende Europawahl 2024, die am 09.06.2024 stattfindet, ist es erforderlich Festlegungen zur Wahlhelferentschädigung sowie zur Einrichtung von Stimmbezirken zu treffen.
Einrichtung der Stimmbezirke:
Im Stadtgebiet Starnberg gibt es aus der Historie heraus 19 Urnenstimmbezirke. Seit geraumer Zeit nimmt der Anteil an Briefwählern zu, so dass weniger Wähler am Wahltag selbst an die Urne treten. Zu den letzten Wahlen stellte sich der Anteil an Wählern und Briefwähler wie folgt dar:Stimmbezirk
Wahlberechtigte gesamt, tatsächliche Wähler + WS, Wähler mit Sperrvermerk (Wahlschein beantragt): 01 – Brunnangerhalle 958 314+0 411 02 – Irmgard-Stadler-Kindergarten 883 284+0 357 03 – Beamtenfachhochschule 966 330+11 418 04 – Betriebshof 1107 394+3 476 05 – Grundschule Starnberg 996 310+4 418 06 – Evang.-Luth. Pfarramt 998 307+2 400 07 – Alte Oberschule, Räumlichkeiten der AWO 1033 333+3 470 08 – Schloßbergschule I 974 319+0 444 09 – Schloßbergschule II 827 222+3 441 10 – Kath. Kindertagesstätte 1008 390+5 395 11 – Trachtenjugendheim 930 309+5 388 12 – Hanfeld Schützen- u. Feuerwehrhaus 166 71+4 66 13 – Söcking I, Grundschule, Turnhalle 1234 433+3 586 14 – Söcking II, Grundschule, Turnhalle 1300 380+1 652 15 – Hadorf, Feuerwehrhaus 256 115+1 87 16 – Perchting, Kath. Pfarrsaal 782 268+2 359 17 – Percha, Mehrzweckhalle 1126 364+4 474 18 – Wangen, Feuerwehrschulungsraum 572 221+6 235 19 – Leutstetten, Feuerwehrhaus 354 167+4 126
Für die Wahrung des Wahlgeheimnisses müssen mindestens 50 Wähler die Wahlunterlagen in die Urne eingeworfen haben. Ist dies nicht der Fall, muss dieser Stimmbezirk mit einem anderen zusammengelegt werden. Dies bedeutet immer einen erhöhten Aufwand, da der abgebende Stimmbezirk alles zusammen packen und zu dem aufnehmenden Stimmbezirk bringen muss. Erst, wenn der abgebende Stimmbezirk in dem aufnehmenden Stimmbezirk angekommen ist, darf dieser dann gemeinsam das Auszählen beginnen.
In Hanfeld musste erstmals bei der Kommunalwahl 2020 die Auszählung gemeinsam mit dem Betriebshof erfolgen, da weniger als 50 Wähler in Hanfeld an der Urne waren. Bei den darauffolgenden Wahlen waren es zwar mehr als 50 Wähler, jedoch weniger als 100. Bei der Bundestagswahl 2021 waren insgesamt 53 Wähler an der Urne, davon 2 mit Wahlschein. Bei der Landtags- und Bezirkswahl im vergangenen Oktober waren es 71 Wähler, davon 4 mit Wahlschein.
Aus diesem Grund empfiehlt die Verwaltung, den Stimmbezirk 12 - Hanfeld mit dem Stimmbezirk 04 - Betriebshof zukünftig zusammen zu legen.
Entschädigung der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer:
Zur Durchführung der Europawahl benötigen wir ca. 200 ehrenamtliche Helfer. Die Verwaltung empfiehlt ein sogenanntes Erfrischungsgeld in Höhe von 50 € zu bezahlen. Da die Auszählung der Stimmzettel sehr schnell erledigt sein müsste (es ist nur eine Listenstimme zu zählen) wird davon abgesehen, eine Verpflegung zu stellen.
Es wird empfohlen, dass den städtischen Mitarbeitern neben der Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 € auch eine Stundengutschrift von einem Vollzeitarbeitstag, was bei Beschäftigten 7,48 Stunden und bei Beamten 8 Stunden entspricht, gutgeschrieben wird.
