Im Gegensatz zu weit verbreiteten Vorurteilen sind Menschenrechte und Menschenwürde dem Islam nicht grundsätzlich fremd.
Einen einheitlichen Islam gibt es jedoch nicht. Muslimische Gemeinschaften können sich je nach regionaler Tradition deutlich voneinander unterscheiden. Die Ausprägung des Islam passt sich beispielsweise in Indonesien, Senegal oder Ägypten den sozialen und kulturellen Gegebenheiten der jeweiligen Gesellschaften an und steht mit ihnen in Wechselwirkung. Die Vorstellungen darüber, wie ein islamischer Staat auszusehen habe, sind selbst innerhalb der islamischen und der islamistischen Bewegungen nicht einheitlich festgelegt.
Die Rolle der Menschenrechte in islamischen Gesellschaften kommt in zwei zentralen Dokumenten zur Sprache: in der "Allgemeinen Islamischen Erklärung der Menschenrechte" von 1981 und in der "Kairoer Erklärung über Menschenrechte im Islam" aus dem Jahr 1990. Konsens beider Dokumente ist, dass Menschenrechte existieren. Doch das normative Verständnis darüber und die Frage der institutionellen Ausgestaltung bleiben allerdings strittig. In den erwähnten Erklärungen wird eindeutig der Islam als Basis und Ursprung der Menschenrechte bezeichnet.
Sowohl in der Allgemeinen Islamischen Erklärung der Menschenrechte als auch in der Kairoer Erklärung über Menschenrechte im Islam lassen sich große Gemeinsamkeiten mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 feststellen. So sehen alle drei Erklärungen die Würde des Menschen, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz und in der Gesellschaft unabhängig von Herkunft, Religion, Sprache, Geschlecht, Hautfarbe oder politischer Zugehörigkeit vor. Ebenso sind in allen drei Dokumenten das Verbot der Folter, das Recht auf Asyl, das Recht auf freie Religionswahl und das Recht auf Freizügigkeit verankert.
Die Allgemeine Islamische Menschenrechtserklärung von 1981 ist vom Islamrat in Europa verabschiedet worden, der im Wesentlichen von Saudi-Arabien getragen wird und als konservativ gilt. Die Erklärung stellt einen Minimalkonsens innerhalb der islamischen Länder dar, bleibt aber hinter den Menschenrechtsstandards der Vereinten Nationen zurück und ist daher von liberalen muslimischen Denkern als unzureichend kritisiert worden.
Die Kairoer Erklärung ist enger formuliert als das Dokument des Islamrates und leitet die Menschenrechte direkt aus dem Koran und dem Leben des Propheten Mohammed ab. Dabei gilt die Regel, dass alle Rechte im Rahmen der islamischen Rechtsprechung (Scharia) gewährt werden, für deren Auslegung Gelehrte zuständig sind. Deshalb kann die Auslegung je nach Standpunkt des Rechtsgelehrten variieren und von fundamentalistischer über konservative bis hin zu moderater und liberaler Rechtsprechung reichen. Zu Konflikten mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte kommt es insbesondere bei der Frage der Religionsfreiheit, bei den so genannten Körperstrafen (z.B. Auspeitschen, Steinigung) sowie bei der Stellung der Frau in der Gesellschaft.
Die beiden islamischen Menschenrechtserklärungen weisen trotz der Gemeinsamkeiten mit der UNO-Erklärung von 1948 Defizite auf, weil sie weder Körperstrafen ausdrücklich untersagen noch die Religionsfreiheit uneingeschränkt zugestehen. Sie lassen vielmehr Freiräume bei der Interpretation, die zu Gunsten der Religionsfreiheit, einer gleichberechtigten Stellung der Frau in der Gesellschaft oder argumentativ zur Abschaffung der Körperstrafen genutzt werden können. Allerdings kann bei entsprechend konservativer Interpretation auch das Gegenteil aus dem Text herausgelesen werden.
Ein Blick auf jene Staaten, die sich in ihrem Selbstverständnis oder ihrem Rechtswesen ausdrücklich auf islamische Werte beziehen, zeigt allerdings in der Praxis ein ernüchterndes Bild, denn in diesen Staaten werden die Menschenrechte vielfach missachtet. Körperstrafen oder Bekleidungsvorschriften für Frauen werden von Fundamentalisten als Bekenntnis zum Islam betrachtet und zum Teil auch mit Gewalt durchgesetzt. Die Gewaltanwendung stößt allerdings in der islamischen Welt auch auf Kritik - außer in fundamentalistischen Bewegungen wie etwa den saudi-arabischen Wahabiten.
Nicht alle Staaten, die theoretisch Körperstrafen gestatten, setzen diese auch tatsächlich ein. Körperstrafen werden in Saudi-Arabien, Sudan, Mauretanien und Pakistan ausgeführt. Bemerkenswert ist im Gegensatz dazu eine Entscheidung des zentralen Scharia-Gerichts Pakistans, das Körperstrafen als unislamisch bezeichnete. Dazu passt, dass einige moderate Richtungen die Körperstrafen als äußerste theoretische Grenze der Rechtsprechung und eben nicht als Regelstrafe auffassen, so dass Körperstrafen gar nicht verhängt werden. Einige muslimische Reformtheologen sehen durchaus die Chance, mit Menschenrechtsstandards gewisse Traditionen zu überwinden und den ursprünglich humanen Charakter des Islam wieder herauszustellen. Doch ist ihr politischer Einfluss vergleichsweise klein.
Die Menschenrechtspolitik einzelner Staaten entspricht also keineswegs immer den unterzeichneten Menschenrechtserklärungen.
Die islamische Theorie leugnet jedoch die bestehenden Konzepte von Pluralismus und Menschenrechten nicht. Als Indiz dafür kann die Verabschiedung der genannten Menschenrechtserklärungen gelten, in denen auch die Ideen von Freiheit und Gleichheit festgelegt sind. Doch ähnlich wie in anderen Ländern haben Willensbekundungen nur geringen Wert, wenn es an deren politischen Umsetzung mangelt. Jeder Staat muss sich immer daran messen lassen, wie er die Menschenrechte durchsetzt und schützt. Und an diesem Punkt gibt es zum Teil drastischen Nachholbedarf in den islamischen Ländern (aber nicht nur dort).
Quelle: AI-Journal Januar 2002, Religion - Menschenrechte im Islam, von Ali Al-Nasani, Mitglied der Algerien-Koordinationsgruppe der deutschen ai-Sektion (Amnesty International).
Für „Dschihad-Info“ wurde der Text gekürzt und modifiziert. Den Originalbeitrag finden Sie über den Link.