Standortdberatung
Sofern der Antrag nach § 50 EUV zum Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union erfolgen sollte, ist eine Verlagerung des operativen Geschäftes der Europäischen Aktiengesellschaft /SE mit Sitz in UK notwendig. Satzungssitz und Verwaltungssitz einer SE dürfen nach Art. 7 SE-VO nicht auseinanderfallen.
Alternativ erfolgt nach Art. 66 SE-VO die Umwandlung in eine PLC (Public Limited Company) auf britischem Boden.
Auch beim Europäischen Betriebsrat sind bei Antragstellung vorbeugend strukturelle Veränderungen vorzunehmen.
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Verschaffen Sie sich hier einen Überblick über die wirtschaftlichen Entwicklungen in den einzelnen Ländern:
http://www.clickboxx.uk/lndervergleich-oecd-wirtschaftsausblick
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