Beschlussvorschlag
Der Stimmbezirk 012 – Hanfeld Feuerwehr- und Schützenhaus wird ab der Europawahl 2024 mit dem Stimmbezirk 04 – Betriebshof verschmolzen. Zukünftig wählen die Wahlberechtigten aus dem Ortsteil Hanfeld am städtischen Betriebshof.
Jedem ehrenamtlichen Wahlhelfer wird für die Europawahl am 09.06.2024 eine Aufwandsentschädigung in Form eines Erfrischungsgeldes in Höhe von 50,00 € gezahlt.
Die städtischen Mitarbeiter erhalten neben der Aufwandsentschädigung eine Stundengutschrift von einem Arbeitstag, was bei Beschäftigten 7,48 Stunden und bei Beamten 8 Stunden entspricht.
angenommen: 28:1
TOP 10 Vollzug des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG); Gemeinsames Schreiben von Trägern von Kindertageseinrichtungen vom 05.12.2023; Anpassung der bestehenden Richtlinie zur Übernahme von Betriebskostendefiziten bei Trägern von Kindertageseinrichtungen
in die nächste Stadtratssitzung vertagt
TOP 11 Antrag der FDP-Fraktion vom 14.12.2023; Antrag zur Anpassung der innerstädtischen Parkgebühren: Erweiterung der gebührenfreien Parkdauer
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Mit Schreiben der FDP-Fraktion vom 14.12.2023 wurde der Antrag gestellt, dass das Parken im Innenstadtbereich für die erste volle Stunde gebührenfrei ermöglicht werden soll. Als Begründung des Antrags wurde aufgeführt, dass es sich um einen wichtigen Baustein handelt, um die Attraktivität der Starnberger Innenstadt als Einkaufsstadt zu erhöhen. Zudem wurde angebracht, dass die privaten Tiefgaragen, auch aufgrund des noch nicht umgesetzten Parkleitsystems, den meisten Nutzern nicht bekannt sind.
Bisher gilt gemäß der bestehenden Parkgebührenverordnung, dass im Innenstadtbereich und auch am Tutzinger Hof-Platz in der ersten halbe Stunde gebührenfrei geparkt werden kann. Bei einer Überschreitung der Parkzeit um wenige Minuten, hat der Zweckverband Oberland zudem einen gewissen Spielraum im Rahmen der Kulanz, ohne dass eine Verwarnung erfolgt. Nach Ansicht der Verwaltung soll die bestehende Regelung beibehalten werden.
Aktuell gilt eine Höchstparkdauer von maximal zwei Stunden im Innenstadtbereich. Die Regelung wurde getroffen, um den notwendigen Parkwechsel auf öffentlichen Verkehrsflächen gewährleisten zu können. Innerhalb dieses beschränkten Zeitraums können üblicherweise alle Erledigungen und Termine im Innenstadtbereich durchgeführt werden.
Der bestehende gebührenfreie Zeitraum bietet zusätzlich einen weiteren Anreiz, dass die Parkplätze nur die erste halbe Stunde genutzt werden, sodass ein nochmals verbesserter Parkwechsel ermöglicht wird und somit mehr Parkflächen bzw. Parkflächen schneller wieder zur Verfügung stehen. Falls die gebührenfreie Zeit auf eine volle Stunde erhöht wird, wäre bereits die Hälfte der möglichen Parkzeit gebührenfrei.
Im Jahr 2023 wurden im Innenstadtbereich 449.151,98 € an Parkgebühren eingenommen (Parkscheinautomaten + Handyparken). Durch die Erhöhung der Parkzeit würde ein Drittel dieser Einnahmen wegfallen. Anhand des Ausgangsjahres 2023 würden sich die Einnahmen somit um 149.717,33 € verringern und sich somit nur mehr auf 299.434,65 € belaufen. Im Hinblick auf die aktuelle Haushaltslage werden die Einnahmen durch Parkgebühren dringend benötigt. Durch die damalige Einführung der gebührenfreien halben Stunde wurde nach Ansicht der Verwaltung bereits eine bürgerfreundliche Entscheidung getroffen, da Parkgebühren für die Bürgerinnen und Bürger eingespart werden können und mehr Parkflächen durch den Parkwechsel zur Verfügung stehen.
Falls eine Änderung des gebührenfreien Zeitraums für den Innenstadtbereich dennoch beschlossen werden sollte, ist zu berücksichtigen, dass am Tutzinger Hof im Bestand die gleiche Regelung gilt. Auch hier ist die erste halbe Stunde gebührenfrei. Ggf. sollte die Regelung im Sinne der Einheitlichkeit ebenso auf eine volle Stunde festgelegt werden. Am Tutzinger Hof hat die Stadt im Jahr 2023 insgesamt 5.804,70 € eingenommen. Dort würden bei einer Änderung der Regelung anhand des Ausgangsjahres 2023 Einnahmen von 1.934,90 € entfallen.
Aufgrund der aufgeführten Begründung empfiehlt die Verwaltung im Ergebnis, dass die bestehende Regelung beim Parken im Innenstadtbereich (erste halbe Stunde gebührenfrei) beibehalten wird.
(Anm. d. Verf.: Dem Beschlussvorschlag kann ich gut folgen, denn bei einer maximalen Parkdauer von zwei Stunden wäre eine kostenlose erste Stunde ein unverhältnismäßig langer Anteil. Ist nicht schon die kostenlose erste halbe Stunde eine Option, mit der man werben könnte?)
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat beschließt, dass die bestehende Parkregelung zum gebührenfreien Parken im Innenstadtbereich beibehalten wird.
angenommen: 28:1
TOP 12 Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetztes (BayFwG); Bestätigung des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Starnberg und dessen Stellvertreter
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Am 12. Januar 2024 fanden bei der Freiwilligen Feuerwehr Starnberg Neuwahlen für das Amt des Kommandanten und seines Stellvertreters statt. Dabei wurden erneut Herr Markus Grasl zum Kommandanten und Herr Michael Reiter zu dessen Stellvertreter gewählt. Gemäß Art. 8 Abs. 4 Satz 1 BayFwG bedürfen die Gewählten der Bestätigung durch die Stadt Starnberg im Benehmen mit dem Kreisbrandrat. Der Kreisbrandrat hat mit Schreiben vom 01.02.2024, Az. KDT-STA-2024, sein Einvernehmen erteilt. Die Bestätigung durch die Stadt Starnberg ist nur zu versagen, wenn fachliche, gesundheitliche oder sonstige Gründe gegen eine Eignung der Person sprechen, vgl. Art. 8 Abs. 4 Satz 2 BayFwG. Gegen die Bestätigung der Gewählten bestehen aus Sicht der Verwaltung keine Bedenken. Die Verwaltung empfiehlt, die Gewählten in ihren Ämtern zu bestätigen.
Beschlussvorschlag
Herr Markus Grasl wird als Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Starnberg bestätigt.
Herr Michael Reiter wird als stellvertretender Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Starnberg bestätigt.
angenommen: einstimmig
TOP 13 Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetztes (BayFwG); Bestätigung des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Percha und dessen Stellvertreter
Sachverhalt
Am 12. Januar 2024 fanden bei der Freiwilligen Feuerwehr Percha Neuwahlen für das Amt des Kommandanten und seines Stellvertreters statt. Dabei wurden Herr Thomas Fersch zum Kommandanten und Herr Ronny Knoth zu dessen Stellvertreter gewählt. Gemäß Art. 8 Abs. 4 Satz 1 BayFwG bedürfen die Gewählten der Bestätigung durch die Stadt Starnberg im Benehmen mit dem Kreisbrandrat. Der Kreisbrandrat hat mit Schreiben vom 01.02.2024, Az. KDT-PER-2024, sein Einvernehmen erteilt. Die Bestätigung durch die Stadt Starnberg ist nur zu versagen, wenn fachliche, gesundheitliche oder sonstige Gründe gegen eine Eignung der Person sprechen, vgl. Art. 8 Abs. 4 Satz 2 BayFwG. Gegen die Bestätigung der Gewählten bestehen aus Sicht der Verwaltung keine Bedenken. Die Verwaltung empfiehlt, die Gewählten in ihren Ämtern zu bestätigen.
Beschlussvorschlag
Herr Thomas Fersch wird als Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Percha bestätigt.
Herr Ronny Knoth wird als stellvertretender Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Percha bestätigt.
angenommen: 26:3
TOP 14 Bekanntgaben, Sonstiges
Frau Henniger (FDP): Sie fragt nach der Verlängerung des Rücktrittsrechts bei der Vereinbarung mit der Bahn?
Herr Patrick: Die Frist für das Rücktrittsrecht gilt bis Mitte März. Die Bahn hat schon grünes Licht für eine Verlängerung.
Herr Jägerhuber (CSU): Er fragt nach der im März anstehenden Veranstaltung des Bauamts, an dem die Stadträte teilnehmen können. Warum erfährt er das aus der Zeitung?
(Anm. d. Verf: Weil die Theorie dem Stadtrat bereits schon früher vorgestellt wurde und nichts Neues hinzugekommen ist. Für die praktische Umsetzung werden dann jetzt die Betroffenen informiert.)
(M)ein Fazit:
Heute war es erwartungsgemäß einmal eine längere Sitzung. Damit war auch deshalb zu rechnen, wenn erst vor eineinhalb Wochen gefasste Beschlüsse einfach noch einmal neu gefasst werden sollen und sich die Debatte dann noch einmal wiederholt - das kostet Zeit. Man gut, dass nicht jedes Mal die Minderheit über einen eigenen Antrag versucht, doch noch ihr Ziel durchdrücken zu wollen.
Der Abbruch um 23:15 Uhr über einen Geschäftsordnungsantrag beschert uns jetzt bei der nächsten Sitzung eine Verlängerung. Auch das ist Demokratie. Die Mehrheit entscheidet, was die Minderheit im besten Fall anerkennt und akzeptiert - das klappt halt nicht immer.
Auch wenn die Dauer der heutigen Sitzung an etwas kommunalpolitisch dunklerer Zeiten erinnert, verliefen die Debatten durchgehend auf sachlicher Ebene, was für die sich an der Debatte beteiligten Stadträte spricht.
Schon vor über 2.000 Jahren verwendeten die Maya in ihren Trinkwasserfiltersystemen kristallinen Quarz und Zeolith. Beide Mineralien werden
Ein neues Fahrzeug und alles im blauen - äh, grünen Bereich ...
(M)ein kurzes Protokoll der Sitzung des Werkausschusses vom 14.7.2022:
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
Die Zweite Bürgermeisterin eröffnet die Sitzung und begrüßt alle Anwesenden. Es wurde form- und fristgerecht geladen. Der Ausschuss ist beschlussfähig.
TOP 2 Auftrag zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Wirtschaftsjahr 2021 des Wasserwerkes Starnberg
Sachverhalt
(Quelle: Beschlussvorschlag, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Der Jahresabschluss und Lagebericht des Wirtschaftsjahres 2021 wurde aufgestellt und ist für die Prüfung durch die überörtliche Prüfung vorbereitet. Der Prüfungsumfang erstreckt sich auf die Sachverhalte des § 53 HGrG.
Für die Überprüfung des Jahresabschlusses wurden vom Wasserwerk Starnberg drei Angebote angefordert. Folgende Angebote liegen dem Wasserwerk bislang vor.
Gemäß des § 6 der Betriebssatzung ist der Prüfer vom Stadtrat zu bestellen. Die Werkleitung empfiehlt die Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AGP GmbH. Diese hat das preisgünstigste Angebot abgegeben, solide Referenzen nachgewiesen und bereits den Jahresabschluss 2020 geprüft.
Beschlussvorschlag
Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Prüfungsgesellschaft AGP GmbH, Traunstein für die Jahresabschlussprüfung 2021 zu bestellen.
angenommen: einstimmig
TOP 3 Prüfungsbericht der überörtlichen Prüfung des Jahresabschlusses 2020; Feststellung des Jahresabschlusses des Wasserwerkes Starnberg
Sachverhalt
(Quelle: Beschlussvorschlag, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AGP GmbH, Traunstein hat die Prüfung der Jahresrechnung 2020 des Wasserwerkes Starnberg vorgenommen und die Prüfung in einem Prüfbericht zusammengefasst. Der Bericht enthält ab Seite 3 den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers für das Wirtschaftsjahr 2020, aus dessen abschließenden Formulierungen hervorgeht, dass die Prüfungen zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt haben. Das Wirtschaftsjahr 2020 schließt mit einer Bilanzsumme von 9.078.988,90 € und einem Jahresüberschuss von 275.066,20 € ab.
Beschlussvorschlag
1. Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat den Jahresabschluss 2020 für das Wasserwerk Starnberg festzustellen. Der Jahresabschluss 2020 schließt mit einer Bilanzsumme von 9.078.988,90 € und einem Jahresüberschuss von 275.066,20 €.
2. Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Werkleitung auf der Grundlage des Berichtes der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AGP GmbH, Traunstein über die Prüfung des Jahresabschlusses 2020 zu entlasten.
angenommen: einstimmig
TOP 4 Zwischenbericht gemäß Eigenbetriebsverordnung zum 31.12.2021
Sachverhalt
(Quelle: Beschlussvorschlag, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Die Werkleitung hat nach § 19 der EBV den Ersten Bürgermeister und den Werkausschuss halbjährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten.
Alle bisher durchgeführten Aktivitäten des Wasserwerkes liegen innerhalb der Vorgaben des genehmigten Wirtschaftsplanes. Anzeichen für Erfolg gefährdende Mindererträge bzw. Erfolg gefährdende Mehraufwendungen zum 31.12.2021 sind nicht erkennbar.
Beschlussvorschlag
Der Werkausschuss nimmt den Zwischenbericht für das 2. Halbjahr 2021 zustimmend zur Kenntnis.
angenommen: einstimmig
TOP 5 Ersatzbeschaffung eines Fahrzeuges für den Rohrnetzbetrieb und den Bereitschaftsdienst
Sachverhalt
(Quelle: Beschlussvorschlag, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Das derzeitige Fahrzeug, ein VW T5 Kastenwagen, Erstzulassung 04/2011, Laufleistung 137.000 km soll aufgrund des Alters und des erhöhten Unterhaltsaufwands ersetzt werden.
Es ist vorgesehen, ein vergleichbares Fahrzeug zu beschaffen. Dieses dient dem Rohrnetzbetrieb und dem Bereitschaftsdienst. Auch bei ungünstiger Witterung müssen alle Betriebsanlagen erreicht werden, daher ist die Beschaffung als Allradfahrzeug zwingend erforderlich.
Auf Grundlage der betrieblichen Einsatzzwecke wurden Anfragen mit folgenden Kriterien an die Fahrzeuglieferanten gestellt:
Allradantrieb permanent
Laderaumvolumen: ≥ 5,5 m3
Motorleitstung: ≥ 90 KW/ Euro 6
Nutzlast: ≥ 900 kg
Anhängelast gebremst: ≥ 750 kg
Schaltung: manuell
Anzahl der Sitzplätze: 3 Stück
Vergabekriterium ist der Preis. Die unverbindliche Lieferzeit beträgt bei allen Modellen ca. 6-12 Monate. Aus der Angebotswertung der vier vorliegenden Angebote ergab sich als geeignetstes und kostengünstigstes Modell einen VW T6.1 Kastenwagen zum Angebotspreis von 36.075,12 € (netto) zu beschaffen.
Im Wirtschaftsplan sind Mittel für die Beschaffung von Fahrzeugen i.H. von 50.000 € eingestellt.
Beschlussvorschlag
Der Werksausschuss beschließt die Beschaffung eines VW T6.1 Kastenwagen zum Angebotspreis von 36.075,12 € (netto).
angenommen: angenommen
TOP 6 Bekanntgaben, Sonstiges
Herr Jägerhuber (CSU): Er fragt nach der Preisentwicklung für das Jahr 2022?
Herr Rami: Das wird sich erst mit jeder Neuausschreibung ergeben. Nur bei den Materialpreisen gibt es Steigerungen, die zumeist von den Eigentümern zu übernehmen sind.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Wie ist es mit einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach des Wasserwerks?
Herr Rami: Das Wasserwerk ist durchaus verschattet. Er prüft das noch einmal.